Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittelzug bei Vollstreckung im Insolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Der Rechtsmittelzug richtet sich, abweichend von § 7 InsO, nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht Kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist.
Normenkette
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2, 1; InsO § 7
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Beschluss vom 03.08.2007; Aktenzeichen 6 T 732/07) |
AG Vechta (Entscheidung vom 10.07.2007; Aktenzeichen 10 IN 13/06) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 3. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 600 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 23. Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – festgestellt, dass bei der Berechnung des dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monatlich als pfandfrei zu belassenden Einkommens von einem fiktiven Nettolohn in Höhe von 1 695,55 EUR auszugehen sei und sich der danach pfändbare Betrag in Ansehung einer unterhaltsberechtigten Person auf monatlich 167,05 EUR belaufe (§ 850c ZPO).
Rz. 2
Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschuss zurückgewiesen. Das Landgericht hat die von dem Schuldner gegen diesen Beschluss abermals erhobene sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Anteil des pfändbaren monatlichen Einkommens auf 0,00 EUR festzusetzen, weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben.
Rz. 5
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erfolgt. Ebenso ist die Rechtsbeschwerde nicht kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) statthaft. Der Rechtsmittelzug richtet sich abweichend von § 7 InsO nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist (BGH, Beschl.v. 5. Februar 2004 – IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 12. Januar 2006 – IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340f; v. 5. April 2006 – IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78f). Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist dem Insolvenzgericht durch § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO als besonderem Vollstreckungsgericht zugewiesen worden (BGH, Beschl.v. 9. März 2006 – IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461). Gegen den Beschluss des Rechtspflegers war mithin entsprechend den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO) die sofortige Beschwerde eröffnet, über die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO das Landgericht sachlich zu entscheiden hatte.
Rz. 6
2. Die unzutreffende Behandlung der sofortigen Beschwerde als Erinnerung und die darauf beruhende Verwerfung als unzulässig durch das Landgericht führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Deshalb ist es dem Rechtsbeschwerdegericht versagt, die angefochtene Entscheidung abzuändern (BGH, Beschl.v. 17. Oktober 2005 – II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286).
Fundstellen