Leitsatz (amtlich)
Die Vollstreckung eines Urteils, welches der verurteilten Fernsehanstalt aufgibt, eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats in einer Äußerung enthaltene Geschichtsverfälschung zu bedauern und sich für eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats hierin zu sehende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu entschuldigen, verstößt offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit und gegen den deutschen ordre public.
Normenkette
EGV 44/2001 Art. 34 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 11.01.2018; Aktenzeichen 2 U 138/17 AVAG) |
LG Mainz (Beschluss vom 27.01.2017; Aktenzeichen 3 O 35/17) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 11.1.2018 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Mainz vom 27.1.2017 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, das Urteil des Appellationsgerichts Krakau, Polen, vom 22.12.2016 - I ACa 1080/16 - mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Am 15.7.2013 veröffentlichte die Antragsgegnerin, eine deutsche Fernsehanstalt, auf ihrer Internetseite folgende aus dem Französischen übersetzte Ankündigung einer Sendung des Fernsehsenders Arte:
"Verschollene Filmschätze 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager Deutschland, April 1945. Wenige Tage vor Kriegsende öffnen die alliierten Truppen, die an der westlichen Front vorrücken, zahlreiche Arbeits- und Konzentrationslager - und zeigen der ganzen Welt die entsetzlichen Zeugnisse des Nazi-Terrors. Die Entdeckung der polnischen Vernichtungslager Majdanek und Auschwitz durch sowjetische Soldaten im Juli 1944 und Januar 1945 hatte bei den Alliierten noch kaum für Aufruhr gesorgt. Erst als die Amerikaner die deutschen Lager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau entdeckten, enthüllte sich das ganze Ausmaß der nationalsozialistischen Grausamkeit. Die drei alliierten Generäle trafen als unmittelbare Reaktion folgende Entscheidungen: die sofortige und umfassende Dokumentation der Grausamkeit, die Konfrontation der deutschen Bevölkerung mit den Naziverbrechen und die Besichtigung der Lager durch weitere Politiker ..."
Rz. 2
Am 19.7.2013 beanstandete die Botschaft der Republik Polen in Deutschland die Formulierung "polnische Vernichtungslager". Die Antragsgegnerin korrigierte den Text am selben Tag dahingehend, dass es nunmehr hieß:
"Die Entdeckung der deutschen Vernichtungslager auf polnischem Gebiet Majdanek und Auschwitz ..."
Rz. 3
Der Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg. Mit Anwaltsschreiben vom 19.7.2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 29.7.2013, beanstandete er ebenfalls die Formulierung "polnische Vernichtungslager" und behauptete, hierdurch in seinen Persönlichkeitsrechten, insb. seiner Nationalidentität und seiner Nationalwürde, verletzt worden zu sein. Er verlangte die Veröffentlichung einer von ihm vorformulierten Entschuldigung in deutscher und polnischer Sprache in einer polnischen Tageszeitung und auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie Zahlung von 50.000 polnische Zloty an die Vereinigung "Patria Nostra". Mit Schreiben vom 31.7.2013 und 15.8.2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim Antragsteller für die Formulierung "polnische Vernichtungslager" und drückte ihr Bedauern aus. Mit Schreiben vom 14.8.2013 entschuldigte sich auch der Fernsehsender Arte. Am 11.4.2016 veröffentlichte die Antragsgegnerin folgende Korrekturnachricht:
"ZDF.de zu "Verschollene Filmschätze", Juli 2013 In einer auf unserer Website im Juli 2013 erschienenen Ankündigung der Dokumentation "Verschollene Filmschätze. 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager" wurde irrtümlich die falsche Formulierung "polnische Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz" verwendet. Selbstverständlich handelte es sich um deutsche Vernichtungslager im besetzten Polen. Die Dokumentation lässt an diesen Fakten auch keinerlei Zweifel aufkommen. Die fehlerhafte Formulierung in der Programmankündigung, die aus einer unachtsamen Übersetzung aus einer Zulieferung des Fernsehsenders ARTE stammte, wurde unverzüglich korrigiert. Wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, bedauern wir diese unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung und bitten alle Menschen, die sich dadurch in ihren Gefühlen verletzt sehen, um Entschuldigung."
Rz. 4
Im Jahr 2014 klagte der Antragsteller vor dem Bezirksgericht Krakau, Polen, gegen die Antragstellerin auf Veröffentlichung der von ihm vorformulierten Entschuldigung und Zahlung von 50.000 polnischen Zloty. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22.12.2016 verurteilte das Appellationsgericht Krakau die Antragsgegnerin wie folgt zur Abgabe einer auf ihrer Internetseite zu veröffentlichenden Entschuldigung:
"Dem Beklagten wird die Verpflichtung auferlegt, sich bei dem Kläger zu entschuldigen, indem auf der unter der Internetadresse www.zdf.de betriebenen Internethauptseite eine in deutscher Sprache in der Schriftgröße 14 zu erfassende sowie durch Rahmen und Fettschrift hervorzuhebende Entschuldigung folgenden Inhalts: "Zweites Deutsches Fernsehen, der Herausgeber des Internetportals www.zdf.de, bedauert, dass in der Veröffentlichung vom 15.7.2013 auf dem Portal www.zdf.de in dem Artikel "Verschollene Filmschätze, 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager" eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung, die unterstellt, dass die Vernichtungslager Majdanek und Auschwitz von Polen errichtet und geführt wurden, erschienen ist und entschuldigt sich bei Herrn K. T., welcher in einem deutschen Konzentrationslager inhaftiert war, für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insb. der Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalwürde." für die Dauer von 1 Monat zu veröffentlichen ist."
Rz. 5
Die Antragsgegnerin veröffentlichte diesen Text in der Zeit vom 23.12.2016 bis zum 23.1.2017 auf ihrer Internetseite.
Rz. 6
Der Antragsteller hält die Veröffentlichung aus verschiedenen Gründen für unzulänglich. Er hat beantragt, das genannte Urteil des Appellationsgerichts Krakau im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das LG hat antragsgemäß entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung erreichen.
II.
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags des Antragstellers.
Rz. 8
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Rz. 9
a) Das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO a.F.). Die Klage des Antragstellers im Ausgangsprozess ist im Jahr 2014, mithin vor dem 10.1.2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gilt deshalb noch altes Recht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.9.2015 - IX ZB 39/13, WM 2016, 574 Rz. 3). Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19.2.2001 in der Fassung vom 30.11.2015 (BGBl. I, 2146) entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2017 - VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rz. 13; v. 31.5.2017 - VII ZB 2/17, WM 2017, 1422 Rz. 5; v. 8.2.2018 - IX ZB 10/18, Rz. 4).
Rz. 10
b) Die Rechtsbeschwerde ist gem. Art. 44 EuGVVO a.F., § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 GG schlüssig und substantiiert dargelegt (vgl. zum Zulässigkeitsgrund einer Grundrechtsverletzung BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZB 68/02, WM 2004, 703, 704; zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulässigkeitsgrundes vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - IX ZB 192/07, NJW-RR 2009, 1292 Rz. 4; v. 25.3.2010 - V ZB 159/09, MDR 2010, 830).
Rz. 11
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts Krakau vom 22.12.2016 widerspräche offensichtlich dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F.).
Rz. 12
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe, was sie selbst nicht in Abrede stelle, mit der Formulierung "polnische Vernichtungslager" eine unrichtige Tatsache behauptet. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung unterfalle nicht dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Annahme einer hierdurch bewirkten Persönlichkeitsverletzung des Antragstellers, der polnischer Staatsangehöriger und in Auschwitz inhaftiert gewesen sei, verstoße ebenfalls nicht gegen das Grundgesetz. Auch nach deutschem Recht könne der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung verlangen. Mit der Angemessenheit der zur Beseitigung der Verletzungsfolgen notwendigen Maßnahmen habe sich das Gericht des Urteilsstaates sehr eingehend und ausgewogen befasst. Es habe nicht die Demütigung oder Bestrafung der Antragsgegnerin beabsichtigt, sondern umgekehrt deren Geschichtsbewusstsein besonders hervorgehoben. Auch dem Berichtigungsanspruch des deutschen Rechts wohne ein entschuldigendes, nämlich die Schuld tilgendes, wiedergutmachendes Element inne. Eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates sei dem Gericht des Vollstreckungsstaates verwehrt. Auf die Erfüllung des titulierten Anspruchs könne sich die Antragsgegnerin im Exequaturverfahren ebenfalls nicht berufen.
Rz. 13
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Rz. 14
aa) Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. wird eine ausländische Entscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaates bei Anwendung des eigenen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO a.F.; Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den Vollstreckungsstaat nicht tragbar ist (BGH, Beschl. v. 22.6.2017 - IX ZB 61/16, WM 2017, 1428 Rz. 14 m.w.N.). Es geht um das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts; auf die Begründung kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 328 Rz. 24; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 328 Rz. 101). Die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung wird nicht zugelassen, wenn sie im Ergebnis gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des Vollstreckungsstaates verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu dessen Rechtsordnung stünde. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, NJW 2009, 1938 Rz. 27; BGH, Beschl. v. 17.9.2015 - IX ZB 47/14, ZVI 2016, 14 Rz. 8).
Rz. 15
bb) Die Vollstreckung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates, mit welchem die Antragsgegnerin zur Abgabe der im Tatbestand mitgeteilten Erklärung verurteilt worden ist, griffe in nicht hinnehmbarer Weise in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG auf freie Meinungsäußerung ein.
Rz. 16
(1) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht die Äußerung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor den Gerichten des Urteilsstaates war. Der Senat hat also nicht selbständig zu beurteilen, wie die im Tatbestand mitgeteilte Programmanzeige zu verstehen war. Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden, eine unrichtige Tatsachenbehauptung darstellt. Die Äußerung, Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, deren fehlender Wahrheitsgehalt bereits im Zeitpunkt der Äußerung, Aufrechterhaltung oder Weiterverbreitung feststeht, wird von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt (BVerfGE 99, 185, 197; BGH, Urt. v. 16.6.1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rz. 23; v. 16.1.2018 - VI ZR 498/16, WM 2018, 630 Rz. 38; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rz. 15).
Rz. 17
(2) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung ist vielmehr ausschließlich die Erklärung, zur deren Abgabe das Gericht des Urteilsstaates die Antragsgegnerin verurteilt hat. Die Antragsgegnerin ist dazu verurteilt worden, die Bewertung, die ihre Erklärung durch das polnische Gericht erfahren hat, als eigene Meinung zu übernehmen und zu veröffentlichen. Dies verstößt offenkundig gegen das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Rz. 18
(a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht findet gem. Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch die negative Meinungsfreiheit, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene verbreiten zu müssen (BVerfGE 65, 1, 40 f.; 95, 173, 182; BVerfG WM 2018, 1167 Rz. 21; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 2. Aufl., Art. 5 Rz. 74; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 5 Rz. 11).
Rz. 19
(b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rz. 33). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insb. dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urt. v. 1.3.2016, a.a.O., m.w.N.).
Rz. 20
(c) Die Erklärung, zu deren Abgabe die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, stellt eine Meinungsäußerung in diesem Sinne dar. Der Text, der Ausgangspunkt des Vorprozesses war, wird nicht im Wortlaut, sondern in wertender Umschreibung wiedergegeben. Die festgestellten Tatsachen - die Antragsgegnerin hat eine Sendung über die Befreiung bestimmter in Deutschland belegener Konzentrationslager anhand von Originalaufnahmen aus der damaligen Zeit unter Hinweis darauf angekündigt, dass erst hierdurch die ganze Tragweite der nationalsozialistischen Verbrechen bekannt geworden sei, während die Befreiung der in Polen belegenen Lager, jedenfalls missverständlich als "polnische" Lager bezeichnet, kaum Aufsehen erregt habe - finden sich in dieser Umschreibung nicht wieder. Die Antragsgegnerin soll vielmehr losgelöst von dem ursprünglichen Text ihrer Programmankündigung bedauern, eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung verwandt zu haben, und sich beim Antragsteller für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte entschuldigen. Die Umschreibung einer - zudem nicht zusammenhängend wiedergegebenen - Programmankündigung als Geschichtsverfälschung und als Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines ehemaligen KZ-Häftlings ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, nicht jedoch eine Tatsache, deren Wahrheitsgehalt überprüft werden könnte. Mit dem Ausdruck des Bedauerns und mit der Bitte um Entschuldigung soll sich die Antragsgegnerin dieser Bewertung anschließen und als eigene Meinung veröffentlichen. Die Möglichkeit einer Distanzierung etwa in der Form, dass die zu veröffentlichende Erklärung als fremde, auf dem Urteil eines polnischen Gerichts beruhende Aussage gekennzeichnet wird, ist damit ausgeschlossen.
Rz. 21
(3) Die Antragsgegnerin ist, wie schon gesagt, nicht berechtigt zu behaupten, dass die im heutigen Polen belegenen Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz von Polen betrieben worden seien. Die Wertung des Gerichts des Urteilsstaates, sie habe durch die Veröffentlichung der eingangs wiedergegebenen Programmankündigung die polnische Geschichte verfälscht und die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, insb. dessen Nationalidentität, verletzt, braucht sie jedoch nicht als eigene zu übernehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG und des BGH kann niemand von Rechts wegen gezwungen werden, sich fremde Werturteile und Meinungen zu eigen zu machen (BGH, Urt. v. 17.6.1953 - VI ZR 51/52, BGHZ 10, 104, 105; vom 22.4.2008 (BGH v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07, VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rz. 16). Im zuletzt genannten Urteil heißt es, die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, könne nicht verlangt werden. Die Pflicht zur Übernahme einer fremden Meinungsäußerung unterliegt denselben verfassungsmäßigen Grenzen wie diejenige zum Unterlassen einer eigenen Meinungsäußerung. Das BVerfG geht ebenfalls davon aus, dass ein Überzeugungswandel nicht verlangt werden kann (BVerfGE 28, 1 ff.). In einer neueren Entscheidung hat es angenommen, die Presse dürfe nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, die sich später als unrichtig erwiesen habe, nicht zu einer (eigenen) Neubewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden (BVerfG WM 2018, 1167 Rz. 21). Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es hier nicht darum, ob die Ausgangserklärung - die eingangs zitierte Programmankündigung - rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es geht um die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Übernahme einer fremden Meinung verpflichtet werden kann. Wenn schon die Pflicht zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme gegen die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, gilt dies erst recht für die Pflicht, eine vorgegebene Bewertung als eigene Meinung veröffentlichen zu müssen.
Rz. 22
cc) Der durch eine Vollstreckung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG verstieße offensichtlich gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Rz. 23
(1) Entsprechend § 1004 BGB kann ein Betroffener vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abschließend zu beseitigen. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des BGH zwischen verschiedenen Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, etwa einem Widerruf, einer Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage, einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird. Die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten werde, stellt eine weitere Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar. Die Rechtsprechung des BGH hat schließlich einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" entwickelt, gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung nach günstigem Ausgang eines Strafverfahrens, über das zuvor rechtmäßig berichtet worden war (BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rz. 14 m.w.N.). Der Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigende Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einerseits, des Grundrechts des Störers aus Art. 5 GG andererseits ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (BGH, Urt. v. 18.11.2014, a.a.O., Rz. 40 m.w.N.).
Rz. 24
(2) Die Verpflichtung eines Presseunternehmens oder einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 MRK dar. Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheiden selbst, wie und worüber sie berichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung von Rundfunk und Film werden durch Art. 5 GG gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Die Antragsgegnerin hat die zunächst von der polnischen Botschaft in Deutschland beanstandete Formulierung "polnische Konzentrationslager", die vier Tage lang abrufbar war, noch am Tag der Beanstandung berichtigt. Noch vor der Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaates hat sie die eingangs mitgeteilte Korrekturnachricht veröffentlicht, in welcher erläutert wurde, dass die beanstandete Formulierung auf einer unsorgfältigen Übersetzung eines angeschlossenen Fernsehsenders beruhte, in welcher die Antragsgegnerin ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht hat und in welcher sie alle Menschen um Entschuldigung gebeten hat, die in ihren Gefühlen verletzt worden sein könnten. Diese Berichtigung und diese Erklärung beruhen auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Antragsgegnerin, mit einer von ihr als fehlerhaft erkannten Veröffentlichung umzugehen. Der besonderen Betroffenheit des Antragstellers, eines ehemaligen Häftlings im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, hat die Antragsgegnerin durch zwei persönliche Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 31.7.2013 und vom 15.8.2013 Rechnung getragen, in denen sie ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und um Entschuldigung gebeten hat; auch der Sender Arte, von dem der aus der französischen Sprache übersetzte Text stammte, hat sich beim Antragsteller entschuldigt.
Rz. 25
Angesichts der unverzüglich erfolgten Richtigstellung, der veröffentlichten Entschuldigung und der Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller persönlich übersteigt es jedes Maß, wenn die Antragsgegnerin nunmehr den vom Gericht des Urteilsstaats vorgegebenen, schon für sich genommen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG offensichtlich verletzenden Text für einen Zeitraum von einem Monat durch Schriftgröße, Fettdruck und Rahmen hervorgehoben auf ihrer Startseite veröffentlichen muss. Dies ist weder zur Beseitigung einer fortwirkenden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers erforderlich noch der Antragsgegnerin zumutbar.
Fundstellen
Haufe-Index 11960961 |
NJW 2018, 3254 |
NVwZ 2018, 8 |
GRUR 2018, 1074 |
GRUR 2018, 8 |
NZG 2018, 5 |
WM 2018, 1658 |
ZIP 2018, 69 |
wistra 2018, 4 |
AfP 2018, 407 |
IPRax 2018, 8 |
JZ 2018, 687 |
MDR 2018, 11 |
MDR 2018, 1526 |
NJ 2018, 510 |
ZInsO 2018, 2551 |
ZUM-RD 2018, 607 |
DVBl. 2018, 3 |
WiRO 2019, 158 |