Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren. Rechtsbeschwerde. Statthaftigkeit. Zulassung durch das Beschwerdegericht im Einzelfall. Kein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
Leitsatz (amtlich)
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zulässt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Normenkette
FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 09.05.2003) |
AG Hagen |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hagen v. 9.5.2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 9.044,75 Euro
Gründe
I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1)-3), sie seien Miterben zu je einem Drittel, weil das eigenhändige Testament v. 7.3.1999, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Testierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluss des AG, die Beteiligten zu 1)-3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom LG durch Beschl. v. 9.5.2001 auf Kosten des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) blieb ohne Erfolg.
Die auf Grund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu 4) an die Beteiligten zu 1)-3) zu erstattenden Kosten wurden vom AG am 21.2.2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens nicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1)-3) v. 27.9.2002 habe sich die Testamentsvollstreckung inzwischen erledigt, so dass die Beteiligten zu 1)-3) nunmehr Kostengläubiger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen Beschl. v. 9.5.2003 hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe gerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten (BT-Drucks. 14/4722, 69 [116]), hat der Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdegerichts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 68a). Dessen Entscheidung ist nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722, 116; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rz. 9; Lipp in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 574 Rz. 4; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 574 Rz. 16).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887 [1902 ff.]) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH, auf das sich der Beschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden greifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht mehr gegeben (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [135 ff.] = BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901; BVerwG v. 16.5.2002 - 6 B 28/02, NJW 2002, 2657).
Fundstellen
Haufe-Index 1090817 |
NJW 2004, 1107 |
BGHR 2004, 323 |
FamRZ 2004, 440 |
NJW-RR 2004, 356 |
MDR 2004, 466 |
Rpfleger 2004, 318 |
Rpfleger 2004, 439 |
VersR 2004, 1436 |
AGS 2004, 124 |
RVGreport 2004, 117 |
RVG-Letter 2004, 23 |