Verfahrensgang
OLG Dresden (Entscheidung vom 25.04.2006; Aktenzeichen 3 W 592/06) |
LG Dresden (Entscheidung vom 20.02.2006; Aktenzeichen 13 O 3733/00) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2 873,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in Höhe von umgerechnet 105 035,27 EUR in Anspruch genommen worden. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
Rz. 2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklagten Kosten der Klägerin von insgesamt 3 854,77 EUR festgesetzt, von denen 2 873,80 EUR vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um Insolvenzforderungen handele. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Rz. 4
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl.v. 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 – IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133f, Rn. 13f). Hieran hält der Senat fest.
Rz. 5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2835538 |
RVGreport 2009, 30 |