Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabe der Fristenkontrolle des Rechtsanwalts bei fristwahrenden Schriftsätzen
Leitsatz (amtlich)
Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des OLG Köln vom 17.1.2011 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, es zu unterlassen, Außenwerbung auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen im Stadtgebiet von K. zu betreiben. Das LG hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 10.3.2010 stattgegeben. Den dagegen gerichteten Einspruch des Beklagten hat es durch Urteil vom 3.8.2010 als unzulässig verworfen. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9.8.2010 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit anwaltlichem, an das LG adressierten Schriftsatz vom 31.8.2010 Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ist dort am 6.9.2010 eingegangen. Das LG hat sie an das OLG weitergeleitet, bei dem der Schriftsatz am 10.9.2010 eingegangen ist. Am 14.9.2010 hat die Geschäftsstelle des Senats ein Schreiben versandt, in dem das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt worden sind. Dieses Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach eigenen Angaben nicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 20.9.2010 hat die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.9.2010 übersandt worden. Auf seinen Antrag vom 1.10.2010 ist die Berufungsbegründungsfrist am 4.10.2010 bis zum 2.11.2010 verlängert worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2.11.2010 hat der Beklagte die Berufung begründet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 4.11.2010 ist er darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Berufungseinlegung nicht gewahrt sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 16.11.2010, eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, die Fehladressierung der Berufungsschrift beruhe auf dem Versehen des sorgfältig ausgewählten und als zuverlässig erprobten Stationsreferendars V.; dieser habe nach Entdeckung des Fehlers die ihm erteilte anwaltliche Einzelanweisung, die bereits unterzeichnete Berufungsschrift durch Austausch des Deckblatts zu korrigieren, nicht umgesetzt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens haben der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und V. eidesstattlich versichert.
Rz. 2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das OLG den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsschrift sei nicht innerhalb der Monatsfrist von § 517 ZPO und deshalb verspätet beim OLG eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil der darauf gerichtete Antrag verspätet gestellt worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist habe spätestens am 1.10.2010 zu laufen begonnen, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte für ihn Veranlassung bestanden, die Frage der ordnungsgemäßen Berufungseinlegung zu überprüfen, denn er habe gewusst, dass die Berufungsschrift ursprünglich falsch adressiert gewesen sei. Zudem hätte er sich fragen müssen, weshalb er entgegen den üblichen Gepflogenheiten kein - für ihn allein wegen der Mitteilung des Aktenzeichens notwendiges - Schreiben des Gerichts mit dem Datum der Berufungseinlegung erhalten habe. Weil er im Hinblick darauf zur Nachfrage und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Berufungseinlegung verpflichtet gewesen wäre, sei der erst am 16.11.2010 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag mehr als zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses und mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden.
Rz. 3
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Rz. 5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Auf seinen Antrag ist ihm jedoch gem. §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Rz. 6
a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
Rz. 7
b) Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten, dass seinen Prozessbevollmächtigten zunächst kein Verschulden im Hinblick darauf traf, dass dieser davon ausging, die Berufungsschrift werde entsprechend der von ihm getroffenen Einzelanweisung an das zuständige OLG adressiert und abgesandt. Zugunsten des Beklagten könne ferner angenommen werden, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht verpflichtet gewesen sei, die ordnungsgemäße Ausführung der Einzelanweisung zu überprüfen. Diese Erwägungen treffen zu. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 13.4.2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rz. 6 f. m.w.N.; zur Überwachungspflicht gegenüber einem Rechtsreferendar vgl. BGH v. 20.12.2005 - VI ZB 13/05, VersR 2006, 812 Rz. 6) und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
Rz. 8
Soweit diese geltend macht, den Prozessbevollmächtigten treffe ein Organisationsverschulden, weil in seinem Büro entweder keinerlei organisatorische Anweisungen dazu bestünden, unter welchen Voraussetzungen die Erledigung der Berufungsfrist im Fristenkalender gestrichen werden dürfe, oder weil die Berufungsfrist im vorliegenden Fall ohne Überzeugungsbildung hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Erledigung gestrichen worden sei, verkennt sie, dass die eingetretene Fristversäumung vorliegend nicht auf einem etwaigen Organisationsmangel im Bereich der Fristenkontrolle beruht. Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden (vgl. BGH v. 12.4.2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rz. 7 m.w.N.). Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Vorliegend ist die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt und abgesandt worden. Dass sie aufgrund eines inhaltlichen Fehlers, nämlich ihrer falschen Adressierung, nicht an das zuständige Gericht gesandt worden ist, beruht auf Versäumnissen bei der Abfassung und der inhaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes, nicht aber auf einer unzureichenden Fristenkontrolle.
Rz. 9
Der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden könne, weil der Geschehensablauf sich nicht so, wie von ihm dargestellt, zugetragen haben könne. Zutreffend ist allerdings, dass sein Prozessbevollmächtigter und Rechtsreferendar V. angegeben haben, nach Entdeckung des Fehlers die Adresse im Computersystem geändert zu haben. Damit steht nicht in Einklang, dass V. die erste Seite des Schriftsatzes vernichtet und später, nämlich am Abend desselben Tages, erneut ausgedruckt und dabei vergessen haben will, die Korrektur der Adresse vorzunehmen. Da die bei Gericht eingegangene Berufungsschrift tatsächlich an das LG adressiert war, ist die erste Seite des ursprünglich erstellten Schriftsatzes entweder doch nicht vernichtet worden oder aber die Adresse wurde im Computersystem nicht ordnungsgemäß geändert. In beiden Fällen wäre die falsche Adressierung indessen durch V. verschuldet, den der Prozessbevollmächtigte angewiesen hatte, die unterzeichnete Berufungsschrift durch Austausch des - hinsichtlich der Anschrift zu berichtigenden - Deckblatts zu korrigieren. Entweder hat V. vergessen, die erste Seite auszutauschen, oder er hat ein Seitenexemplar mit nicht berichtigter Anschrift eingewechselt. Derartige Versehen des Rechtsreferendars sind dem Beklagten jedoch - wie dargelegt - nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Rz. 10
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht verspätet gestellt worden.
Rz. 11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gem. § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (vgl. BGH v. 29.6.1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205, 206; v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Dies war, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, erst der Fall, als dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die diesbezügliche Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 4.11.2010 zuging. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er, anders als das Berufungsgericht meint, keine Veranlassung, die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu überprüfen.
Rz. 12
Seine Kenntnis davon, dass die Berufungsschrift ursprünglich falsch adressiert war, begründete deswegen keinen Anlass zur Überprüfung, weil er aufgrund der seinem Rechtsreferendar erteilten Einzelanweisung davon ausgehen durfte, dass dieser die Adresse korrigiert habe und der Schriftsatz demgemäß rechtzeitig an das zuständige OLG gesandt worden sei. Als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 1.10.2010 den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellte, hätte er aber auch nicht deswegen die Einhaltung der Berufungsfrist prüfen müssen, weil er nach eigenen Angaben keine Mitteilung der Geschäftsstelle über das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens erhalten hatte. Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, dass er das für die Stellung des Verlängerungsantrags benötigte Aktenzeichen des Berufungsverfahrens aufgrund der ihm zwischenzeitlich zugegangenen Berufungserwiderung der Klägerin vom 20.9.2010 kannte. Eine Kontrolle allein wegen des Fehlens der gerichtlichen Eingangsbestätigung wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und - soweit ersichtlich - auch in derjenigen der OLG nicht verlangt. Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des OLG Hamburg (OLGR 1996, 46) lag ein mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dass der Beklagte mit einer Anforderung an die Sorgfaltspflicht seines Prozessbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht statuiert, unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts hätte rechnen müssen, ist nicht ersichtlich.
Rz. 13
Das Berufungsgericht hat auch nicht bedacht, dass etwaige Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung dadurch gemildert worden wären, dass dem Prozessbevollmächtigten wenige Tage später die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4.10.2010 zuging, mit der dieser die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß und ohne einen Hinweis auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist verlängert hat. Auch im Hinblick darauf kann dem Prozessbevollmächtigten nicht als Verschulden angelastet werden, die Einhaltung der Berufungsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft zu haben. Hinzu kommt, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am Montag, dem 6.9.2010 beim LG eingegangen ist, selbst bei Kenntnis der Fehladressierung nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das OLG weitergeleitet und dort rechtzeitig innerhalb der am Donnerstag, dem 9.9.2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277; v. 17.8.2011 - XII ZB 50/11, z.V.b., jeweils m.w.N.). Bei dieser Sachlage gereicht es dem Prozessbevollmächtigten nicht zum Verschulden, dass er vor Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 4.11.2010 keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 2770028 |
DB 2011, 2546 |
EBE/BGH 2011 |
NJW-RR 2012, 252 |
ZAP 2012, 62 |
MDR 2011, 1374 |
NJ 2011, 3 |
VersR 2012, 334 |
RENOpraxis 2012, 85 |
Mitt. 2012, 292 |