Leitsatz (amtlich)
a) Als Person des Vertrauens i.S.v. § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
b) Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
Normenkette
FamFG §§ 7, 274 Abs. 4 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 20.07.2017; Aktenzeichen 53 T 1222/17) |
AG Augsburg (Entscheidung vom 29.03.2017; Aktenzeichen 5 XVII 1592/16) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Augsburg vom 20.7.2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde führende Ordensgemeinschaft (Beteiligte zu 3), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, begehrt die Beteiligung an einem Betreuungsverfahren, das eine ihrer Ordensschwestern betrifft.
Rz. 2
Die im Jahre 1929 geborene Betroffene legte 1952 das Ordensgelübde ab und ist seitdem Mitglied der Ordensgemeinschaft. Am 8.9.2013 erteilte die Betroffene den Beteiligten zu 1) und 2) (im Folgenden: Bevollmächtigte), einem mit ihr befreundeten Paar, eine "Gesundheitsvollmacht", die alle persönlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesundheitssorge einschließlich der damit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmung umfasst.
Rz. 3
Anfang August 2016 regten die Bevollmächtigten beim AG die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene an. Die Ordensgemeinschaft äußerte sich mit Schriftsatz vom 26.8.2016 gegenüber dem AG. Dieses stellte mit Beschluss vom 11.11.2016 das Verfahren ein, weil eine Betreuung nicht erforderlich sei. Dem Akteneinsichtsgesuch der anwaltlichen Bevollmächtigten der Ordensgemeinschaft vom 23.11.2016 kam das AG zunächst nicht nach, weil die Ordensgemeinschaft nicht Verfahrensbeteiligte und ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nicht dargelegt sei.
Rz. 4
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.2.2017 hat die Ordensgemeinschaft darauf hingewiesen, dass die Betroffene sich trotz ihres ausdrücklichen Wunsches, in das Kloster zurückzukehren, nach wie vor im "Gewahrsam" der Bevollmächtigten befinde, einen Antrag auf Beteiligung am Betreuungsverfahren gestellt und zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht ausgeführt. Das AG hat daraufhin den anwaltlichen Bevollmächtigten Akteneinsicht gewährt, aber den Antrag der Ordensgemeinschaft auf Verfahrensbeteiligung zurückgewiesen. Der gegen die Zurückweisung des Beteiligungsantrags gerichteten sofortigen Beschwerde der Ordensgemeinschaft hat das AG nicht abgeholfen, aber in der Folge die Ermittlungen zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen wieder aufgenommen und u.a. eine Anhörung durchgeführt sowie ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Rz. 5
Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ordensgemeinschaft, mit der sie ihren Antrag auf Verfahrensbeteiligung weiterverfolgt.
II.
Rz. 6
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. §§ 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. BGH v. 28.7.2015 - XII ZB 670/14, FamRZ 2015, 1786 Rz. 4 m.w.N.; v. 15.2.2012 - XII ZB 133/11, FamRZ 2012, 960 Rz. 4 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Rz. 7
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine Beteiligung der Ordensgemeinschaft könne nicht erfolgen, weil sie nicht zu dem Personenkreis gehöre, dessen Beteiligung das Gesetz vorsehe. Für eine Beteiligung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sei mangels unmittelbarer Betroffenheit kein Raum. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG lägen ebenso wenig vor wie die des § 7 Abs. 3 FamFG. In beiden Fällen müsse aufgrund eines Gesetzes vorgesehen sein, dass eine Person zum Verfahren hinzuzuziehen sei oder hinzugezogen werden könne. Ohne eine gesetzliche Anordnung komme eine Hinzuziehung nicht in Betracht. Eine solche Anordnung bestehe für die Ordensgemeinschaft aber nicht. Insbesondere unterfalle sie nicht - auch nicht im Wege der Analogie - § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, der allein natürliche Personen nenne. Das gelte auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift und darauf, dass der Ordensgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Beteiligtenfähigkeit gem. § 8 Nr. 1 FamFG zukomme.
Rz. 8
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das LG hat zu Recht eine Beteiligung der Ordensgemeinschaft am Betreuungsverfahren mangels rechtlicher Grundlage hierfür abgelehnt.
Rz. 9
a) Entgegen der noch vom AG alternativ gewählten Begründung scheitert die Beteiligung allerdings nicht daran, dass die Ordensgemeinschaft den Antrag auf Beteiligung erst nach der mit Beschluss vom 11.11.2016 erfolgten Einstellung des Betreuungsverfahrens gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens noch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Hinzuziehungsantrag bestehen kann (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 7 Rz. 22; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl., § 7 Rz. 35). Denn vorliegend hat es mit dem die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss des AG, der ohnedies nicht in materielle Rechtskraft erwachsen konnte, nicht sein Bewenden, weil das AG anschließend in eine erneute Prüfung eingetreten ist. Zu diesem mithin laufenden Betreuungsverfahren möchte die Ordensgemeinschaft hinzugezogen werden.
Rz. 10
b) Wie das LG richtig erkannt hat, ist die Ordensgemeinschaft nicht sog. Muss-Beteiligte des Betreuungsverfahrens.
Rz. 11
aa) Zwingend am Betreuungsverfahren zu beteiligen sind gem. §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 1 bis 3 FamFG nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, sowie der Verfahrenspfleger und - bei bestimmten Verfahrensgegenständen - auf ihren Antrag die Betreuungsbehörde. Allerdings schließt diese Regelung eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht aus (vgl. BGH v. 15.4.2015 - XII ZB 534/14, FamRZ 2015, 1019 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 12
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung im genannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (BGH vom 28.9.2016 - XII ZB 251/16, FamRZ 2017, 50 Rz. 18; v. 15.4.2015 - XII ZB 534/14, FamRZ 2015, 1019 Rz. 9 f. m.w.N.).
Rz. 13
bb) Gemessen hieran ist die Ordensgemeinschaft durch das für die Betroffene geführte Betreuungsverfahren nicht unmittelbar betroffen i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Denn Anordnung oder Ablehnung einer Betreuung für eines ihrer Ordensmitglieder greifen - von den Sonderfällen, in denen die Verwirklichung des effektiven Rechtsschutzes der Ordensgemeinschaft von der Bestellung einer Betreuung für das Ordensmitglied abhängt, abgesehen (vgl. BGH v. 18.4.2012 - XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039 Rz. 10; v. 19.1.2011 - XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465 Rz. 10 ff.) - nicht unmittelbar in der Ordensgemeinschaft zustehende Rechte ein. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung wird durch eine solche Entscheidung weder das Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich gewährte Selbstbestimmungsrecht noch die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) berührt. Ob für ein Ordensmitglied eine Betreuung errichtet und wer zum Betreuer bestellt wird, kann sich allenfalls als Rechtsreflex auf die Beziehung zwischen Ordensgemeinschaft und Ordensmitglied auswirken, wirkt aber nicht unmittelbar auf subjektive Rechte der Ordensgemeinschaft. Insoweit gilt nichts anderes als etwa für die Eltern eines Betroffenen (vgl. BGH v. 30.3.2011 - XII ZB 692/10, FamRZ 2011, 966 Rz. 7).
Rz. 14
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte ordensinterne Betreuung im Falle von Alter und Krankheit als Wesenselement des Ordenslebens ist im Übrigen kein Recht, sondern vielmehr eine gegenüber dem betroffenen Ordensmitglied bestehende Pflicht der Ordensgemeinschaft, die zudem durch das Betreuungsverfahren als solches nicht in Frage gestellt wird (anders wohl Weis NZFam 2015, 948, 951). Mit dem Eintritt in einen kirchlichen Orden begibt sich das Ordensmitglied nicht des durch das Betreuungsrecht gewährleisteten staatlichen Erwachsenenschutzes. Ein die Betreuung für ein betreuungsbedürftiges Ordensmitglied hinderndes Recht der Ordensgemeinschaft wird hierdurch erst recht nicht begründet.
Rz. 15
c) Ebenso ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das LG habe die Hinzuziehung der Ordensgemeinschaft als sog. Kann-Beteiligte zu Unrecht als nicht vom Gesetz vorgesehen eingestuft.
Rz. 16
aa) Nach § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Für Betreuungsverfahren mit den in § 274 Abs. 3 FamFG aufgeführten Gegenständen nennt § 274 Abs. 4 FamFG - neben dem Vertreter der Staatskasse, soweit deren Interesse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann - den als Kann-Beteiligte in Betracht kommenden Personenkreis: den Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen, soweit die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens. Diese Aufzählung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht beispielhaft, sondern abschließend (BT-Drucks. 16/6308, 179).
Rz. 17
bb) Dem von § 274 Abs. 4 FamFG umschriebenen Personenkreis gehört die Ordensgemeinschaft als juristische Person nicht an. Insbesondere ist sie nicht Person des Vertrauens i.S.v. § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Als solche kommen vielmehr ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
Rz. 18
(1) Die Bestimmung des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG soll zum einen die altruistische Beteiligung von Personen ermöglichen, die dem Betroffenen aufgrund Verwandtschafts- oder Vertrauensverhältnisses besonders nahe stehen, um den Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren bestmöglich gerecht zu werden. Vertrauenspersonen aus dem sozialen Umfeld des Betroffenen wie z.B. Lebensgefährten oder enge Freunde können viel zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich bestehender Hilfsmöglichkeiten sowie etwa nach § 1901 Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Wünsche des Betroffenen beitragen. Zum anderen trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Interesse haben (BGH, Beschl. v. 25.1.2017 - XII ZB 438/16, FamRZ 2017, 552 Rz. 22 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, 265 f.), wobei die Beteiligung immer ein entsprechendes objektives Interesse des Betroffenen voraussetzt (vgl. BGH vom 18.10.2017 - XII ZB 336/17 - juris Rz. 6 m.w.N.).
Rz. 19
(2) Aus diesem Sinn und Zweck des Gesetzes erschließt sich ebenso wie aus dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszusammenhang und der Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ausschließlich die Beteiligung natürlicher Personen ermöglichen wollte. Das familiäre Näheverhältnis ist wie auch das in den Gesetzesmaterialien angesprochene Vertrauensverhältnis nur zwischen Menschen, nicht aber zwischen Mensch und juristischer Person möglich. Vielmehr kann im letztgenannten Fall eine vertrauensvolle Beziehung in diesem Sinne allein zu den für die juristische Person Handelnden bestehen. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Vertrauensperson in das Gesetz dem Gericht den Weg eröffnen, "im Einzelfall auch entferntere Angehörige, einen getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie sonstige Personen hinzuzuziehen, wenn sie mit dem Betroffenen eng verbunden sind" (BT-Drucks. 16/6308, 266).
Rz. 20
Dass § 8 Nr. 1 FamFG die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich auch juristischen Personen zuerkennt, steht hierzu nicht im Widerspruch. Denn dieser Norm aus dem allgemeinen Teil des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es namentlich in Registersachen i.S.d. § 374 FamFG, aber etwa auch in Nachlass- und Teilungssachen (§ 342 FamFG) oder in Versorgungsausgleichssachen. Nichts anderes folgt auch daraus, dass zum Betreuungsverfahren gem. § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG mit einem Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1900 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) sowie gem. § 274 Abs. 3 FamFG Beteiligte hinzuzuziehen sind, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt und deren grundsätzliche Beteiligtenfähigkeit sich aus § 8 FamFG ergibt. Diese Regelungen betreffen die sog. Muss-Beteiligten, während § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als Kann-Beteiligte nur natürliche Personen aufführt.
Rz. 21
cc) Schließlich lässt sich eine Beteiligung der Ordensgemeinschaft auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG stützen. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber die Kann-Beteiligten eines Betreuungsverfahrens in § 274 Abs. 4 FamFG in dem Wissen, dass dem Grundsatz nach auch juristische Personen als Beteiligte in Betracht kommen, abschließend aufgezählt und sich hierbei auf bestimmte natürliche Personen beschränkt hat, so dass für eine ungewollte Regelungslücke nichts ersichtlich ist. Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer Vergleichbarkeit der im Verhältnis einer Ordensgemeinschaft zum Betroffenen bestehenden Interessenlage mit derjenigen im Zusammenhang mit dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis.
Rz. 22
(1) Die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte liegt vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urt. v. 12.7.2017 - XII ZR 26/16, MDR 2017, 1234 Rz. 34 m.w.N.).
Rz. 23
(2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das hier zu verneinen.
Rz. 24
Das für eine im Interesse des Betroffenen mögliche Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG maßgebliche persönliche Nähe- und Vertrauensverhältnis kann jeweils nur zu einzelnen bzw. mehreren Personen, nicht aber zu einer rechtlich hinter diesen Personen stehenden Organisationseinheit bestehen. So hebt auch die Rechtsbeschwerde darauf ab, dass die Mitglieder der Ordensgemeinschaft - und mithin nicht die Ordensgemeinschaft als juristische Person - im Regelfall schon wegen des Ordensgelübdes zum engsten Vertrautenkreis des betroffenen Ordensmitglieds gehören werden.
Rz. 25
Die rechtliche, fraglos aufgrund der sog. ewigen Profess auf Lebenszeit des Ordensmitglieds angelegte Beziehung zwischen ihm und der Ordensgemeinschaft ist auch nicht einer Ehe oder Lebenspartnerschaft als einer zwischenmenschlichen Beziehung vergleichbar. Diese von der Rechtsbeschwerde angeführte Parallele scheitert schon daran, dass § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gerade nicht auf Personenmehrheiten wie etwa auf die Familie abstellt, sondern bei der Frage einer Kann-Beteiligung immer die Einzelperson und deren Verhältnis zum Betroffenen im Blick hat. Dies ist auch sachgerecht, weil die Beziehungen eines Betroffenen zu Personen einer bestimmten Gruppe - Familien- oder auch Ordensmitgliedern - von ganz unterschiedlicher Intensität und Qualität sein können. Auch die ideellen Interessen der Ordensgemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts können eine - im Interesse des Betroffenen liegende - Verfahrensbeteiligung nicht gebieten.
Rz. 26
Soweit es im Betreuungsverfahren angezeigt erscheint, die aus seiner Mitgliedschaft in einer Ordensgemeinschaft folgenden Interessen eines betroffenen Ordensmitglieds im Wege einer Beteiligung zu berücksichtigen, ist es dem Tatrichter ohne Weiteres möglich, ein dem Betroffenen eng verbundenes Ordensmitglied als Vertrauensperson nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen.
Rz. 27
3. Ohne Belang für die Frage der Beteiligtenfähigkeit der Ordensgemeinschaft sind die Erwägungen der Rechtsbeschwerde dazu, ob ein anderes Ordensmitglied als Betreuer bestellt werden kann oder einer solchen Betreuerauswahl der Schutzzweck des § 1897 Abs. 3 FamFG entgegensteht (vgl. dazu Weis NZFam 2015, 948 ff.). Das Gleiche gilt für die Frage, ob im bisherigen Verlauf des Betreuungsverfahrens der Wunsch der Betroffenen, wieder in das Kloster zurückzukehren, bzw. dessen monatelange Nichtbeachtung durch die Bevollmächtigten ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. Denn dabei handelt es sich um einen Umstand, der zwar erhebliches Gewicht für die Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung erlangen kann, aber nichts darüber besagt, ob die Ordensgemeinschaft Beteiligte eines Betreuungsverfahrens sein kann.
Fundstellen
Haufe-Index 11448192 |
NJW 2018, 8 |
FamRZ 2018, 368 |
FuR 2018, 213 |
FuR 2018, 4 |
NJW-RR 2018, 327 |
FGPrax 2018, 79 |
BtPrax 2018, 68 |
JZ 2018, 148 |
MDR 2018, 820 |
ErbR 2018, 203 |
FF 2018, 130 |
FamRB 2018, 108 |
FamRB 2019, 282 |
NZFam 2018, 190 |