Leitsatz (amtlich)

Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.

 

Normenkette

WEG § 43 Nr. 2; HGB § 128

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 15.04.2015; Aktenzeichen 14 S 7163/14 WEG)

AG Fürth (Entscheidung vom 30.09.2014; Aktenzeichen 360 C 2827/13 WEG)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 15.4.2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten zu 2) und 3) die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagten zu 2) und 3) sind deren ehemalige Gesellschafter. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Rz. 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31.12.2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gem. § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR für Hausgeldrückstände betrifft und damit Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 2 WEG ist.

Rz. 3

1. Gemäß § 43 Nr. 2 WEG sind Wohnungseigentumssachen "Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern". Allerdings besteht keine Einigkeit darüber, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gem. § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht (BayObLGZ 1988, 368, 369 f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F.; AG Hohenschönhausen, ZMR 2007, 153; Suilmann in Jennißen, § 43 Rz. 28; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1368 für § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F.), teils aber auch verneint (LG Hamburg ZMR 2002, 870; Roth in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 43 Rz. 83).

Rz. 4

2. Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände als Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 2 WEG an.

Rz. 5

a) § 43 WEG ist nach der Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (BGH, Beschl. v. 26.9.2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141 ff.), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (BGH, Urt. v. 21.11.2013 - V ZR 269/12, NJW-RR 2014, 710 Rz. 6) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (BGH, Beschl. v. 21.6.2012 - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rz. 6).

Rz. 6

b) Daran gemessen ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gem. § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gem. § 128 HGB analog (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490 Rz. 23 ff. m.w.N.) sowie die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter (vgl. § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB). Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft gefordert.

III.

Rz. 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9146151

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