Tenor

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 2. Zivilsenat – vom 31. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzumutbares Risiko auf sich nahm (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 2001 – IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).

 

Unterschriften

Kreft, Stodolkowitz, Ganter, Raebel, Kayser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707071

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