Tenor

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten zu 2) wird mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juli 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 2) hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Praxis von Kreditinstituten, die Gewährung von Geschäftskrediten davon abhängig zu machen, daß Gesellschafter und Geschäftsführer Bürgschaften leisten, schon wegen der mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Gewinnerwartungen, sowie der Möglichkeit, Einfluß auf die den Kreditbedarf betreffenden Entscheidungen zu nehmen, in aller Regel rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 – IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236; beide m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen solche Bürgschaften ausnahmsweise gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen können (vgl. BGHZ 137, 329, 336 f; BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 – IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513; v. 18. September 2001 – IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 f), hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen. Er besaß vielmehr aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung. Zudem war er nach seinem eigenen Vortrag Gesellschafter geworden, weil er nach dem Willen des Vaters das Unternehmen später einmal vollständig übernehmen sollte.

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI664978

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge