Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Insolvenzgericht. Erinnerung. Sofortige Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.
Normenkette
InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 793
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 13.04.2005; Aktenzeichen 1 T 116/05) |
AG Köln (Entscheidung vom 20.12.2004; Aktenzeichen 73 IN 741/02) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 13.4.2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
[1]1. Über das Vermögen des Schuldners ist am 12.2.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2) ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser beabsichtigt, die Herausgabe der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Schuldner vertritt die Ansicht, dass der Eröffnungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Er hat Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt. Das AG - Abteilungsrichter - hat die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
[2]2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
[3]a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 97/03, BGHReport 2004, 910 = MDR 2004, 766 = WM 2004, 834, 835; v. 6.5.2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12.1.2006 - IX ZB 239/04, BGHReport 2006, 533 = MDR 2006, 891 = ZIP 2006, 340 f.). Gemäß § 148 Abs. 2 InsO kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Ob die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zulässig ist, ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, welche für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, 170).
[4]b) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.12.2004 war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nach § 793 ZPO statthaft. Gilt jedoch der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz, findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2004, a.a.O.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Auf die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt es nur in den Fällen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an, also bei Rechtsbeschwerden, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statthaft sind.
[5]3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1605420 |
BB 2007, 128 |
BGHR 2006, 1554 |
ZIP 2006, 2008 |
DZWir 2007, 80 |
InVo 2007, 28 |
MDR 2007, 360 |
NZI 2007, 5 |
Rpfleger 2007, 42 |
VuR 2006, 454 |
ZInsO 2006, 1105 |
ZInsO 2007, 496 |
IGZInfo 2006, 145 |