Leitsatz (amtlich)
a) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an BGH v. 27.4.2016 - XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245).
b) Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an BGH BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 1, §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Beschluss vom 11.08.2014; Aktenzeichen 11 UF 358/14) |
AG Cham (Beschluss vom 21.01.2014; Aktenzeichen 2 F 308/13) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) (Deutsche Telekom Technischer Service GmbH) und der weiteren Beteiligten zu 4) (Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des OLG Nürnberg vom 11.8.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die am 6.5.1995 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 31.5.2013 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des AG - insoweit rechtskräftig - geschieden.
Rz. 2
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.5.1995 bis zum 30.4.2013 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann - u.a. - ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (Beteiligte zu 4; im Folgenden: VAP) mit einem in der Versorgungsauskunft angegebenen Rentenwert von 24,26 EUR und einem von dem Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert als Kapitalwert von 864,73 EUR erlangt. Zwecks Erfüllung des gegen die VAP gerichteten Rentenanspruchs hat die Deutsche Telekom Technischer Service GmbH (Beteiligte zu 2; im Folgenden DTTS) im Wege der Direktzusage eine "ZU Parallelverpflichtung" übernommen, wobei der Kapitalwert dieses Anrechts mit 1.729,46 EUR angegeben und ein Ausgleichswert von 864,73 EUR vorgeschlagen worden ist. Die Ermittlung der Kapitalwerte erfolgte sowohl bei dem VAP-Anrecht als auch bei dem bei der DTTS bestehenden Anrecht aus der "ZU Parallelverpflichtung" mit einem Rechnungszins von 5,04 %. Darüber hinaus hat der Ehemann ein zusätzliches Anrecht bei der DTTS in Form eines "TV Kapitalkontenplans" erworben, dessen Kapitalwert mit 24.391 EUR und dessen Ausgleichswert mit 12.195,50 EUR angegeben worden sind; die Ermittlung dieses Kapitalwerts erfolgte mit einem Rechnungszins von 4,98 %. Den anschließend um den Ausgleichswert des Anrechts aus der "ZU Parallelverpflichtung" (864,73 EUR) geminderten endgültigen Ausgleichswert des Anrechts aus dem "TV Kapitalkontenplan" hat der Versorgungsträger mit 11.330,77 EUR angegeben.
Rz. 3
Das AG hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - dabei angeordnet, dass die (nicht näher bezeichneten) Anrechte des Ehemannes bei der DTTS mit Ausgleichsbeträgen von 11.330,77 EUR und 864,73 EUR extern geteilt und in dieser Höhe zugunsten der Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Es hat die DTTS darüber hinaus verpflichtet, die genannten Beträge unverzinslich an die von der Ehefrau als Zielversorgung gewählte Deutsche Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 5) zu zahlen.
Rz. 4
Gegen diese Entscheidung hat die DTTS Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass einerseits die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der bei der DTTS bestehenden Anrechte einschließlich der maßgeblichen Versorgungsordnungen in der Beschlussformel benannt werden und andererseits das bei der VAP bestehende parallelverpflichtende Anrecht in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogen wird. Das OLG hat die DTTS und die VAP aufgefordert, neue Versorgungsauskünfte zu erteilen und den Barwert der Anrechte unter Verwendung eines Diskontierungszinssatzes von 3,76 % zu errechnen. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergänzenden Auskünften belaufen sich die Ausgleichswerte für das VAP-Anrecht und das bei der DTTS bestehende Anrecht "ZU Parallelverpflichtung" auf jeweils 1.234 EUR; für das weitere Anrecht "TV Kapitalkontenplan" bei der DTTS hat der Versorgungsträger - nach Abzug des Ausgleichswerts für das Anrecht aus der Parallelverpflichtung - einen Ausgleichswert von 14.250,27 EUR angegeben. Auf der Grundlage dieser Auskünfte hat das OLG die Anrechte des Ehemanns "bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH auf betriebliche Altersversorgung (...) i.H.v. 13.881 EUR (...) und 1.234 EUR (...) sowie in dieser Höhe aus der ruhenden parallelverpflichteten Leistung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost" extern geteilt und in Höhe der genannten Beträge zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30.4.2013 bezogenes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ferner hat es die DTTS verpflichtet, 15.115 EUR nebst 3,76 % Zinsen daraus für die Zeit vom 1.5.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 5) zu zahlen.
Rz. 5
Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der DTTS und der VAP.
II.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Rz. 7
1. Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Rz. 8
Die Beschlussformel der amtsgerichtlichen Entscheidung sei um eine Regelung zur ruhenden Parallelverpflichtung der VAP und um eine konkrete Benennung der betroffenen Anrechte zu ergänzen. Einer genaueren Bezeichnung der auszugleichenden Anrechte, insb. der Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung, bedürfe es bei der externen Teilung nicht, weil das Gericht den Zahlbetrag bei seiner Entscheidung festsetze. In der Angabe des Zahlbetrags erschöpfe sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung. Welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht habe, beurteile sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Grundlagen, insb. der Versorgungs- und Teilungsordnung des Versorgungsträgers.
Rz. 9
Die Ausgleichsbeträge seien wegen des für deren Ermittlung maßgeblichen niedrigeren Rechnungszinses zu erhöhen. Bei der Wertermittlung der Anrechte verletze der von den Versorgungsträgern gem. § 253 Abs. 2 HGB verwendete Diskontierungszinssatz den Halbteilungsgrundsatz, weil bei der Wiederanlage des für den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Kapitalwerts eine dem gewählten Diskontierungszinssatz vergleichbare Dynamisierung nicht erlangt werden könne. Zur Korrektur sei für die Abzinsungsrechnung der sog. BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV zugrunde zu legen.
Rz. 10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 11
Die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16.3.2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 34 ff.) - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Zinssatz betrug hier am Ende der Ehezeit (30.4.2013) 4,98 %.
Rz. 12
a) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Entschließt sich der Arbeitgeber nicht hierzu, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also an einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 44 ff.).
Rz. 13
b) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 47 ff.). Davon geht im Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus.
Rz. 14
c) Wegen der Trägheit des BilMoG-Zinssatzes als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 51).
Rz. 15
d) Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen.
Rz. 16
aa) Soweit sich der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) orientiert, ist hierin grundsätzlich eine realitätsnahe und den Interessen des Versorgungsträgers und der ausgleichsberechtigten Person gleichermaßen entsprechende Festlegung eines marktgerechten Abzinsungsfaktors zu erblicken. Schon im Laufe des Jahres 2015 ist der auf den Monatsendstand bezogene, d.h. nicht geglättete BilMoG-Zinssatz zeitweise deutlich unter 2 % gesunken (vgl. "Stellungnahme der Deutschen Bundesbank vom 18.8.2015 zur Entschließung des Deutschen Bundestages zum HGB-Rechnungszins für Pensionsrückstellungen (BT-Drucks. 18/5256)", S. 7). Der Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Swapkurve, auf den nach der vom Beschwerdegericht für richtig befundenen Verfahrensweise zur Herleitung des Abzinsungsfaktors allein zurückgegriffen werden könnte, bewegt sich - stichtagsbezogen auf den Monatsendstand - seit Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0,597 % und 1,516 % (Zeitreihe BBK01.WX0087; Quelle: www.bundesbank.de) und damit auf einem Niveau, das zeitweise selbst den "Garantiezins" nach § 2 Abs. 1 DeckRV deutlich unterschreitet. Dies verdeutlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem geglätteten BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht darauf beruht, dass die Anbindung des BilMoG-Zinssatzes an die Rendite hochklassiger Unternehmensanleihen mit einem AA-Rating zur Herleitung eines marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre. Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glättungseffekten, die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer relativen Unterbewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begegnen zu wollen (vgl. BGH v. 22.6.2016 - XII ZB 664/14 - juris Rz. 23).
Rz. 17
bb) Auch im Übrigen besteht keine sachliche Rechtfertigung für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Modifikation des BilMoG-Zinssatzes. Insbesondere kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart. Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi-risikolosen Zins aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMoG-Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 53).
Rz. 18
3. Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da diese nicht zur Entscheidung reif ist.
Rz. 19
Zum Wert der auszugleichenden Versorgungen bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Zwar liegen Versorgungsauskünfte der DTTS und der VAP vor, wobei das bei der DTTS isoliert auszugleichende Anrecht als Differenzwert zwischen dem im Kapitalkontenplan geführten Gesamtanrecht und dem im Wege der Parallelverpflichtung weitergeführten Anrecht ausgewiesen ist. Allerdings ist die Berechnung in sich widersprüchlich, weil sie auf der Verwendung uneinheitlicher BilMoG-Rechnungszinsen beruht. Während der Barwert des parallelverpflichtenden Anrechts mit einem Abzinsungszinssatz von 5,04 % ermittelt worden ist, was dem handelsbilanziellen Rechnungszins gem. § 253 Abs. 2 HGB a.F. zum Stichtag 31.12.2012 - offensichtlich dem Bilanzstichtag des Versorgungsträgers - entspricht, ist der Barwert des im Kapitalkontenplan geführten Gesamtanrechts mit einem Abzinsungszinssatz von 4,98 % errechnet worden, was dem handelsbilanziellen Rechnungszins gem. § 253 Abs. 2 HGB a.F. zum Stichtag 30.4.2013, also monatsgenau dem Ehezeitende, entspricht. Da beide Bausteine des Anrechts jedoch in der aufgezeigten Weise durch Teilabzug miteinander verwoben sind, darf eine Wertermittlung nur unter Verwendung identischer Rechnungszinsen erfolgen (vgl. BGH v. 27.4.2016 - XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245 Rz. 17).
Rz. 20
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin:
Rz. 21
a) Trifft das parallelverpflichtende Anrecht (hier: Anrecht aus der "ZU Parallelverpflichtung") mit einem Anrecht bei demselben Rechtsträger (hier: Anrecht aus dem "TV Kapitalkontenplan") zusammen, muss die externe Teilung für jedes dieser Anrechte gesondert durchgeführt werden. Zwar werden beide Bausteine in einem gemeinsamen Kapitalkontenplan geführt. Dennoch handelt es sich um getrennt zu behandelnde Bausteine, weil (nur) das Anrecht aus der "ZU Parallelverpflichtung" mit einem fortbestehenden Anrecht aus der früheren Beamtenversorgung bei der VAP unterlegt ist und nur mit seinem Ertragsanteil besteuert wird, während das darüber hinaus gehende Anrecht aus der Direktzusage "TV Kapitalkontenplan" für sich allein steht und der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften unterliegt. Aus der Beschlussformel muss sich deshalb ergeben, zu Lasten welchen Einzelanrechts bzw. Bausteins welcher Ausgleich vorgenommen wurde, wobei diejenigen Angaben genügen, die zur Individualisierung der Anrechte erforderlich sind, ohne dass es einer genauen Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsordnung nach Fassung oder Datum bedarf. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, wobei sich aus der Beschlussfassung allerdings auch (eindeutig) ergeben muss, dass das bei der VAP bestehende Anrecht geteilt wird, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für dieses Anrecht herbeizuführen.
Rz. 22
Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch entschieden, dass die VAP nicht neben der DTTS (mit-)verpflichtet werden kann, im Rahmen der externen Teilung den geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Träger der Zielversorgung zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht dieser Anspruch, soweit die DTTS die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (vgl. BGH v. 27.4.2016 - XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245 Rz. 13; v. 12.11.2014 - XII ZB 235/14, FamRZ 2015, 234 Rz. 16).
Rz. 23
b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Ausgleichswert auch dann verzinst werden kann, wenn die ausgleichsberechtigte Person die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt hat (vgl. BGH v. 13.4.2016 - XII ZB 130/13, FamRZ 2016, 1144 Rz. 7). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der mit Wirkung zum 1.1.2013 in das Gesetz eingefügte § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI; nach dieser Vorschrift ist dann, wenn nach der Entscheidung des FamG der Kapitalbetrag zu verzinsen ist, für dessen Umrechnung in Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des FamG Zinsen zu berechnen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann.
Rz. 24
c) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich den bei der Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung verwendeten Rechnungszins anzusetzen (vgl. BGH BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rz. 28). Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise trägt die Verzinsung des Ausgleichswerts mit einem bei der Abzinsung verwendeten handelsbilanziellen Rechnungszins - dem durchschnittlichen Marktzins - dem Umstand Rechnung, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person bei der externen Teilung zwar schon bezogen auf das Ende der Ehezeit geteilt wird, der von dem Versorgungsträger zur "Abfindung" der ausgleichsberechtigten Person aufzubringende Kapitalbetrag das Unternehmen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt verlässt, so dass damit in der Zwischenzeit Kapitalerträge mit dem durchschnittlichen Marktzins erwirtschaftet werden können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es daher auch bei einer beitragsorientierten Leistungszusage nicht in Betracht, für die Verzinsung des Ausgleichswerts (und nur dafür) einen in Transformationstabellen eingearbeiteten und lediglich internen kalkulatorischen Rechnungszins (hier: 3,75 % für die seit dem 1.1.2013 bereitgestellten Gutschriften) heranzuziehen, der von dem im Rahmen der Barwertermittlung tatsächlich verwendeten handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor abweicht.
Fundstellen
Haufe-Index 9881344 |
FamRZ 2016, 2076 |
FuR 2016, 3 |
NJW-RR 2016, 1479 |
BetrAV 2017, 94 |
JZ 2017, 12 |
MDR 2017, 94 |
FF 2016, 508 |
FF 2017, 166 |
FamRB 2017, 11 |