Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 22.06.2022; Aktenzeichen IV ZR 431/21)

OLG München (Entscheidung vom 05.11.2021; Aktenzeichen 25 U 3425/21)

LG München I (Entscheidung vom 02.06.2021; Aktenzeichen 23 O 7474/20)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 5. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 146.404,10 €

 

Gründe

Rz. 1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 22. Juni 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.

Prof. Dr. Karczewski     

Dr. Brockmöller     

Dr. Bußmann

Dr. Bommel     

Piontek     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15391081

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