Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. April 2000 – 27 U 2938/99 – wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.137,38 DM.
Gründe
Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein „Verwalterverhältnis” im Sinne der §§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung, die das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der „wirtschaftlichen Enteignung” Privater eingesetzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das insgesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil BGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das Grundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Klägerin mit „Generalverwaltungsauftrag” des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher lediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der DDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere Betrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung der jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder entstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE 98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Vermögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein Treuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem Umstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks S.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der Regierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I 10 a) nicht „Eigentum des Volkes” eingetragen war, sondern es bei der Eintragung „Deutsches Reich” mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch der Vermerk „Liste C” angebracht worden war.
Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgesetzes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein „Restitutionsverhältnis” begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Klägerin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187 f).
3. Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Sicherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).
Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte Fallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich sofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig geworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den Jahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die – später erweiterte – Klage ist jedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.
4. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Kapsa, Galke
Fundstellen