Leitsatz (amtlich)
Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters.
Normenkette
BGB § 1607 Abs. 3 S. 2, § 1600d Abs. 4, §§ 195, 199
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.01.2016; Aktenzeichen II-5 UF 145/15) |
AG Mönchengladbach (Entscheidung vom 16.07.2015; Aktenzeichen 40 F 295/11) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf vom 21.1.2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Rz. 1
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Erstattung von Unterhaltsaufwendungen für das Kind M. in Anspruch, welches im Oktober 1995 während der Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter geboren worden ist. Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2008 getrennt hatten, wurde ihre Ehe durch Urt. v. 26.3.2010 - rechtskräftig seit diesem Tage - geschieden.
Rz. 2
Im Rahmen eines von dem Antragsteller im Februar 2009 eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gab die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt an, in der Empfängniszeit sowohl mit dem Antragsteller als auch mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Erstmals mit Schreiben vom 11.3.2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner, den er für den Erzeuger des Kindes hält, zur Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Durch Urt. v. 5.3.2010 - rechtskräftig seit dem 1.5.2010 - stellte das AG fest, dass M. nicht das Kind des Antragstellers ist.
Rz. 3
Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller gegen den Antragsgegner übergegangenen Kindesunterhalt für die Zeit vom Oktober 1995 bis November 2008 geltend. In der als "Stufenklage" überschriebenen Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8.7.2011 hat der Antragsteller das AG einleitend um Zustellung sowie um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten und im Anschluss daran das Folgende ausgeführt:
"In diesem Termin werden wir beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über seine Einkommens- und Vermögenssituation (...) 2. Nach Vorlage der Auskunft werden wir ggf. beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft durch Eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Nach Vorlage der Auskunft behalten wir uns für den Kläger ausdrücklich vor, einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen."
Rz. 4
Das AG hat Zeugenbeweis erhoben; die Mitwirkung an einem vom AG angeordneten Abstammungsgutachten hat der Antragsgegner verweigert. Nachdem der Antragsgegner durch Teilbeschluss des AG antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.10.2014 einen Erstattungsanspruch in bezifferter Höhe von 17.739,54 EUR geltend gemacht und diesen Anspruch mit weiterem Schriftsatz vom 2.2.2015 auf 35.479,08 EUR erhöht.
Rz. 5
Das AG hat den Antragsgegner zur Zahlung von 23.684,25 EUR nebst Zinsen verpflichtet und ihm eine Ratenzahlung i.H.v. monatlich 100 EUR nachgelassen. Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
II.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 7
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Rz. 8
Es könne dahinstehen, ob ein Regressanspruch des Antragstellers dem Grunde nach bestehe. Jedenfalls sei der Antragsgegner aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede zur Leistungsverweigerung berechtigt. Der Anspruch auf Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Anspruch des Antragstellers sei mit Rechtskraft des am 5.3.2010 im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangenen Urteils entstanden. Spätestens im Jahre 2010 habe der Antragsteller auch die für eine hinreichend aussichtsreiche Klage genügende Kenntnis von der Person des Antragsgegners als Schuldner gehabt, was sich u.a. daran zeige, dass er den Antragsgegner bereits im März 2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt für M. aufgefordert habe. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gem. § 1600d Abs. 1 BGB sei keine weitere Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB. Diese Auffassung sei zwar zutreffend gewesen, solange nach der Rechtsprechung des BGH die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers Voraussetzung für die Geltendmachung von Scheinvaterregressansprüchen gewesen sei. Nach der Änderung dieser Rechtsprechung, wonach ausnahmsweise eine inzidente Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren zulässig sei, beginne die Verjährung des Anspruchs auf Scheinvaterregress bei - hier zu bejahender - Kenntnis von der Person des Erzeugers mit Schluss des Jahres, in dem die Vaterschaft durch den Scheinvater wirksam angefochten worden sei.
Rz. 9
Die bis zum 31.12.2013 laufende Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt worden. Zwar hemme auch eine als Stufenklage erhobene Leistungsklage die Verjährung, selbst wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt werde. Der Antrag des Antragstellers vom 8.7.2011 habe aber unbeschadet seiner Bezeichnung als Stufenklage nicht zu einer Verjährungshemmung geführt, weil es sich tatsächlich nicht um eine Stufenklage gem. § 254 ZPO gehandelt habe und durch die Zustellung dieser Antragsschrift nur der Auskunftsantrag, nicht aber auch der Leistungsantrag rechtshängig geworden sei. Der Antragsteller habe sich nach den eindeutigen Formulierungen in seiner Antragsschrift lediglich vorbehalten, nach Vorlage der Auskunft einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen. Auch das in der Antragsschrift enthaltene Vorbringen zum Verfahrenswert spreche für die Absicht, zunächst lediglich den Auskunftsanspruch geltend zu machen, weil angeregt worden sei, den Wert vorläufig auf 1.000 EUR festzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Leistungsklage durch Schriftsatz vom 6.10.2014 sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Rz. 10
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Rz. 11
a) Rechtlicher Ausgangspunkt für den vom Antragsteller geltend gemachten Regressanspruch ist § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten übergeht, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch, so dass er - wie dieser selbst - nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl., § 2 Rz. 805; Schwonberg in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rz. 1618). Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. I, 3142), durch das mit Wirkung zum 1.1.2010 die bisherigen Sondervorschriften für die Verjährung familienrechtlicher Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 a.F. BGB) aufgehoben worden sind, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.
Rz. 12
b) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Rz. 13
aa) Im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt "entstanden", in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2010 - IX ZR 121/09 - NZG 2010, 1436, 1439; v. 17.12.1999 - V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, 648 m.w.N.).
Rz. 14
(1) Verfahrensgegenstand ist der - auf den Scheinvater übergegangene - gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes gegen seinen mutmaßlichen Erzeuger. Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann aber unabhängig von der tatsächlichen Abstammung von vornherein nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann aufgrund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen ist. Der Antragsteller war gem. § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes M., welches während seiner Ehe mit der Kindesmutter geboren worden ist. Erst nach rechtskräftiger Anfechtung seiner Vaterschaft steht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 FamFG) fest, dass das Kind M. nicht von dem Antragsteller abstammt. Gleichzeitig steht damit - ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt - fest, dass der Antragsteller dem Kind gesetzlichen Kindesunterhalt nicht geschuldet und somit als "Dritter" i.S.v. § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geleistet hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2012 - XII ZR 194/09, FamRZ 2012, 437 Rz. 16 ff.). Die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes kann deshalb frühestens am Schluss des Jahres beginnen, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist (vgl. auch BGHZ 48, 361, 367 = FamRZ 1968, 76, 77 f. zu § 1593 a.F. BGB).
Rz. 15
(2) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Rechtsausübungssperre nach § 1600d Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall nicht dazu führt, den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich weiter hinauszuschieben.
Rz. 16
(a) Allerdings kann der Erzeuger wegen § 1600d Abs. 4 BGB grundsätzlich erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist. Aus diesem Grunde entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des Kindes mit Blick auf die Rechtsausübungssperre vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich nicht in Lauf gesetzt werden kann, weil diesem Unterhaltsanspruch vor der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers jede Realisierungsmöglichkeit fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1981 - IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763 f. zu § 1600a Satz 2 a.F. BGB). Uneinigkeit besteht insoweit lediglich in der dogmatischen Herleitung dieses Ergebnisses: Während teilweise angenommen wird, dass die Verjährung wegen der Rechtsausübungssperre bis zur Feststellung der Vaterschaft entsprechend § 205 BGB gehemmt sei (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1594 Rz. 16), geht eine andere Ansicht davon aus, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers noch nicht i.S.v. § 199 BGB Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden" sei, weil er nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne (vgl. etwa MünchKomm/Wellenhofer BGB, 7. Aufl., § 1600d Rz. 100; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014] § 205 Rz. 23; Huber FamRZ 2004, 145, 148; ausdrücklich offen gelassen im BGH, Urt. v. 20.5.1981 - IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763, 764 m.w.N. zum damaligen Streitstand).
Rz. 17
(b) Nach diesen Maßstäben beurteilt sich grundsätzlich auch die Verjährung des nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf den Scheinvater übergegangen Unterhaltsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1981 - IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763, 764; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1594 Rz. 16). Denn auch der Regressanspruch des Scheinvaters, der zuvor seine Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, unterliegt regelmäßig der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB. Der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers im Wege des Scheinvaterregresses muss daher die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers vorausgehen; die Abstammungsfrage kann grundsätzlich nicht inzident im Regressverfahren als Vorfrage geklärt werden (vgl. BGH BGHZ 121, 299, 301 ff. = FamRZ 1993, 696 f. zu § 1600a Satz 2 a.F. BGB). Dabei hat die frühere Rechtsprechung des Senats auch die endgültige Nichtrealisierbarkeit der Regressforderung des Scheinvaters hingenommen, wenn es nicht zu einer Anerkennung der Vaterschaft oder zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kommt (vgl. BGH BGHZ 121, 299, 303 = FamRZ 1993, 696, 697 zu § 1600a Satz 2 a.F. BGB). Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB im Regressverfahren konnte seinerzeit nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erwogen werden, so beispielsweise bei einem böswilligen, arglistigen oder deliktischen Verhalten (§§ 823, 826 BGB) des Erzeugers (vgl. MünchKomm/Wellenhofer BGB, 7. Aufl., § 1600d Rz. 106; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600d Rz. 95, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.2.1962 - IV ZR 204/61, NJW 1962, 1057 f.).
Rz. 18
(c) An seiner früheren, restriktiven Rechtsprechung zur Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB hat der Senat in jüngerer Zeit mit Blick auf verschiedene Rechtsänderungen in dieser Form nicht mehr festgehalten. Zum einen hat es der Wegfall der Amtspflegschaft für nichtehelich geborene Kinder zum 1.7.1998 mit sich gebracht, dass die Vaterschaftsfeststellung bis zur Volljährigkeit des Kindes allein in das Belieben des mutmaßlichen Erzeugers und der allein sorgeberechtigten Mutter gestellt worden ist. Zum anderen hat das zum 1.4.2008 in das Gesetz eingefügte Abstammungsklärungsverfahren (§ 1598a BGB) verdeutlicht, dass dem Gesetz eine statusunabhängige Vaterschaftsfeststellung nicht (mehr) völlig fremd ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in besonders gelagerten Fällen eine großzügigere Handhabung der inzidenten Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren gebilligt. Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre kommt danach insb. dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und insb. schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen (vgl. BGH BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rz. 29, 35 f.; v. 22.10.2008 - XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32 Rz. 12). Darüber hinaus muss die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig sein, oder es müssen von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden, an die § 1600d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft (BGH BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rz. 30).
Rz. 19
(d) In diesen Fällen, in denen die Rechtsausübungssperre durch den Scheinvater im Regressverfahren durchbrochen werden kann, vermag § 1600d Abs. 4 BGB indessen auch den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht nicht zu beeinflussen. Denn soweit im Verhältnis zwischen dem Scheinvater und dem mutmaßlichen Erzeuger eine inzidente Feststellung der Vaterschaft als Klärung der Vorfrage der Unterhaltspflicht zulässig ist, was der Antragsteller auch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht, kann § 1600d Abs. 4 BGB kein rechtliches Hindernis für die gerichtliche Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs darstellen. Es bleibt in diesen Fällen deshalb dabei, dass für den Beginn der Verjährung in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen ist. Gegen diese zutreffende Beurteilung des Beschwerdegerichts (ebenso im Ergebnis etwa LG Duisburg NJW-RR 1996, 1475, 1476) erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
Rz. 20
bb) Weiterhin setzt der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als subjektives Element die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Diese Kenntnis hat der Gläubiger nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss (vgl. BGHZ 169, 308 = NZI 2007, 740 Rz. 15 und BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rz. 27).
Rz. 21
Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antragsteller spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von der Person des Antragsgegners als dem möglichen Erzeuger besaß. Im vorliegenden Fall könnte in subjektiver Hinsicht allenfalls zweifelhaft sein, ob es dem Antragsteller mit Blick auf die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung zuzumuten war, unmittelbar nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung seine Regressansprüche gegen den Antragsgegner unter Durchbrechung der Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB zu verfolgen, ohne eine gewisse Zeit darauf hinzuwarten, ob die Vaterschaft für das Kind durch den Antragsgegner anerkannt oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben wird. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.
Rz. 22
(1) Zwar hat der Senat die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre von der Erwartung abhängig gemacht, dass auf absehbare Zeit keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt, und diese Erwartung insb. dann als gerechtfertigt angesehen, wenn die Antragsbefugten von der Möglichkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens "längere Zeit" keinen Gebrauch gemacht haben. Wie der Senat später ausgeführt hat, ist unter "längerer Zeit" jedenfalls ein solcher Zeitraum zu verstehen, der deutlich über die Zeitspanne hinausgeht, innerhalb derer ein Scheinvater nach dem bis zum 30.6.1998 geltenden Recht damit hätte rechnen können, dass das Jugendamt als Pfleger gem. §§ 1706, 1709 a.F. BGB namens des Kindes ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hätte (vgl. BGH v. 22.10.2008 - XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32 Rz. 14). Hieraus wurde im Schrifttum gefolgert, dass sich die Rechtspraxis auf eine "Wartezeit" von etwa achtzehn Monaten einstellen könne (vgl. Wellenhofer FamRZ 2009, 34).
Rz. 23
(2) Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein mit der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB verbundener Unterhaltsregress in jedem denkbaren Fall erst nach Ablauf einer gewissen "Wartezeit" ab rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung mit einiger Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Der Umstand, dass die Antragsbefugten von den Möglichkeiten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens längere Zeit keinen Gebrauch gemacht haben, stützt zwar die erforderliche Prognose, dass dies auch künftig in absehbarer Zeit nicht geschehen wird. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass diese Prognose auch aufgrund anderer Tatsachen gerechtfertigt erscheint, so insb. dann, wenn der mutmaßliche Erzeuger und die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens schon ausdrücklich abgelehnt haben (BGH BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rz. 29) oder - wie auch im vorliegenden Fall - ihr sonstiges Verhalten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung nahelegt, dass sie auf absehbare Zeit kein Interesse an einer Vaterschaftsfeststellung haben. Wird im Übrigen ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren während der Rechtshängigkeit des Scheinvaterregresses eingeleitet, wird dies grundsätzlich nicht zu einer Abweisung des Regressanspruchs, sondern zu einer Aussetzung des Regressverfahrens führen (BGH BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rz. 29).
Rz. 24
cc) Mithin ist das Beschwerdegericht zutreffend und letztlich von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2010 begann und - vorbehaltlich einer Hemmung - am 31.12.2013 endete.
Rz. 25
c) Das Beschwerdegericht hat schließlich ebenfalls zu Recht erkannt, dass die am 12.7.2011 bei Gericht eingegangene Antragsschrift des Antragstellers vom 8.7.2011 nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geführt hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Rz. 26
aa) Wird ein Stufenantrag (§ 254 ZPO) gestellt, bei welchem sich der Gläubiger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB allerdings den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe (BGH, Urt. v. 24.5.2012 - IX ZR 168/11, FamRZ 2012, 1296 Rz. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.2.1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797, 798 zur Unterbrechung der Verjährung nach früherem Recht). Der Stufenantrag stellt eine besondere Form der objektiven Antragshäufung dar, bei welcher der Gläubiger vorläufig seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur Bezifferung seines Leistungsantrages enthoben ist, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Durch die Zustellung des (dreistufigen) Stufenantrags wird sofort der in der dritten Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (BGH, Urt. v. 8.2.1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.4.1988 - IVb ARZ 13/88 - juris Rz. 2).
Rz. 27
bb) Ob der Antragsteller bereits einen unbezifferten Leistungsantrag in der dritten Stufe eines Stufenantrags rechtshängig machen wollte, ist im Wege der Auslegung der Antragsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung verfahrensrechtlicher Erklärungen eines Beteiligten durch den Tatrichter uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Beteiligten zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von Verfahrenserklärungen ist zudem der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH Beschlüsse v. 14.11.2013 - IX ZR 215/12, NJW-RR 2014, 1020 Rz. 6; v. 29.3.2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rz. 9). Auch nach diesen Maßstäben ist dem Beschwerdegericht indessen in seiner Beurteilung beizutreten, dass die Antragsschrift vom 8.7.2011 keinen Stufenantrag enthält, der bereits einen unbezifferten Leistungsantrag umfasst.
Rz. 28
(1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht schon ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die Antragsschrift mit "Stufenklage" überschrieben ist.
Rz. 29
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Stufenantrag nach einer weit verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch in einer auf die vorbereitenden Ansprüche verkürzten Form gestellt werden kann (vgl. etwa KG FamRZ 1997, 503; OLG Zweibrücken OLGReport Zweibrücken 2005, 132; Becker-Eberhard in MünchKomm/ZPOt 5. Aufl., § 254 Rz. 10; Zöller/Greger ZPO, 31. Aufl., § 254 Rz. 2; BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 1.12.2016] § 254 Rz. 11; BeckOK/BGB/Mayer [Stand: 1.8.2015] § 1379 Rz. 25; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl., § 10 Rz. 358; Göppinger/Wax/van Els Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rz. 2524; vgl. auch LAG Niedersachsen Urt. v. 1.4.2008 - 1 Sa 1023/07 - juris Rz. 58). Vor diesem Hintergrund lassen sowohl der Wortlaut als auch die Gestaltung des Antragsschriftsatzes im vorliegenden Fall nur die Auslegung zu, dass ein solcherart verkürzter Stufenantrag rechtshängig gemacht werden sollte. Denn lediglich die Anträge zu den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind durch ihre Nummerierung und ihre drucktechnische Gestaltung (Absatz und Fettdruck) in besonderer Weise als bestimmte Anträge hervorgehoben.
Rz. 30
(2) Dafür, dass der Streitgegenstand auf die ersten beiden, den Leistungsantrag lediglich vorbereitenden Stufen beschränkt sein sollte, sprechen auch die nachgestellten Ausführungen zu einem künftigen Leistungsbegehren. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er behalte sich ausdrücklich vor, nach Vorlage der Auskunft "einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen", liegt darin nach dem Wortsinn gerade noch nicht die Stellung eines unbezifferten Antrages in der Leistungsstufe. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass der Leistungsantrag in der letzten Stufe in einer - mit Ausnahme der Bezifferung - den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Form uneingeschränkt gestellt sein muss und nicht nur angekündigt werden darf (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 1411; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 488; Musielak/Foerste ZPO, 13. Aufl., § 254 ZPO Rz. 3). Daher konnte sich der Antragsteller zwar die Bezifferung, nicht aber - wie geschehen - schon die Stellung des Leistungsantrags vorbehalten, wenn sein Stufenantrag durch Zustellung der Antragsschrift in allen drei Stufen rechtshängig werden sollte.
Rz. 31
(3) Diese am eindeutigen Wortlaut orientierte Auslegung widerspricht auch nicht den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung.
Rz. 32
Denn angesichts eines bestehenden Verfahrensrisikos kann die Stellung eines auf die vorbereitenden Stufen beschränkten Stufenantrags sogar empfehlenswert sein, wenn keine Notwendigkeit zur sofortigen Verjährungshemmung besteht und die Stellung des unbezifferten Leistungsantrags in der letzten Stufe den Gebührenstreitwert beträchtlich erhöhen würde (so ausdrücklich MünchKomm/Becker-Eberhardt ZPO, 5. Aufl., § 254 Rz. 10). Davon kann auch unter den hier obwaltenden Umständen ausgegangen werden. Eine unmittelbar bevorstehende Verjährung der von dem Antragsteller verfolgten Regressansprüche drohte bei Einleitung des Verfahrens im Jahre 2011 noch nicht. Nach der Sachlage bei Verfahrenseinleitung bestand für den Antragsteller ein nicht zu vernachlässigendes Verfahrensrisiko, weil der Erfolg seiner Rechtsverfolgung (möglicherweise) vom nicht sicher vorhersehbaren Ergebnis eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens abhängen würde. Im Übrigen hat - worauf schon das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat - der Antragsteller in der Antragsschrift selbst angeregt, den Verfahrenswert vorläufig auf (lediglich) 1.000 EUR festzusetzen, obwohl er in seinen außergerichtlichen Aufforderungsschreiben durchaus konkrete Vorstellungen zur Höhe des gesamten Regressanspruchs entwickelt hatte, die der Bewertung eines unbezifferten Leistungsantrags hätten zugrunde gelegt werden können.
Rz. 33
d) Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht entschieden, dass der Regressanspruch des Antragstellers bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrags am 6.10.2014 bereits verjährt war.
Fundstellen
Haufe-Index 10643602 |
NJW 2017, 1954 |
FuR 2017, 3 |
FuR 2017, 387 |
ZAP 2017, 738 |
JZ 2017, 384 |
JuS 2017, 1027 |
MDR 2017, 14 |
MDR 2017, 575 |
ErbR 2017, 446 |
FF 2017, 263 |
FamRB 2017, 255 |
NJW-Spezial 2017, 356 |
NZFam 2017, 454 |