Leitsatz (amtlich)
Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.2.2018 - XII ZB 465/17, FamRZ 2018, 705).
Normenkette
FamFG §§ 276, 278; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 14.12.2018; Aktenzeichen 31 T 966/18 und 31 T 1089/18) |
AG Schwandorf (Beschluss vom 19.09.2018; Aktenzeichen 408 XVII 290/17) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5) wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Amberg vom 14.12.2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Für die 95-jährige Betroffene wurden Mitte 2017 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge einschließlich damit verbundener Aufenthaltsbestimmung, Organisation der ambulanten Versorgung und Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags angeordnet und der Beteiligte zu 4) zum Berufsbetreuer sowie die Beteiligte zu 3) zur Ersatzbetreuerin bestellt.
Rz. 2
Durch weiteren Beschluss vom 19.9.2018 hat das AG die Betreuung erweitert auf den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Widerruf der Vorsorgevollmacht" sowie die Überprüfungsfrist verlängert.
Rz. 3
Das LG hat die - von ihm unzutreffend als "sofortige Beschwerden" bezeichneten - Rechtsmittel der Betroffenen und ihres vorsorgebevollmächtigten Sohns, des Beteiligten zu 5), zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Sohns.
II.
Rz. 4
Die nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässig durch den im ersten Rechtszug beteiligten Sohn der Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Rz. 5
1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Trotz der dem Sohn erteilten Vollmacht sei eine Betreuung unentbehrlich. Dieser sei nicht geeignet, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, da er sich nicht zum Wohle der Betroffenen einsetze. Es gehe ihm nicht um das Wohl der Betroffenen, sondern darum, ausschließlich seinen Willen durchzusetzen und Geld zu sparen. Auch die Behördenangelegenheiten nehme er nicht wahr und schicke Post ungeöffnet zurück.
Rz. 6
2. Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das LG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen hat.
Rz. 7
a) Eine Anhörung der Betroffenen gem. § 278 Abs. 1 FamFG war im vorliegenden Erweiterungsverfahren erforderlich. Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten nämlich für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.
Rz. 8
Einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG bedarf es gem. § 293 Abs. 2 FamFG nur dann nicht, wenn eine frühere Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die beabsichtigte Erweiterung nach Abs. 1 nicht wesentlich ist. Diese Verfahrenserleichterung greift hier aber nicht, da zum einen die zuletzt vorangegangene Anhörung vom 28.11.2017 bereits länger als sechs Monate zurücklag und zum anderen die Erweiterung des Aufgabenkreises auf alle Angelegenheiten stets eine wesentliche Erweiterung bedeutet.
Rz. 9
Ebenso gelten für die Verlängerung der Betreuung gem. § 295 Abs. 1 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.
Rz. 10
b) Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Indessen kann im Beschwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.8.2018 - XII ZB 10/18, FamRZ 2018, 1770 Rz. 11 m.w.N.).
Rz. 11
c) Gemessen hieran durfte das LG im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn die Anhörungen der Betroffenen durch das AG vom 31.1.2018 und 18.9.2018 leiden an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil dem Verfahrenspfleger jeweils keine Gelegenheit zur Teilnahme daran gegeben worden ist.
Rz. 12
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Betroffene soll - wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist - nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschl. v. 14.2.2018 - XII ZB 465/17, FamRZ 2018, 705 Rz. 7).
Rz. 13
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
Rz. 14
Bei seiner erneuten Befassung wird das LG auch zu prüfen haben, ob die vom AG ausgesprochene Erweiterung des Aufgabenkreises auf "alle Angelegenheiten" gem. § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (BGH, Beschl. v. 23.1.2019 - XII ZB 397/18, FamRZ 2019, 638 Rz. 12 m.w.N.). Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.
Fundstellen
Haufe-Index 13211377 |
FamRZ 2019, 1358 |
NJW-RR 2019, 1026 |
BtPrax 2019, 210 |
MDR 2019, 1080 |
FF 2019, 334 |
FK 2019, 199 |
NZFam 2019, 746 |