Leitsatz (amtlich)
Wird nach Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zwischen den Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens beizieht.
Normenkette
ZPO § 486 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des 7. Zivilsenats des OLG Naumburg v. 14.1.2003 sowie der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Magdeburg v. 25.9.2000 aufgehoben.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 37.054,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller erwarben von der Antragsgegnerin ein von dieser mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauendes Grundstück. Mit der Behauptung, die in Erfüllung des Vertrages erbrachten Bauleistungen seien mangelhaft, leiteten sie im Februar 1999 bei dem LG M. ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wurde. Noch bevor dieses vorlag, erbaten die Antragsteller eine Erweiterung des Beweisthemas; das LG ordnete daraufhin eine ergänzende Begutachtung an, die bisher nicht erfolgt ist. In einem Klageverfahren umgekehrten Rubrums vor dem LG D., in dem die Antragsgegnerin die Zahlung eines Resterwerbspreises und die Rückgabe von Sicherheiten verlangt, hatten sich die Antragsteller ebenfalls auf Mängel berufen.
Mit Rücksicht auf die Einwendungen in jenem Rechtsstreit erklärte das LG M. das selbstständige Beweisverfahren für beendet und übersandte die Akten an das LG D.. Dieses gab das Verfahren mit dem Hinweis zurück, dass der Streitgegenstand der beiden Verfahren nicht identisch sei, es in D. vielmehr nur um abnahmerelevante Mängel gehe, während in dem vorliegenden Beweisverfahren Mängel in Rede stünden, die sich nicht aus dem Abnahmeprotokoll ergäben. Die den beteiligten LG übergeordneten OLG D. und N. lehnten eine Zuständigkeitsbestimmung ab. Die Antragsteller legten daraufhin gegen den Beschluss des LG M. zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens Beschwerde ein. Gegen deren Zurückweisung richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem LG M.
1. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Antragsteller als zulässig, aber nicht begründet erachtet. Die Zuständigkeit für das selbstständige Beweisverfahren sei auf das LG D. übergegangen, als die Hauptsache dort anhängig geworden sei. Ein solcher Zuständigkeitsübergang werde den Grundsätzen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme am besten gerecht. Für eine Übertragung des selbstständigen Beweisverfahrens auf das Prozessgericht genüge es, dass die Gegenstände des selbstständigen Beweisverfahrens in einem dort geführten Verfahren einredeweise geltend gemacht würden. Trete während des selbstständigen Beweisverfahrens ein Zuständigkeitswechsel ein, habe das ursprünglich angerufene Gericht auf Antrag zu verweisen; werde ein entsprechender Antrag wie hier nicht gestellt, sei das Verfahren einzustellen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zuständigkeit des LG M. für das selbstständige Beweisverfahren ist durch die Geltendmachung von Einwendungen durch die Antragsteller in dem Verfahren vor dem LG D. nicht beendet worden.
a) Die auf Rückgabe der Gewährleistungssicherheiten und Zahlung von Restwerklohn gerichtete Klage vor dem LG D. ist, wie sich aus dem vorgelegten Protokoll der öffentlichen Sitzung der 15. Zivilkammer des LG D. v. 2.7.1999 ergibt, bereits vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens eingereicht worden. Darauf hat das Beschwerdegericht aber erkennbar nicht abgestellt, sondern gemeint, dass die Zuständigkeit zu dem Zeitpunkt übergegangen ist, zu dem sich die Antragsteller in dem vor dem LG D. geführten Verfahren auf Mängel berufen haben.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Hauptsacheverfahren auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller sich gegen eine vom Antragsgegner erhobene Klage mit Ansprüchen verteidigt, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens stehen. Für einen Zuständigkeitswechsel genügt ein Anhängigmachen, dem in der vorliegenden Fallgestaltung die Geltendmachung der Gegenrechte entsprechen würde, jedenfalls nicht.
c) Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt selbstständige Beweisverfahren bei Einleitung eines Streitverfahrens zwischen den Beteiligten auf das später angerufene Prozessgericht übergehen. In der Rechtsprechung der OLG und im Schrifttum ist umstritten, ob die Zuständigkeit des ursprünglich nach § 486 Abs. 2 S. 1 ZPO angerufenen Gerichts bereits mit der Einreichung einer denselben Gegenstand betreffenden Klage, mit der Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht zu Beweiszwecken (so Werner/Pastor, Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 73; Fischer, MDR 2001, 608 [612]; in gleicher Richtung OLG München, Beschl. v. 20.10.1981 - 25 W 1958/81, OLGZ 1982, 200) oder erst mit Abschluss der Beweisaufnahme endet (so Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 486 Rz. 2; wohl auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 486 Rz. 5).
d) Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beiziehung der Akten zu Beweiszwecken durch das Prozessgericht. Das selbstständige Beweisverfahren soll vor allem die Vermeidung oder rasche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten fördern und damit der Prozesswirtschaftlichkeit dienen. Diesem Zweck entspricht es, das Verfahren möglichst bei dem zunächst angerufenen Gericht abzuschließen. Erst dann, wenn das Gericht der Hauptsache seinerseits eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens beizieht, geht die Zuständigkeit jedenfalls im Umfang der vom Gericht der Hauptsache für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme auf dieses über.
Fundstellen
Haufe-Index 1212016 |
BGHR 2004, 1577 |
BauR 2004, 1656 |
EBE/BGH 2004, 2 |
JurBüro 2005, 110 |
ZfIR 2004, 1037 |
MDR 2005, 45 |
ZfBR 2005, 52 |
BrBp 2004, 518 |
NJW-Spezial 2004, 264 |
NZBau 2004, 550 |
BauRB 2004, 364 |
ProzRB 2004, 330 |