Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Unterbringung durch Betreuer
Leitsatz (redaktionell)
Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betroffenen. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben.
Normenkette
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Erfurt (Beschluss vom 07.05.2012; Aktenzeichen 2 T 445/11) |
AG Gotha (Entscheidung vom 14.12.2011; Aktenzeichen 15 XVII 279/02) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Erfurt vom 7.5.2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128b KostO).
Beschwerdewert: 3.000 EUR (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)
Gründe
Rz. 1
Die gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Rz. 2
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Rz. 3
Dass das Beschwerdegericht vorliegend aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen eine Eigengefährdung des Betroffenen i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB angenommen hat, ist aus Rechtsgründen vertretbar. Wie der Senat bereits entschieden hat, verlangt die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betroffenen. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben. Diese setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betroffenen voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Erforderlich sind allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens (BGH v. 13.1.2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rz. 14; s. auch BGH v. 18.5.2011 - XII ZB 47/11, FamRZ 2011, 1141 Rz. 12).
Rz. 4
Solche Anhaltspunkte sind der Begründung der Beschwerdeentscheidung zu entnehmen. Dabei ist die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden im Wesentlichen Sache des Tatrichters (BGH v. 13.1.2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rz. 15).
Rz. 5
Das Beschwerdegericht hat sich auch die Frage vorgelegt, ob die Maßnahme erforderlich ist (vgl. dazu BGH v. 13.1.2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rz. 14; v. 18.5.2011 - XII ZB 47/11, FamRZ 2011, 1141 Rz. 12). Jene hat es unter Hinweis auf zahlreiche fehlgeschlagene Hilfsangebote in vertretbarer Weise bejaht.
Rz. 6
Da der Senat bereits in der Hauptsache entscheiden kann, hat sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt.
Rz. 7
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 3289218 |
FamRZ 2012, 1705 |
FuR 2012, 651 |