Leitsatz (amtlich)
a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gem. § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.
b) Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 27.01.2015; Aktenzeichen 6 W 114/14) |
LG Mannheim (Entscheidung vom 06.10.2014; Aktenzeichen 2 O 119/06) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 27.1.2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
A. Die Parteien streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Rz. 2
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, der am 7.5.2007 bei Gericht eingegangen ist. Das LG hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor der Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das Klagepatent rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Die Klägerin hat daraufhin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.3.2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits ergangenen Urteile wirkungslos sind, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Rz. 3
Mit einem am 25.6.2014 beim LG eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erneut Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7.5.2007 begehrt. Das LG hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt. Zinsen hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25.6.2014 zugesprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbegehren für den Zeitraum vom 7.5.2007 bis 24.6.2014 weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Rz. 4
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Rz. 5
I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 6
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen Kostenfestsetzungsantrag. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des BGH nach § 269 Abs. 4 ZPO ersetzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.
Rz. 7
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 8
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt des ersten Kostenfestsetzungsantrags allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gem. § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt worden ist.
Rz. 9
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festgesetzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die Kostengrundentscheidung, auf der die Festsetzung beruht, vollstreckbar war.
Rz. 10
Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gem. § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gem. § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.
Rz. 11
Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gem. § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig vollstreckbar ist (BGH, Urt. v. 8.1.1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475, juris Rz. 22 ff.; Urt. v. 18.10.2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rz. 10). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschl. v. 3.12.1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rz. 9; OLG Koblenz, Urt. v. 22.9.2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rz. 7; KG, Beschl. v. 2.2.1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG NW, Beschl. v. 22.10.2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rz. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rz. 27).
Rz. 12
Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag.
Rz. 13
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verliert eine vollstreckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzinsung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gem. § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird.
Rz. 14
aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt (BGH, Beschl. v. 5.5.2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rz. 5 - Zustellungsbevollmächtigter; Beschl. v. 21.3.2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rz. 11).
Rz. 15
Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert, bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 20.12.2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rz. 3 ff.).
Rz. 16
bb) Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten.
Rz. 17
Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs in dieser Konstellation zwar nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rz. 27 Fn. 124; Schulz in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 104 Rz. 70; für einen Prozessvergleich ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 31.8.1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschl. v. 30.9.2013 - 17 W 78/13, juris Rz. 9 ff.; OLG München, Beschl. v. 8.2.1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.1989 - 9 W 223/89, juris Rz. 8), die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen. Für den Fortbestand eines solchen Zinsanspruchs reicht es vielmehr aus, wenn zugunsten des Gläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen hat, er also ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit hatte, den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten durchzusetzen. Auf welcher formellen Grundlage diese Vollstreckungsmöglichkeit beruht, ist demgegenüber irrelevant.
Rz. 18
cc) Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung.
Rz. 19
Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen anderen Titel, z.B. einen Vergleich, ersetzt wird, soweit die Kosten auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels, sondern die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschl. v. 10.10.2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschl. v. 24.2.2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rz. 8; Beschl. v. 9.7.2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rz. 10).
Rz. 20
Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestanden hat, auch wenn diese auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht.
Rz. 21
dd) Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren Kostengrundentscheidung bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, deshalb weiterhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu seinen Gunsten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ergeht.
Rz. 22
Wenn der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO ist mithin deckungsgleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die Klage abweisenden Urteil.
Rz. 23
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der begehrten Verzinsung steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des LG im Berufungsurteil aufgehoben worden war.
Rz. 24
a) Eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete Möglichkeit zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ununterbrochen fortbesteht.
Rz. 25
Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung verliert der Kostengläubiger nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der Verzinsungsanspruch. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie erfasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit.
Rz. 26
Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gem. § 91 Abs. 4 ZPO als erstattungsfähige Prozesskosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat gem. § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschl. v. 29.7.2003 - 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.8.2004 - 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657).
Rz. 27
Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zinsen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Rz. 28
b) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (KG, Beschl. v. 17.10.1984 - 1 W 1480/84, MDR 1985, 238) gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte Kostengrundentscheidung in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.
Rz. 29
Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein Verzinsungsanspruch nicht mehr rückwirkend entstehen.
Rz. 30
c) Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsurteils wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gem. § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von diesem Zeitpunkt an in Betracht.
Rz. 31
d) Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25.6.2014 zugesprochen.
Rz. 32
Eine gem. § 103 Abs. 1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzinsung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18.3.2014 gegeben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7.5.2007 konnte den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkündung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben, oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rz. 3).
Rz. 33
Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten Kostenfestsetzungsantrags zu.
Rz. 34
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8769871 |
NJW 2015, 8 |
NJW 2016, 165 |
BauR 2016, 555 |
EBE/BGH 2015, 394 |
FamRZ 2016, 222 |
GRUR 2016, 9 |
WM 2016, 1202 |
ZIP 2016, 192 |
JZ 2016, 12 |
MDR 2016, 57 |
Rpfleger 2016, 181 |
AGS 2016, 31 |
NJW-Spezial 2016, 125 |
Mitt. 2016, 142 |
PAK 2016, 45 |
RENO 2016, 23 |