Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 10.10.2022; Aktenzeichen II ZB 14/22)

OLG Hamburg (Entscheidung vom 03.05.2022; Aktenzeichen 2 Kap 1/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.06.2024; Aktenzeichen II ZB 14/22)

BGH (Beschluss vom 27.02.2024; Aktenzeichen II ZB 14/22)

 

Tenor

Die Musterklägerin ist durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden.

Der Beigetretene M.   wird zum Musterkläger und zum Musterrechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin bestimmt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 1 KapMuG) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 60; Siegmann in Asmus/ Wachsmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 KapMuG Rn. 30). Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird der Beigetretene M.    gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1.

Born     

B. Grüneberg     

V. Sander

von Selle     

Adams     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15989230

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