Verfahrensgang
OLG Bamberg (Beschluss vom 13.09.2022; Aktenzeichen 3 U 300/21) |
LG Bamberg (Entscheidung vom 13.09.2022; Aktenzeichen 2 O 343/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. September 2022 in der berichtigten Fassung vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 29.624,57 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Graßnack Borris
Fundstellen
Haufe-Index 16230951 |
PQ 2024, 118 |
PQ 2024, 120 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen