Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung. Aufenthalt in Pflegefamilie. Mittelloser Betreuter. Aufenthalt in einem Heim. Betreuungsverein. Träger betreuten Wohnens
Leitsatz (amtlich)
a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grundsätzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen.
b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrolliert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation begleitet wird.
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 1 bis 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das OLG Stuttgart zurückgegeben.
Gründe
I.
[1] Die Beteiligte zu 1) ist Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2) (Betreuungsverein) und in dieser Eigenschaft (Vereins-) Betreuerin der mittellosen Betreuten. Im Streit steht die Vergütung nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
[2] Die Betreute ist psychisch krank und lebt in der Pflegefamilie H. in G. Die Unterbringung bei der Familie H. erfolgt aufgrund eines Formularvertrages zwischen der Betreuten, vertreten durch ihre Betreuerin, der Pflegefamilie H. und dem "W. e.V. - Ambulante psychiatrische Dienste". Dieser Verein hat nach dem von ihm zur Verfügung gestellten Vertragsformular die - mit einer Leistungspauschale zu vergütende - Aufgabe, als "Träger des Betreuten Wohnens" (oder "Familienpflegeträger") die Pflegefamilie und die Betreute "in regelmäßigen Abständen und 'bedarfsgerecht' ... zu besuchen", beide bei der "Krisen- und Alltagsbewältigung" zu unterstützen und ihnen "auch bei der Koordination und Durchführung der verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten behilflich" zu sein. Er kann das Pflegefamilienverhältnis "jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen ... beenden und für eine anderweitige Unterbringung ... [der Betreuten] sorgen".
[3] In der Pflegefamilie steht der Betreuten ein Zimmer zur Verfügung; Küchenzeile und Bad kann sie zusammen mit den ein bis zwei anderen Pfleglingen der Familie nutzen. Ihre Verpflegung übernimmt die Betreute teilweise - je nach ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Qualität ihrer Beziehung zur Pflegefamilie - selbst. Das Putzen ihres Zimmers wird ausschließlich von der Betreuten selbst wahrgenommen, ebenso die Einnahme ihrer Medikamente. Eine weitere Einbeziehung in die Pflegefamilie wünscht die Betreute nicht; für ihre Tagesstruktur ist sie selbst verantwortlich.
[4] Das Vormundschaftsgericht hat den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2) für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 auf der Grundlage eines pauschalierten Arbeitsaufwandes von zwei Stunden im Monat berechnet und mit (12x 2 Stunden x 44 EUR =) 1.056 EUR festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, der Aufenthalt der Betreuten in der Pflegefamilie entspreche der Unterbringung in einem Heim. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG die Betreuervergütung für den genannten Zeitraum mit (12x 3 1/2 Stunden x 44 EUR =) 1.848 EUR festgesetzt, weil die Pflegefamilie, in welcher die Betreute untergebracht sei, nicht die Kriterien des Begriffs "Heim" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG erfülle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).
[5] Das OLG möchte der weiteren Beschwerde nicht entsprechen. Es ist der Auffassung, dass eine Familienpflege die Kriterien für den Aufenthalt in einem "Heim" generell nicht erfüllt. Der einem Betreuer oder Betreuungsverein pauschal zu vergütende Arbeitsaufwand könne deshalb nicht (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG) mit nur zwei Stunden bemessen werden, wenn der mittellose Betreute in einer Pflegefamilie lebe und die Betreuung bereits länger als zwölf Monate bestehe; vielmehr sei in solchem Fall der (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG) für die Betreuung Mittelloser ab einem Jahr allgemein geltende Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig von den Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Pflegefamilie einen oder zwei Pfleglinge aufgenommen habe, ob die Betreuten Einfluss auf die Aufnahme eines anderen Betreuten hätten, ob sie über eine eigene Kochgelegenheit verfügten oder die Mahlzeiten mit der Familie einnähmen, ob sie ihr Zimmer und ihre Wäsche selber reinigten oder insoweit die Hilfe der Familie in Anspruch nähmen und ob sie in deren Haushalt überwiegend integriert seien oder ihren Tagesablauf selbst gestalteten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Pflege in einer Familie schon vom Grundsatz her nicht der Pflege in einem Heim gleichstehe. Ein Heim werde professionell geführt und verfüge über geschultes Personal, so dass die Pflege im Heim ausreichend gesichert sei und schon in dieser Einrichtung selbst einer an sich genügenden Überwachung unterliege.
[6] Das OLG sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung allerdings durch einen Beschuss des OLG Oldenburg (FamRZ 2006, 1710) gehindert. In dieser Entscheidung hat das OLG die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie als Aufenthalt in einem Heim angesehen und für dessen Betreuung nur den verminderten pauschalen Arbeitsaufwand (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG) in Ansatz gebracht. Es hat dabei darauf abgestellt, dass die Pflegefamilie im zu entscheidenden Fall eine umfassende, auch Veränderungen des Gesundheitszustandes oder des Hilfebedarfs einbeziehende Versorgungsgarantie übernommen habe, das für die Pflege vereinbarte Entgelt weit über den Mietzins für das dem Betreuten von der Familie zur Verfügung gestellte Zimmer hinausgehe, der Betreute über keine eigene Kochgelegenheit verfüge und in den Haushalt der Pflegefamilie integriert sei. Der Qualifizierung als "Heim" stehe nicht entgegen, dass in der Pflegefamilie nur zwei Betreute lebten. Maßgebend für den Heimcharakter sei allein die Absicht der Pflegefamilie, einen Wechsel der zu betreuenden Personen jederzeit zuzulassen. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall erfüllt, da bei der Aufnahme eines Betreuten in die Pflegefamilie zwar geprüft werde, ob sich dieser in die Pflegefamilie integrieren lasse, die Aufnahme aber nicht an bestimmte Bedingungen, insb. nicht an eine besondere persönliche Verbundenheit der Pflegefamilie zum Betreuten geknüpft sei; auch die schon in der Pflegefamilie lebenden Betreuten hätten nicht die Möglichkeit selbst zu bestimmen, wer künftig mit ihnen zusammenwohne.
II.
[7] Die Vorlage ist unzulässig.
[8] 1. Eine Sache aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom OLG - unter Begründung seiner Rechtsauffassung - gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorzulegen, wenn das Gericht von der auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG abweichen will. Der BGH hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem OLG vorgelegten Falles tatsächlich erheblich ist. Dies zu überprüfen muss das vorlegende OLG dem BGH auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles ermöglichen. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im Einzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht bei dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung führen würde. Dementsprechend ist eine Vorlage nur dann zulässig, wenn das OLG darlegt, dass es ohne Abweichung nicht dieselbe Entscheidung treffen könnte (BGH BGHZ 166, 141, 144 = FamRZ 2006, 615 m.w.N.).
[9] 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig.
[10] Nach der Auffassung des vorlegenden OLG kann die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie grundsätzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" mit der Folge qualifiziert werden, dass für die Vergütung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene niedrigere Stundenansatz zugrunde gelegt werden kann. Eine Pflegeeinrichtung ist nach dem Verständnis des vorlegenden OLG - wie dargelegt - nur dann als "Heim" im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren, wenn sie professionell geführt werde und über geschultes Personal verfüge, so dass die Pflege in dieser Einrichtung einer genügenden Überwachung unterliege. Bei diesem Verständnis lebt die Betreute in dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall nicht in einem "Heim", so dass für die Vergütung - wie vom LG angeordnet - der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorgesehene höhere Arbeitsaufwand der Vereinsbetreuerin in Ansatz zu bringen und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) unbegründet wäre.
[11] Folgt man der vom OLG Oldenburg vertretenen Rechtsauffassung, kann zwar im Einzelfall auch das Wohnen des Betreuten in einer Pflegefamilie als Aufenthalt in einem "Heim" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG mit der Folge anzusehen sein, dass für die Betreuervergütung nur die in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene niedrigere Stundenzahl in Ansatz zu bringen ist. Für eine Qualifikation als "Heim" entscheidend sollen aber die Gegebenheiten in der konkreten Pflegefamilie sein. Dabei komme es insb. auf die Intensität der Eingliederung in den Organismus der Pflegeinrichtung an, wie sie bei Einrichtungen des betreuten Wohnens regelmäßig nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Familienpflege stellt das OLG Oldenburg nicht auf die Zahl der in der Familie Betreuten ab, sondern auf Kriterien der Einbindung des einzelnen Betreuten in die Pflegefamilie, insb. auch darauf, ob die Familie für den Betreuten eine auch Veränderungen in seinem Gesundheitszustand und Hilfebedarf umfassende Versorgungsgarantie übernommen habe.
[12] Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung des OLG Oldenburg käme das vorlegende OLG nur dann zu einer von der beabsichtigten Entscheidung abweichenden Beurteilung, wenn die vom OLG Oldenburg für den Aufenthalt in einem "Heim" genannten Kriterien in dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall erfüllt wären, wenn also die Pflegefamilie eine umfassende Versorgungsgarantie übernommen und die organisatorische Integration der Betreuten in diese Familie eine Intensität erreicht hätte, wie sie für die Eingliederung von Betreuten in herkömmlich als "Heim" zu qualifizierenden Pflegeeinrichtungen kennzeichnend ist. Das ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der vom LG ermittelte Sachverhalt spricht im Gegenteil eher für ein nur lockeres, im Wesentlichen auf die Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum und auf eine Kontrolle beschränktes Miteinander in der konkreten Pflegefamilie. Fehlt es aber im vorliegenden Fall an der heimtypischen Intensität der Betreuung in der Pflegefamilie, so müsste das vorlegende OLG auch dann, wenn es der Rechtsaufassung des OLG Oldenburg folgte, zu der Entscheidung gelangen, dass für die Vergütung des Betreuungsvereins der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorgesehene - für die Betreuung von nicht in einem Heim lebende Betreuten geltende - höhere Stundenansatz maßgebend und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) deshalb unbegründet ist. Damit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage mit der Folge, dass die Vorlage unzulässig ist.
III.
[13] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[14] Die einem Betreuungsverein für die Betreuungsleistung eines Vereinsbetreuers zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach § 7 Abs. 1, § 5 VBVG. Der zu vergütende Zeitaufwand des Betreuers wird in § 5 VBVG pauschaliert. Die Pauschale, die nicht nach Aufgabenkreisen des Betreuers, sondern nach der Bemitteltheit oder Mittellosigkeit des Betreuten differenziert, stellt innerhalb dieser Differenzierung darauf ab, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Im ersten Fall wird für die Vergütung, wenn der Betreute mittellos ist und die Betreuung seit mehr als einem Jahr besteht, ein Arbeitsaufwand des Betreuers von zwei Stunden im Monat, im zweiten Fall von 3 1/2 Stunden im Monat zugrunde gelegt. Der danach maßgebende Begriff "Heim" wird - in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HeimG - in § 5 Abs. 3 VBVG definiert. Heime im Sinne des Vergütungsrechts sind danach "Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind".
[15] Die Regelung beruht auf dem 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts. Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zurückgeht, ist es u.a., mit der Einführung von pauschalierenden Stundenansätzen die Abrechnung der Betreuervergütung zu vereinfachen. Dieses Ziel würde, worauf das OLG mit Recht hinweist, nicht oder nur unzulänglich erreicht, wenn der Begriff des Aufenthalts in einem "Heim" auch solche Wohnformen umfasste, deren Subsumtion unter den Heimbegriff u.U. umfängliche Recherchen erfordern würde - beim Aufenthalt eines Betreuten in einer Familienpflege etwa nach den konkreten sachlichen wie persönlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Pflegefamilie sowie nach der Intensität, mit der der Betreute in den Tagesablauf und die Organisation dieser Familie eingebunden ist. Dies gilt um so mehr, als die Gerichte bei der Feststellung solcher - im Laufe der Pflege zudem wandelbaren - Gegebenheiten auf die Angaben des Betreuers angewiesen wären, dessen Vergütung wiederum von dem Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen nachhaltig beeinflusst würde.
[16] Praktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs. Hierfür spricht auch, dass der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" für den einem Berufsbetreuer zuzubilligenden Arbeitsaufwand darauf abstellen wollte, ob der Betreute "in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung" lebt (Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" Abschlussbericht, veröffentlicht vom Vormundschaftsgerichtstag e.V., "Betrifft: Betreuung" Bd. 6 122). Diese Formulierung ist nicht Gesetz geworden; der Gesetzgeber hat die Gerichte offenbar der Mühe entheben wollen, im Einzelfall die "Vergleichbarkeit" der konkreten Wohnsituation eines Betreuten mit einem Pflegeheim prüfen zu müssen. Allerdings kann, wie die Vorlagefrage zeigt, auch die vergütungsrechtliche Handhabung des vom Gesetz stattdessen verwandten Begriffs "Heim" - unbeschadet seiner Legaldefinition in § 5 Abs. 3 VBVG - im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen. Diesen Schwierigkeiten lässt sich nach Auffassung des Senats am ehesten durch eine teleologische Auslegung begegnen (vgl. etwa Fröschle, Betreuungsrecht 2005, Rz. 298).
[17] Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt. Der Aufenthalt in einem "Heim" dürfte allerdings, worauf das vorlegende OLG mit Recht hinweist, die in anderen Wohnformen anfallenden Betreuungsaufgaben nur deshalb deutlich verringern, weil ein Heim herkömmlicherweise professionell - d.h. von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal - geführt wird. Der mit einem solchen professionell geführten Heim einhergehende Organisationsapparat lässt - jedenfalls mit zunehmender Dauer der Heimbetreuung - eigene organisatorische Vorkehrungen des Betreuers mehr und mehr entbehrlich werden. Auch die Überwachung der täglichen Pflege kann der Betreuer unbeschadet gelegentlicher Kontrollen zumeist dem für diese Aufgabe verantwortlich zuständigen Leitungspersonal des Heims überlassen. Daraus lässt sich umgekehrt herleiten, dass Wohnformen für Betreute, die eine solche professionelle Führung durch ausgebildetes Leitungs- und geschultes Pflegepersonal nicht kennen, dem vergütungsrechtlichen Heimbegriff auch dann nicht unterfallen, wenn sie sich formal unter die - in ihrem Wortlaut zu weit greifende - Definition des § 5 Abs. 3 VBVG subsumieren lassen. Dies dürfte beim Aufenthalt von Betreuten in Pflegefamilien - schon im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der dort wohnenden Betreuten, die eine größere Organisationsdichte ausschließt und auch eine regelmäßige eigene Kontrolltätigkeit des Betreuers nicht verzichtbar erscheinen lässt - generell der Fall sein. Der Aufenthalt eines (mittellosen) Betreuten in einer Pflegefamilie dürfte es deshalb nicht rechtfertigen, der Vergütung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand des Betreuers zugrunde zu legen. Maßgebend dürfte vielmehr insoweit der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorgesehene Stundenansatz sein; einer Prüfung der Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie bedürfte es zur Anwendung des nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG höheren Stundenansatzes insoweit nicht (so auch OLG Schleswig FamRZ 2007, 236).
[18] Eine Ausnahme mag sich ergeben, wenn die Unterbringung in einer Pflegefamilie von einem Träger organisiert sowie ständig kontrolliert und begleitet wird, der Heime im vorbezeichneten Sinn unterhält und dessen umfassende Betreuungsleistung durch geschultes Personal auch dort im Vordergrund steht, wo im Einzelfall die Betreuung des Betroffenen lediglich - vom Heim in eine Pflegefamilie als einer für den individuellen Betroffenen besonders geeignet erscheinenden Wohnform - "ausgelagert" ist. Auch in einem solchen Fall werden die Betreuung des Betroffenen in der Pflegefamilie und die Organisation und Begleitung des Betreuten durch den Träger aber nur dann als Einheit angesehen und die Familienpflege als eine für den Betreuer arbeitsersparende Unterbringung in einem "Heim" beurteilt werden können, wenn - worauf das OLG Oldenburg mit Recht abhebt - der Träger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Diese Voraussetzungen sind, worauf auch das vorlegende OLG hinweist, im vorliegenden Fall, in dem eine auf ambulante Betreuung ausgerichtete Organisation sich lediglich zu Beratungs- und Unterstützungsleistungen verpflichtet hat, nicht gegeben.
Fundstellen
BGHR 2008, 591 |
EBE/BGH 2008 |
FamRZ 2008, 778 |
NJW-RR 2008, 739 |
FGPrax 2008, 101 |
BtPrax 2008, 118 |
MDR 2008, 569 |
Rpfleger 2008, 302 |
FamRB 2008, 275 |
BtMan 2008, 102 |