Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 25. Februar 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. Februar 1994 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht die am 23. September 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann war nach seiner 2. Juristischen Staatsprüfung am 7. Juli 1980 bis zu seiner Übernahme in den richterlichen Dienst am 1. Oktober 1985 zunächst in privaten Arbeitsverhältnissen versicherungspflichtig tätig. Hieraus und aus der Nachversicherung für seine frühere Zeit als Regierungsinspektoranwärter und als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst hat er nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – weitere Beteiligte zu 1) vom 26. September 1994 gesetzliche Rentenanwartschaften von insgesamt 677,46 DM monatlich erworben. Den auf die Ehezeit vom 1. September 1977 bis 31. Januar 1994 (§ 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Anteil hat das Amtsgericht aufgrund der Auskunft der BfA mit 447,27 DM festgestellt. Die in der Ehe erworbene monatliche Versorgungsanwartschaft als Richter hat es entsprechend der Auskunft des Landes Hessen (weiterer Beteiligter zu 2) vom 2. November 1994 mit 1.704,12 DM ermittelt. Dabei hat sich mangels Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG keine Kürzung der Versorgung wegen der gesetzlichen Rentenanwartschaften ergeben. Auf seiten der Ehefrau, die nur beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben hat, hat das Amtsgericht eine monatliche ehezeitliche Beamtenversorgungsanwartschaft von 1.070,31 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen und auf dieser Grundlage auf ein noch zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 223,64 DM übertragen (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und ferner für sie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 316,91 DM begründet, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende (§ 1587 b Abs. 2 BGB).
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er sich gegen eine seiner Auffassung nach zu seinen Lasten gehende doppelte Berücksichtigung von Ausbildungs- und Referendarzeiten, nämlich sowohl bei der gesetzlichen Rente als auch bei der Beamtenversorgung, wendet, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Allerdings ist das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung des Ehemannes zutreffend davon ausgegangen, daß dem Versorgungsausgleich auf seiten des Ehemannes sowohl seine auf Pflichtversicherungszeiten, Ausbildungszeiten und der Nachversicherung beruhenden gesetzlichen Rentenanwartschaften als auch die ungekürzte Richterversorgung zugrunde zu legen sind, bei der ebenfalls Studien- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig angerechnet wurden. Denn beide Versorgungsanrechte stehen dem Ehemann, bezogen auf das Ende der Ehezeit, ungeschmälert zu.
Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bei der Beamtenversorgung von dem Betrag auszugehen, der sich zum Zeitpunkt des Ehezeitendes aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften als Versorgung ergäbe. Dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Altersgrenze (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 – XII ZB 24/96 – zur Veröffentlichung bestimmt). Als ruhegehaltfähig wurden danach gemäß §§ 6 und 12 BeamtVG zutreffend auch diejenigen Zeiten anerkannt, die der Ehemann während der vorausgehenden Zeit als Regierungsinspektoranwärter, während seines anschließenden Hochschulstudiums und während seines juristischen Vorbereitungsdienstes vor Aufnahme in das Proberichterverhältnis zurückgelegt hat. Daß diese Zeiten auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt wurden, entspricht geltendem Recht und rechtfertigt für die Zwecke des Versorgungsausgleichs keine andere Beurteilung.
Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts verletzen, werden diese Überversorgungen nach Maßgabe des § 55 BeamtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch die Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG richtet sich die Höchstgrenze, die von der Summe aus Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente nicht überschritten werden darf, nach der Dienstaltersendstufe der erreichten Besoldungsgruppe. Die Regelung legt hierbei einen pauschalierenden Maßstab an, ohne daß feststeht, daß es in jedem Einzelfall zwingend zu einer Kürzung – gegebenenfalls in Höhe der gesamten gesetzlichen Rente – kommt.
Für die auf die Verhältnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung des Versorgungsausgleichs sieht § 1587 a Abs. 6 BGB die Berücksichtigung dieser Kürzungsregelung vor. Dabei ist für § 55 BeamtVG die Dienstaltersendstufe der am Ehezeitende erreichten Besoldungsgruppe (hier: R 2, Dienstaltersendstufe 10) zugrunde zu legen, da § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer fiktiven, am Ehezeitende erreichten Altersversorgung ausgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 – IVb ZB 532/81 – FamRZ 1983, 358, 362). Ergibt sich daraus – wie im vorliegenden Fall – bezogen auf das Ehezeitende keine Überschreitung der Höchstgrenze und damit auch keine Kürzung, ist dem Versorgungsausgleich die ungeschmälerte Beamtenversorgung zugrunde zu legen.
Zwar kann sich am Ende der beruflichen Laufbahn des Ehemannes ergeben, daß er die dann für ihn gegebene Höchstgrenze erreicht und es zu einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge kommt. Eine Prognose ist insoweit indes nicht möglich und für die Zwecke des Versorgungsausgleichs auch nicht geboten. Das Oberlandesgericht hat es mit zutreffenden Gründen abgelehnt, dem bereits jetzt durch Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung zu tragen. Denn das Erreichen der Höchstversorgung wäre ein erst nachehezeitlich eintretender Umstand, der die Ehefrau nicht mehr betrifft. Sie darf daher auch mit etwaigen damit verbundenen Nachteilen nicht belastet werden. Anders wäre dies nur, wenn der Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten nicht auf der Grundlage der Versorgung mit der zum Ehezeitende festgeschriebenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe durchgeführt würde, sondern sich nach der später erreichten Höchstversorgung richten würde. Dieses Prinzip ist jedoch dem auf dem Gedanken des ehezeitlichen Erwerbs beruhenden Versorgungsausgleich fremd.
3. Dennoch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehenbleiben. Die Auskünfte der Versorgungsträger sowohl des Ehemannes als auch der Ehefrau berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlichen Auswirkungen der gesetzlichen Änderung der jährlichen Sonderzuwendung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz; vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 – XII ZB 124/98 – FamRZ 1999, 713). Für die Neuberechnung ist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen, da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt. Das ist hier der Fall. Es hat zur Folge, daß die auszugleichende Beamtenversorgung des Ehemannes geringer ausfallen kann. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung der Ehefrau, da auch bei dieser die gesetzliche Änderung noch nicht berücksichtigt wurde. Wegen der unterschiedlichen Besoldungshöhen der Parteien ist auch nicht zu erwarten, daß sich die jeweils verringerten Sonderzuwendungen auf beiden Seiten kompensieren, so daß in jedem Falle eine Neuberechnung durchzuführen ist.
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Hahne, Gerber, Wagenitz
Fundstellen
Haufe-Index 556490 |
FamRZ 2000, 749 |
FuR 2001, 125 |