Entscheidungsstichwort (Thema)
Existenzgründung. Unternehmensgeschäft. Abgrenzung vom Verbrauchergeschäft
Leitsatz (amtlich)
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) geschlossen wird.
Normenkette
BGB §§ 13-14; ZPO § 1031 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 4.5.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.000 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem Krankenhaus. Sie wollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig machen. Zu diesem Zweck erwarb sie am 23.4.2002 einen Praxisanteil von Dr. K., der zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis betrieb. Ferner schloss sie am 29.5.2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit dem Antragsgegner. Die Antragstellerin war damals - bis zum 30.6.2002 - noch angestellte Assistenzärztin; sie wurde zum 1.7.2002 als Vertragsärztin zugelassen.
Im Juni 2003 kündigte der Antragsgegner den mit der Antragstellerin bestehenden Gemeinschaftspraxisvertrag und verlangte die Zahlung einer Abfindung. Die Antragstellerin war dazu nicht bereit. Der Antragsgegner leitete wegen dieser Streitigkeit ein Schiedsverfahren ein. Er stützt sich auf § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden. Die Antragstellerin hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Die Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam. Sie, die Antragstellerin, sei bei Abschluss des Gemeinschaftspraxisvertrages Verbraucherin gewesen. Der Schiedsvertrag habe deshalb nicht - wie hier - in einer Klausel in einem Vertrag, sondern in einer besonderen, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde, die nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen, getroffen werden können.
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass das von dem Antragsgegner nach § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Das OLG hat diesen Antrag zurückgewiesen und - auf Antrag des Antragsgegners - festgestellt, dass die zwischen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag v. 29.5.2002 unter § 29 vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
II.
1. Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 S. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das OLG (OLG Düsseldorf v. 4.5.2004 - I-26 Sch 5/04, OLGReport Düsseldorf 2004, 345 = NJW 2004, 3192) hat ohne Rechtsfehler die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben in § 29 des - beiderseits unterzeichneten, schriftlichen - Gemeinschaftspraxisvertrages v. 29.5.2002 eine formwirksame Schiedsvereinbarung in Gestalt einer Schiedsklausel getroffen (§ 1029 Abs. 1, 2 Fall 2, § 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die bei Beteiligung eines Verbrauchers geltenden strengeren Formvorschriften (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO) - die hier unstreitig nicht erfüllt sind - greifen nicht Platz. Denn die Antragstellerin war bei Abschluss des Gemeinschaftspraxisvertrages nicht Verbraucher i.S.d. § 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO; für den Antragsgegner ist dies ohnehin außer Streit.
a) Verbraucher i.S.d. § 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO (geltender Fassung) i.V.m. § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. So lautete auch die ursprünglich in § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO - in der Neufassung durch das am 1.1.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) v. 22.12.1997 (BGBl. I, 3224) - bestimmte Legaldefinition. Der Wortlaut ging auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der sich seinerseits an dem Verbraucherbegriff des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates v. 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABlEG Nr. L 95v. 21.4.1993, S. 29: "Verbraucher: Eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann") orientierte (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, 73 (Stellungnahme des Bundesrates), 76 (Gegenäußerung der Bundesregierung).
§ 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes wurde zwar durch Art. 9 Nr. 7 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000 (BGBl. I, 897) mit Wirkung v. 30.6.2000 aufgehoben. Die Vorschrift wurde zu Gunsten der durch dieses Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) neu in das BGB eingefügten Verbraucherdefinition (§ 13 BGB), die grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte Zivil- und Zivilverfahrensrecht haben sollte (Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 13 Rz. 12), aufgegeben (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658, 29, 47 f., zu § 361a BGB-E; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195, 27 f., 37). Inhaltliche Änderungen sollten sich dadurch aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ergeben (BT-Drucks. 14/3195, 37).
b) Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) geschlossen wird (h.M.: OLG Rostock v. 17.3.2003 - 3 U 107/02, OLGReport Rostock 2003, 505 [506 ff.], zu § 13 BGB, §§ 24, 24a AGBG; OLG Oldenburg v. 12.11.2001 - 9 SchH 12/01, OLGReport Oldenburg 2002, 62 = NJW-RR 2002, 641 f., zu § 24 AGBG und zu der oben genannten RL 93/13/EWG; BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, MDR 1994, 1083 = NJW 1994, 2759 f., zu § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2004, § 13 Rz. 55 ff., 60; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl. 2002, § 13 Rz. 35; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl. 2004, § 13 Rz. 16, § 14 Rz. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 24a Rz. 25; in diesem Sinne auch Münch in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2001, § 1031 Rz. 23; a.A. OLG Koblenz v. 24.7.1986 - 6 U 677/85, NJW 1987, 74, zu § 24 AGBG; OLG Nürnberg v. 4.4.2003 - 6 U 625/02, OLGReport Nürnberg 2003, 335 f., zu § 13 BGB, § 24a AGBG; s. auch OLG München, Urt. v. 11.9.2003 - 29 U 2861/03, NJW-RR 2004, 913 [914], zu § 312c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB; Micklitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2001, § 13 Rz. 38 ff., § 14 Rz. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 13 Rz. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, Art. 2 RiLi Rz. 7).
aa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m. § 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO) ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa auf Grund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, MDR 1994, 1083 = NJW 1994, 2759 [2760]; OLG Rostock v. 17.3.2003 - 3 U 107/02, OLGReport Rostock 2003, 505 [506 f.]; abweichend OLG Koblenz v. 24.7.1986 - 6 U 677/85, NJW 1987, 74). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist (Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB 2003, § 13 Rz. 9, § 14 Rz. 10). Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, wie er hier vorlag, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet.
bb) Es besteht ferner kein Anlass, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr "von seiner Rolle als Verbraucher her" (so aber Micklitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2001, § 13 Rz. 41). Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, dass er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will (Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2004, § 13 Rz. 60; OLG Oldenburg v. 12.11.2001 - 9 SchH 12/01, OLGReport Oldenburg 2002, 62 = NJW-RR 2002, 641 [642]).
cc) § 507 BGB bestimmt, dass die Vorschriften über Verbraucherdarlehen usw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 EUR. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als Verbraucher ansieht (Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl. 2002, § 13 Rz. 35, unter Hinweis auf die Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857, 32 f. (Stellungnahme des Bundesrats), 64 f. (Gegenäußerung der Bundesregierung; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl. 2004, § 13 Rz. 16, § 14 Rz. 14; OLG Rostock v. 17.3.2003 - 3 U 107/02, OLGReport Rostock 2003, 505 [507 f.]; BGH v. 14.12.1994 - VIII ZR 46/94, BGHZ 128, 156 [163] = MDR 1995, 458, zu § 1 Abs. 1 VerbrKrG einerseits, § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG andererseits; AnwKomm/Reiff, BGB, 2001, § 507 Rz. 1 f.; a.A. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 13 Rz. 3; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2004, § 13 Rz. 59).
dd) Die Auffassung, dass Existenzgründer nicht Verbraucher i.S.d. § 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichbaren europarechtlichen Vorschriften. Dieser hat entschieden, dass die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens v. 27.9.1968 (BGBl. 1972 II, 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) i.d.F. des Übereinkommens v. 9.10.1978 (BGBl. 1983 II, 802) dahin auszulegen sind, dass ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (EuGH, Urt. v. 3.7.1997 - Rs. C-269/95 - Benincasa/Dentalkrit Srl., JZ 1998, 896 [897], m. Anm. von Mankowski). Das europarechtliche Verständnis des Verbraucherbegriffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO herangezogen werden, weil diese Bestimmung - wie schon dargelegt - eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. 2000, Kap. 5 Rz. 16; OLG Rostock v. 17.3.2003 - 3 U 107/02, OLGReport Rostock 2003, 505 [506 f.]; OLG Oldenburg v. 12.11.2001 - 9 SchH 12/01, OLGReport Oldenburg 2002, 62 = NJW-RR 2002, 641).
c) Die Antragstellerin war Existenzgründerin im vorbeschriebenen Sinn. Mit Vertrag v. 23.4.2002 hatte sie den "Praxisanteil" von Dr. K., des früheren Sozius des Antragsgegners, erworben und sich damit entschieden, selbständig tätig zu sein. Der dann mit dem Antragsgegner geschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag v. 29.5.2002 eröffnete der Antragstellerin die bald darauf begonnene freiberufliche - und damit unternehmerische (§ 14 BGB) - Tätigkeit als Ärztin. Sie kann daher bereits bei Abschluss dieses Vertrags nicht mehr als Verbraucherin angesehen werden; die Schiedsklausel in § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag nicht den verbraucherschützenden Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1332587 |
BGHZ 2005, 253 |
DB 2005, 1375 |
NJW 2005, 1273 |
NWB 2005, 2613 |
BGHR 2005, 817 |
DNotI-Report 2005, 68 |
EWiR 2005, 781 |
JR 2006, 31 |
NZM 2005, 342 |
WM 2005, 755 |
WuB 2005, 523 |
ZAP 2005, 645 |
ZAP 2005, 653 |
ArztR 2006, 72 |
DNotZ 2005, 680 |
EuZW 2005, 544 |
JA 2005, 674 |
MDR 2005, 796 |
VuR 2005, 439 |
GesR 2005, 213 |
GuT 2005, 113 |
Info M 2005, 194 |
NotBZ 2005, 143 |
ZBB 2005, 373 |
ZGS 2005, 197 |
BBKM 2005, 89 |
IDR 2005, 181 |
LMK 2005, 82 |
ProzRB 2005, 189 |
SJ 2005, 37 |
SchiedsVZ 2005, 157 |
ZMGR 2005, 179 |