Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen einer irrtümlich durch das Beschwerdegericht angenommenen Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Außerkrafttretens des § 7 InsO
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet seit der Aufhebung des § 7 InsO zum 27. Oktober 2011 nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
Normenkette
InsO § 7
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 04.11.2011; Aktenzeichen 42 T 1950/11) |
AG Kempten (Entscheidung vom 22.08.2011; Aktenzeichen IN 551/11) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. November 2011 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Gründe
Rz. 1
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Rz. 2
Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.
Rz. 3
Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 4. November 2011 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO a.F. kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die nun erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 – IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f). Die Rechtsbeschwerde ist daher unabhängig davon unstatthaft, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners überhaupt statthaft gewesen ist.
Rz. 4
2. Die vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch aus dem weiteren Grund unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Rz. 5
Entgegen der mit dem angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 – IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom 18. Mai 2005 – VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Rz. 7
3. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig.
Fundstellen