Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert der Beschwer des Unterlassungsschulders
Leitsatz (amtlich)
a) Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen.
b) Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über eine bereits erfolgte Verletzung einer unstreitig bestehenden Unterlassungspflicht (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.1.2013 - I ZR 174/11, WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).
Normenkette
ZPO §§ 2-3, 511 Abs. 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG Celle vom 13.4.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beklagte war in der Zeit vom 1.4.1999 bis 30.9.2007 als hauptberufliche Handelsvertreterin für die Klägerin, eine bundesweit agierende Bausparkasse, tätig. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, Kundendaten, die dieser im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, unerlaubt für eigene geschäftliche Zwecke verwendet zu haben. Sie hat die Beklagte deswegen auf Unterlassung und auf Erstattung vorprozessual entstandener Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Rz. 2
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung wie folgt verurteilt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Aufzeichnungen von Kundendaten, beispielsweise Kopien, Abschriften, Dateien oder sonstige Verzeichnisse, welche ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin der Klägerin bekannt geworden sind, zu geschäftlichen Zwecken zu verwenden.
Rz. 3
Das LG hat die Beklagte darüber hinaus zur Erstattung vorprozessual entstandener Abmahnkosten i.H.v. 1.691,96 EUR zzgl. Zinsen verurteilt; den Gegenstandswert hat es auf 50.000 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen.
II.
Rz. 4
1. Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Berufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2007 - V ZB 36/07, NJW-RR 2007, 1384 Rz. 5; Beschl. v. 4.4.2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rz. 3).
Rz. 5
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 6
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteige. Unabhängig vom Streitwert der Hauptsache richte sich der Wert der Beschwer nach der tatsächlichen Beeinträchtigung, die die Beklagte als Berufungsklägerin durch die Verurteilung zur Unterlassung erleide. Da die Parteien sich darüber einig seien, dass die ausgeurteilte Unterlassungspflicht als solche bestehe und sich der Streit lediglich um die Frage einer in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzung drehe, sei die Beklagte durch die Verurteilung zur Unterlassung selbst nicht beeinträchtigt. Eine zusätzliche Beschwer ergebe sich auch weder aus einer weitergehenden Rechtskraftwirkung des angefochtenen Urteils noch aus der Verurteilung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Daher könne der Wert der Beschwer insgesamt nur auf den Mindestwert von bis zu 300 EUR festgesetzt werden.
Rz. 7
b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Rz. 8
aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Nach § 2 ZPO i.V.m. § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
Rz. 9
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelklägers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2013 - I ZR 174/11, WRP 2013, 1364 Rz. 10 m.w.N. - Beschwer des Unterlassungsschuldners).
Rz. 10
bb) Mit diesen Grundsätzen steht die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht in Einklang. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht oder aber nur über eine bereits erfolgte Verletzung einer solchen Pflicht stritten, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Eine solche differenzierende Betrachtungsweise vermengt, worauf der BGH inzwischen in seinem nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Urt. v. 24.1.2013 - I ZR 174/11, a.a.O., zutreffend hingewiesen hat, die Frage nach der Reichweite des vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots und der damit verbundenen Nachteile für den beklagten Unterlassungsschuldner mit der Frage, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angegriffen wird. Ihr steht entgegen, dass sich die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten - anders als die Beschwer des Klägers - nicht formell nach dem Umfang seines Prozessverhaltens richtet, sondern materiell danach, ob die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen Pflichtenkreis erweitert. Für die Beschwer des Beklagten reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für ihn nachteilig ist; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat. Für die Frage der Beschwer i.S.d. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist bei einer Unterlassungsverurteilung der Umfang des vom Schuldner zu erfüllenden Unterlassungsanspruchs, also die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit infolge der Unterlassungsverurteilung maßgebend. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Rz. 11
c) Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rz. 12
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 13
a) Das Berufungsgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 2, 3 ZPO die für den Wert des Beschwerdegegenstands relevante Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten infolge der Unterlassungsverurteilung zu bewerten haben. Es spricht unter Berücksichtigung der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das LG auf 50.000 EUR, die der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift vom 16.4.2010, Seite 1 entspricht und die von der Beklagten nicht beanstandet worden ist, sehr viel dafür, dass diese Einschränkung mit mehr als 600 EUR zu bewerten ist.
Rz. 14
b) Keinen Bedenken begegnet es, dass das Berufungsgericht die Verurteilung zur Erstattung der vorprozessual entstandenen Abmahnkosten nicht beschwererhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rz. 11). Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung der Beschwer wegen einer Wirkung des landgerichtlichen Urteils auf einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint hat. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs wird durch eine Unterlassungsverurteilung nicht präjudiziert (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rz. 19 - INTERCONNECT/T-InterConnect).
Fundstellen
Haufe-Index 5652661 |
EBE/BGH 2013 |
NJW-RR 2014, 110 |
GRUR 2013, 1271 |
GRUR 2013, 9 |
JurBüro 2014, 93 |
JZ 2014, 10 |
MDR 2013, 1478 |
VersR 2015, 81 |
WRP 2014, 193 |
AGS 2013, 579 |
GRUR-Prax 2013, 502 |
ZD 2014, 32 |
IPRB 2014, 34 |
Mitt. 2014, 43 |
PAK 2015, 72 |
RVG prof. 2014, 19 |