Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 24.01.2023; Aktenzeichen 27 U 154/21)

LG Berlin (Entscheidung vom 15.10.2021; Aktenzeichen 20 O 9/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außerge-richtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  178.089,46 €

Pamp     

Halfmeier     

Jurgeleit

Graßnack     

Borris     

 

Fundstellen

Haufe-Index 16262267

IBR 2024, 166

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