Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 15.10.2021; Aktenzeichen 20 O 9/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außerge-richtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 178.089,46 €
Pamp |
Halfmeier |
Jurgeleit |
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Graßnack |
Borris |
Fundstellen
Haufe-Index 16262267 |
IBR 2024, 166 |
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