Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensbeistandsvergütung. Gesonderter Anfall der Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 2 S. 2, 3 FamFG. Abtretung. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Beschwerdeberechtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Zurückweisung des Antrags eines Verfahrensbeistands auf Festsetzung seiner Vergütung wird ein weiterer Beteiligter, der aus abgetretenem Recht ebenfalls die Festsetzung der gleichen Verfahrensbeistandsvergütung begehrt, nicht beschwert. Deshalb fehlt diesem die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwerdeberechtigung.

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 2 Sätze 2-3, § 59 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.08.2010; Aktenzeichen 7 UF 54/10)

AG Kassel (Beschluss vom 28.05.2010; Aktenzeichen 540 F 3178/09 SO)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des OLG Frankfurt vom 24.8.2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.100 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligte zu 2), eine anwaltliche Verrechnungsstelle, begehrt die Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung, nachdem der Verfahrensbeistand den Vergütungsanspruch an sie abgetreten hatte.

Rz. 2

In dem am 23.10.2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren wurde die Beteiligte zu 1) zum Verfahrensbeistand für die drei betroffenen minderjährigen Kinder bestellt. Nachdem die von ihr zunächst begehrte Vergütung i.H.v. 550 EUR festgesetzt und angewiesen worden war, hat sie unter Hinweis darauf, dass die Pauschalvergütung gem. § 158 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG für jedes Kind gesondert anfalle, die Festsetzung eines weiteren Betrages von 1.100 EUR beantragt. Gleichzeitig hat die Beteiligte zu 1) mitgeteilt, dass sie ihren Vergütungsanspruch an die Beteiligte zu 2) abgetreten habe. Am 9.3.2010 hat die Beteiligte zu 2) aus abgetretenem Recht ebenfalls beantragt, eine Vergütung i.H.v. 1.100 EUR für sie festzusetzen. Mit Beschluss vom 28.5.2010 hat das AG den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Festsetzung einer weiteren Vergütung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben am 1.6.2010 die Beteiligte zu 2) und am 3.6.2010 die Beteiligte zu 1) jeweils mit der Begründung Beschwerde eingelegt, die Vergütungspauschale sei für jedes Kind gesondert festzusetzen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Rz. 3

Das OLG hat den Beschluss des AG auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) dahin abgeändert, dass an sie eine weitere Vergütung i.H.v. insgesamt 1.100 EUR aus der Staatskasse zu zahlen sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Durch den angefochtenen Beschluss sei allein der Festsetzungsantrag der Verfahrensbeteiligten zu 1) zurückgewiesen worden. Dies ergebe sich sowohl aus dem insoweit eindeutigen Tenor des Beschlusses als auch aus dessen Begründung, in der ausschließlich auf den Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) Bezug genommen werde. Die Zurückweisung des Festsetzungsantrags der Beteiligten zu 1) beschwere die Beteiligte zu 2) nicht. Über deren Festsetzungsantrag sei bislang nicht entschieden worden.

Rz. 4

Hiergegen haben sich sowohl die Beteiligte zu 2) als auch zunächst der Beteiligte zu 3) (das Land) mit ihren Rechtsbeschwerden gewandt. Nachdem der Senat in seinen Beschlüssen vom 15.9.2010 (XII ZB 209/10, FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris) entschieden hatte, dass die Vergütung des Verfahrensbeistands für jedes Kind, für das er bestellt ist, gesondert zu gewähren ist, hat der Beteiligte zu 3) seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) ist unzulässig.

Rz. 6

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 FamFG nicht statthaft.

Rz. 7

Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassungsgründe beziehen sich indes ausschließlich auf die Begründetheit der Entscheidung, die auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ergangen ist. Dabei geht es zum einen um die Frage, ob der Verfahrensbeistand wirksam seinen Vergütungsanspruch abtreten kann und zum anderen um die - vom Senat mittlerweile entschiedene - Frage, ob der Verfahrensbeistand für jedes Kind, für das er bestellt ist, die Pauschalvergütung gesondert verlangen kann.

Rz. 8

Die Zulassungsfragen betreffen jedoch nicht die - vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Beteiligten zu 2) verneinte - Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG.

Rz. 9

2. Im Übrigen ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2) durch den Beschluss des AG nicht in eigenen Rechten i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt ist.

Rz. 10

Denn das AG hat - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - ausschließlich über den Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1) auf Festsetzung einer weiteren Vergütung entschieden. Demgegenüber ist der Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 2) bislang nicht beschieden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2627568

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