Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 17.03.2020; Aktenzeichen 10 U 310/19)

LG Tübingen (Entscheidung vom 01.04.2019; Aktenzeichen 7 O 328/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. März 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  396.361,43 €

Pamp                                                         Halfmeier                                               Jurgeleit

                             Graßnack                                                              Borris

 

Fundstellen

Haufe-Index 15472853

IBR 2022, 615

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