Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 11.01.2023; Aktenzeichen IV AR (VZ) 41/22)

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.11.2022; Aktenzeichen 20 VA 20/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.02.2024; Aktenzeichen IV AR (VZ) 41/22)

BGH (Beschluss vom 06.09.2023; Aktenzeichen IV AR (VZ) 41/22)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 26. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die als Anhörungsrüge auszulegenden Anträge im Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 26. März 2023 sind unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf die begehrte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eine unzulässige Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend gesetzlich nicht vorgesehen. Neben den von § 29 Abs. 3 EGGVG in Bezug genommenen §§ 17, 71-74a FamFG müssen in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch die sonstigen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX AR(VZ) 1/16, NJW 2017, 1110 Rn. 8). Die Verwerfung erfolgt daher gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist hierfür - wie aus § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu schließen ist - nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2020, 37424 Rn. 60). Dies gilt erst recht für eine unstatthafte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen derart ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts. Die vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen Vorschriften der § 169 Abs. 1 GVG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht. Offenbleiben kann, ob es sich bei dem Begehren des Rechtsbeschwerdeführers überhaupt um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK handelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine mündliche Verhandlung dann nicht notwendig, wenn ausschließlich rechtliche Fragen betroffen sind (vgl. EGMR NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.). Dies war im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 der Fall, da es allein auf die fehlende Statthaftigkeit des vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfs ankam. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG gewährleistet die Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung, äußert sich aber nicht dazu, ob eine solche stattzufinden hat.

Rz. 2

Eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts betrifft nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs und kann daher nicht mit der Anhörungsrüge (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2008 - V S 14/08, juris Rn. 5) - ebenso wenig wie mit anderen Rechtsbehelfen - beim Rechtsbeschwerdegericht geltend gemacht werden.

Rz. 3

Mit seinen weiteren Rügen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer lediglich inhaltlich gegen die Senatsentscheidung vom 11. Januar 2023. Diese ist jedoch - wie bereits die zuvor angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).

Prof. Dr. Karczewski     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann     

Dr. Bommel     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15747689

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