Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 19.10.2007; Aktenzeichen 3 T 420/07) |
AG Hagen (Entscheidung vom 03.07.2007; Aktenzeichen 106 IN 13/07) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3 009,26 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Antragsteller) vom 17. Januar 2007 ist am 3. Juli 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Grundlage war ein vom weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gutachter) erstattetes Gutachten, nach welchem einer freien Masse von 3 009,26 Euro Verbindlichkeiten von 134 813,21 Euro, die in Höhe von 97 400,64 Euro aus Steuerforderungen des Antragstellers resultierten, gegenüber stünden. Die Schuldnerin hat im Wesentlichen eingewandt, die Forderung des Antragstellers sei durch zwei Grundschulden, welche der Komplementär sicherungshalber an jenen abgetreten habe, hinreichend gesichert; außerdem reiche das Vermögen des Komplementärs zur Deckung aller Forderungen aus. Nach der Eröffnung hat die Schuldnerin Erklärungen von neun Gläubigern vorgelegt, sie verzichteten unwiderruflich auf die Durchsetzung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren. Am 13. August 2007 hat der Antragsteller seinen Antrag für erledigt erklärt, nachdem auf die Steuerschulden der Schuldnerin und des Komplementärs ein Betrag von 93 482,75 Euro gezahlt worden war.
Rz. 2
Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) wegen (nachträglicher) Divergenz zum Senatsbeschluss vom 29. November 2007 (IX ZB 12/07, NZI 2008, 182, 183 Rn. 12) zuzulassen. Nach dieser Entscheidung ist der Insolvenzantrag eines Gläubigers unzulässig, dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Eröffnung nicht außer Zweifel, dass die abgetretenen Grundschulden im Nennwert von je 50 000 Euro die Steuerforderungen deckten. Die Grundschulden sicherten die Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin und des Komplementärs, die am 10. August 2007 durch eine Zahlung in Höhe von 93 482,75 Euro abgelöst worden waren; der Ertragswert des Wohnungseigentums, auf dem die Grundschulden ruhten, soll nach Angaben der Schuldnerin 103 600 Euro betragen haben. Ob in der Zwangsversteigerung – nach Abzug der Kosten – ein zur Deckung der genannten Verbindlichkeiten hinreichender Erlös erzielt worden wäre, ist durchaus fraglich. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse hat der Senat in klar und eindeutig liegenden Fällen angenommen, etwa dann, wenn eine Forderung von 5,5 Mio. DM grundpfandrechtlich an einem Grundstück abgesichert war, dessen Verkehrswert 10 bis 14 Mio. EUR betrug (BGH, Beschl.v. 29. November 2007 – IX ZB 12/07, aaO Rn. 13), oder wenn ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 410 000 Euro mit Grundpfandrechten im Nominalwert von knapp 140 000 Euro belastet war (BGH, Beschl.v. 17. April 2008 – IX ZB 176/07, n.v.).
Rz. 5
2. Der Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Antragsteller die Hauptsache nur solange für erledigt erklären kann, wie das Gericht den Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat (BGH, Beschl.v. 11. November 2004 – IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). Dies folgt auch aus § 13 Abs. 2 InsO, wonach ein Eröffnungsantrag nur bis zur Eröffnung zurückgenommen werden kann. Der Begriff „Eröffnung” bezeichnet hier den Eröffnungsbeschluss als solchen, nicht den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss (BGH, Beschl.v. 27. Juli 2006 – IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564). Die der Vorschrift des § 13 Abs. 2 InsO zugrunde liegende Überlegung, die Wirkungen der Eröffnung dürften durch eine Antragsrücknahme nicht mehr in Zweifel gezogen werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 113), gilt für die Erledigungserklärung in gleicher Weise.
Rz. 6
3. Zulässigkeitsgründe ergeben sich schließlich nicht in Hinblick auf den vom Beschwerdegericht angenommenen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Insbesondere wurde der Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Ihren Vortrag zum Umfang des Privatvermögens ihres persönlich haftenden Gesellschafters hat das Beschwerdegericht aus Gründen des materiellen Rechts außer Betracht gelassen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
Rz. 7
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert ist nach § 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG festgesetzt worden.
Fundstellen