Leitsatz (amtlich)
Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden.
Normenkette
BGB § 1837 Abs. 3 S. 1, § 1890 S. 1, § 1892 Abs. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1922
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 29.09.2016; Aktenzeichen 6 T 229/16) |
AG Bergheim (Beschluss vom 29.06.2016; Aktenzeichen 73 XVII 260/07) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 29.9.2016 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG Bergheim vom 29.6.2016 aufgehoben.
Gerichtsgebühren werden für die Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2) werden der Staatskasse auferlegt.
Wert: 500 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beteiligte zu 2) ist Alleinerbe seiner Ehefrau, die bis zu ihrem Tod im Januar 2016 zur Betreuerin der Betroffenen bestellt war.
Rz. 2
Mit Schreiben vom 7.4.2016 hat das AG den Beteiligten zu 2) aufgefordert, innerhalb von drei Wochen einen Rechenschaftsbericht nebst Vermögensverwaltung vorzulegen. Mit Schreiben vom 30.5.2016 hat das AG den Beteiligten zu 2) daran erinnert, die Schlussabrechnung für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis zum 7.1.2016 einzureichen, und ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR für den Fall angedroht, dass der Beteiligte zu 2) seinen Pflichten nicht binnen drei Wochen ab Bekanntgabe des Schreibens vollständig nachkomme. Nachdem der Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen hatte, dass er sämtliche Unterlagen und das vorhandene Vermögen der Betroffenen bereits herausgegeben habe und die Abgabe eines Rechenschaftsberichts ablehne, hat das AG ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte er die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung erreichen.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Rz. 4
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligte zu 2) sei gem. § 1892 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Betreuungsgericht eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung für die Betroffene für den gesamten Zeitraum einzureichen. Zwar sei der Beteiligte zu 2) nicht selbst Betreuer gewesen. Er trete jedoch gem. § 1922 BGB als Gesamtrechtsnachfolger in die bestehenden Verbindlichkeiten der verstorbenen früheren Betreuerin ein. Dies gelte auch hinsichtlich der Ansprüche des Mündels gegen einen Vormund oder einen Betreuer. Sei der Vormund gestorben, träfen die Pflichten aus § 1890 BGB seine Erben. Deshalb gehe auch die Pflicht auf den Erben über, das verwaltete Vermögen herauszugeben und die Abrechnung darüber vorzunehmen. Das gleiche gelte für die Pflichten des Vormunds oder Betreuers nach § 1892 BGB gegenüber dem Familien- oder Betreuungsgericht. Denn es ergäben sich keinerlei Unterschiede zwischen den Pflichten aus § 1890 BGB gegenüber dem Mündel oder dem Betreuten und denen aus § 1892 BGB gegenüber dem Familien- oder Betreuungsgericht.
Rz. 5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 6
Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden.
Rz. 7
a) Nach § 1837 Abs. 3 BGB, der in Betreuungssachen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet, kann das Betreuungsgericht den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Diese Ermächtigung zur zwangsweisen Durchsetzung betreuungsgerichtlicher Anordnungen findet ihre Rechtfertigung darin, dass das Betreuungsgericht gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Führung der Betreuung verpflichtet ist (Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908i Rz. 259; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl., § 1837 BGB Rz. 2) und eine effektive Wahrnehmung dieser Aufgabe ohne die Möglichkeit, ggf. zwangsweise auf den Betreuer mit einem solchen Beugemittel einzuwirken, nicht möglich wäre (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rz. 49). Die gerichtliche Aufsichtspflicht und die damit verbundene Befugnis des Betreuungsgerichts zur Festsetzung eines Zwangsgelds enden allerdings grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung oder der Beendigung des Amts des Betreuers (vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rz. 52 m.w.N.; MünchKomm/BGB/Kroll-Ludwigs 7. Aufl., § 1837 Rz. 11). Nur soweit zur Abwicklung der Betreuung noch Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers erforderlich sind, bleiben die Aufsichtspflicht und die damit verbundenen Befugnisse des Betreuungsgerichts bestehen. Deshalb kann das Betreuungsgericht insb. den ehemaligen Betreuer durch Zwangsgeld dazu anhalten, gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung einzureichen (BayObLG BtPrax 2001, 39, 40; OLG Jena FamRZ 2001, 579, 581).
Rz. 8
b) Eine derartige Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts, an die seine Befugnis zur Festsetzung von Zwangsgeld gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB anknüpft, besteht gegenüber dem Erben eines Betreuers allerdings nicht.
Rz. 9
Aufgrund seiner Personenbezogenheit ist das Amt des Betreuers unvererblich (Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rz. 373). Folglich tritt der Erbe mit dem Tod des Betreuers nicht in dessen Rechtsstellung ein (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1894 Rz. 2). Ihn treffen daher weder die mit dem Betreueramt verbundenen Rechte und Pflichten, noch ist der Erbe berechtigt oder verpflichtet, die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers - auch nur einstweilig - weiterzuführen (vgl. MünchKomm/BGB/Spickhoff 7. Aufl., § 1894 Rz. 1; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1894 Rz. 4). Lediglich die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers sind vererblich (Leipold in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 1922 Rz. 73). Nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB ist der Erbe nur verpflichtet, den Tod des Betreuers unverzüglich gegenüber dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
Rz. 10
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts trifft den Erben daher auch nicht die Verpflichtung, gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung beim Betreuungsgericht einzureichen. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts über die Amtsführung des Betreuers und bildet eine über die Dauer des Amts des Betreuers hinausgehende Aufsichtsbefugnis des Betreuungsgerichts, die Erfüllung der Pflicht zur Rechnungslegung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1890 Abs. 1 BGB, ggf. auch zwangsweise, durchzusetzen (vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1892 Rz. 1 f.). Bei der Pflicht zur Einreichung einer Schlussrechnung nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB handelt es sich daher nicht um eine Verbindlichkeit, die sich aus der Amtsführung des verstorbenen Betreuers ergibt und die gem. § 1922 BGB auf den Erben übergehen könnte, sondern um eine mit dem Betreueramt verbundene Pflicht, die nicht auf den Erben übergeht.
Rz. 11
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in die Pflichten aus §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1890 Satz 1 BGB eintritt (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rz. 4; MünchKomm/BGB/Spickhoff 7. Aufl., § 1890 Rz. 2; Palandt/Götz BGB, 76. Aufl., § 1890 Rz. 1; Bettin in BeckOK/BGB [Stand: 1.2.2017] § 1890 Rz. 2). Nach diesen Vorschriften hat der Betreuer nach der Beendigung seines Amtes dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB eintreten müssen (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rz. 1 und 20; MünchKomm/BGB/Spickhoff 7. Aufl., § 1890 Rz. 1). Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer nicht zwangsweise durchsetzen. Die Androhung und Verhängung von Zwangsgeld wäre danach unzulässig (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rz. 2). Dies muss erst recht gelten, wenn nach dem Tod eines Betreuers dessen Erben den Verpflichtungen aus §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1890 Satz 1 BGB nicht nachkommen. In diesem Fall muss der Betreute seine Ansprüche durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rz. 20).
Rz. 12
3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgelds gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vorliegen und die Sache somit zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 11185088 |
NJW 2017, 3596 |
FamRZ 2017, 1776 |
FuR 2017, 3 |
FuR 2017, 631 |
FGPrax 2017, 263 |
ZEV 2017, 528 |
BtPrax 2018, 42 |
ErbBstg 2017, 240 |
JZ 2017, 733 |
MDR 2017, 1145 |
Rpfleger 2017, 700 |
ErbR 2017, 688 |
EE 2017, 182 |
FK 2017, 165 |
SR-aktuell 2017, 183 |