Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Werts der Beschwer. Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Gleiche Grundsätze für die Bewertung einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Aufwand an Zeit und Kosten. Geheimhaltungsinteresse des Auskunftverpflichteten. Bewertung des Filmfonds. Angaben zu wertbildenden Faktoren. Gutachterliche Stellungnahme
Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
Normenkette
BGB § 260 Abs. 2, § 1379 Abs. 1 S. 1; FamFG § 61 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 12.10.2015; Aktenzeichen 26 UF 754/15) |
AG München (Beschluss vom 18.05.2015; Aktenzeichen 527 F 3550/13) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG München vom 12.10.2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: 500 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten um Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung.
Rz. 2
Mit Teilbeschluss vom 18.5.2015 hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, die Richtigkeit seiner gegenüber dem Gericht erteilten Auskunft vom 23.6.2010 eidesstattlich zu versichern und die zu versichernde Auskunft zu aktualisieren, "insb. um den am 21.12.2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds und die Werte der Immobilien".
Rz. 3
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das OLG verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 500 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Rz. 4
Die gem. §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Bemessung des Werts der Beschwer bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seien dieselben Grundsätze maßgeblich wie für die Bewertung einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Abzustellen sei daher nur auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten. Der Antragsgegner gehe irrtümlich davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands als Bruchteil der Zugewinnausgleichsforderung festzusetzen sei. Für die Bewertung des Filmfonds sei eine gutachterliche Stellungnahme nicht erforderlich. Der Antragsgegner schulde im Rahmen seiner Auskunft keine Wertangabe, sondern nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen, die sich aus den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen zu dem Filmfonds ergäben. Soweit der Antragsgegner ausdrücklich verpflichtet worden sei, seine Auskunft um die Werte der Immobilien zu aktualisieren, ergebe sich hieraus angesichts der bereits vorliegenden Gutachten kein besonderer Kostenaufwand. Somit sei nicht ersichtlich, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Aufwand erfordere, der den Betrag von 500 EUR übersteige.
Rz. 6
2. Diese Ausführungen befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
Rz. 7
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (BGH v. 28.11.2012 - XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 Rz. 9; v. 4.5.2005 - XII ZB 202/04, FamRZ 2005, 1066). Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschl. v. 22.1.2014 - XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rz. 6 m.w.N.). Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (BGH, Beschl. v. 28.11.2012 - XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 8
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 27.7.2016 - XII ZB 53/16, FamRZ 2016, 1681 Rz. 7 m.w.N.).
Rz. 9
b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor.
Rz. 10
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner auch zur Aktualisierung seiner gesamten mit Schriftsatz vom 23.6.2010 erteilten Auskunft verpflichtet worden sei, zeigt sie keine konkreten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass der dem Antragsgegner selbst entstehende Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu gering bemessen worden wäre. Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll den Auskunftspflichtigen lediglich dazu veranlassen, seine im Rahmen der Auskunft gemachten Angaben erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervollständigen (BGH, Beschl. v. 30.1.1991 - XII ZB 156/90, FamRZ 1991, 791, 792). Dass der Antragsgegner für diese - der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung immanente - Prüfung zusätzlich Zeit und Kosten in einem Umfang aufwenden muss, der einen Betrag von 500 EUR übersteigt, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
Rz. 11
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein erhöhter Kosten- und Zeitaufwand auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in der amtsgerichtlichen Entscheidung verpflichtet worden ist, die bereits erteilte Auskunft um den am 21.12.2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds zu ergänzen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen des Filmfonds, nicht aber zu dessen Wert, schuldet (vgl. BGH BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683). Diese Angaben, wie etwa der Name des Fonds, die Höhe der Zeichnungssumme und der Zeitpunkt des Erwerbs, können unschwer den Unterlagen über den Fonds entnommen werden. Da der Antragsgegner nicht zu einer Wertermittlung des Filmfonds verpflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit der Antragsgegner zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Steuerberaters angewiesen sein soll. Dass dem Antragsgegner durch Beschluss des AG vom 20.2.2015 zusätzlich aufgegeben worden ist, vorzutragen, wieviel der Filmfonds zum Zeitpunkt der Eheschließung wert gewesen sei und welchen Wert er am 9.9.2009 gehabt habe, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für die Ermittlung des Werts der Beschwerde im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Denn insoweit handelt es sich um eine zusätzliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Wertermittlung nach § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB, auf die sich die eidesstattliche Versicherung aber nicht bezieht (vgl. Koch in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1379 Rz. 30).
Rz. 12
cc) Schließlich ergibt sich eine höhere Bewertung des Interesses des Antragsgegners auch nicht daraus, dass er in dem amtsgerichtlichen Beschluss zur Aktualisierung der Werte der Immobilien verpflichtet worden ist. Insoweit genügt der Antragsgegner seiner Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB, auf die sich die abzugebende eidesstattliche Versicherung bezieht, ebenfalls mit den Angaben zu den wertbildenden Merkmalen der Immobilien. Die hierfür erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner den ihm vorliegenden Gutachten entnehmen (vgl. BGH v. 14.2.2007 - XII ZB 150/05, FamRZ 2007, 711 Rz. 7 f.).
Fundstellen
Haufe-Index 10076846 |
FamRZ 2017, 225 |
JZ 2017, 115 |
MDR 2017, 296 |
FF 2017, 41 |
FF 2017, 85 |
FamRB 2017, 82 |