Leitsatz (amtlich)
Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, der für einen Insolvenzverwalter Ansprüche gem. § 171 Abs. 2 HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten verfolgt, sind bis zur Höhe der Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 26.9.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 308,79 EUR
Gründe
Rz. 1
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (Schuldnerin) mit Sitz in Hamburg, nahm den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin auf die Rückzahlung von Ausschüttungen i.H.v. 5.427,10 EUR vor dem LG Frankenthal in Anspruch. Er ließ sich durch eine in Berlin und Münster ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten, wobei der Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung am 15.1.2015 aus Berlin anreiste. Das LG erließ am 27.1.2016 ein Anerkenntnisurteil, nach dem der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Neben dem Beklagten nahm der Kläger im gesamten Bundesgebiet weit mehr als 100 Kommanditisten auf die Rückzahlung von Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch.
Rz. 2
Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger die Festsetzung von Kosten i.H.v. 1.939,41 EUR (brutto), darunter Fahrtkosten (Nr. 7004 RVG-VV) i.H.v. 195,06 EUR (netto), Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 RVG-VV) i.H.v. 40 EUR (netto) und Übernachtungskosten (Nr. 7006 RVG-VV) i.H.v. 73,73 EUR (netto). Im Hinblick auf eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.1.2015 vor dem LG Mainz wahrgenommene Verhandlung, brachte er Übernachtungskosten, die Kosten für eine Flugreise von Berlin nach Frankfurt und zurück sowie für eine Bahnfahrt von Frankenthal nach Mainz nur hälftig in Ansatz. Eine vom Kläger vorgelegte Vergleichsberechnung für eine Reise von Berlin oder Hamburg nach Frankenthal und zurück ergab jeweils höhere Kosten.
Rz. 3
Das LG setzte die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.070 EUR fest. Es hielt u.a. die Fahrt- und Übernachtungskosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 308,79 EUR (netto) nicht für erstattungsfähig, weil es dem Kläger als Insolvenzverwalter zuzumuten sei, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Daneben hielt es mit Blick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Mehrwertsteuer nicht für erstattungsfähig.
Rz. 4
Die gegen die Nichtfestsetzung der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgelds gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat zur Festsetzung weiterer Kosten i.H.v. 308,79 EUR geführt. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.
Rz. 5
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Das Beschwerdegericht (OLG Zweibrücken ZIP 2016, 2378) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Zwar sei die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- und Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall nicht erforderlich, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sei, weil die fragliche Partei in der Lage sei, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Bevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Obwohl dies auf den Kläger als Insolvenzverwalter grundsätzlich zutreffe, erscheine im vorliegenden Fall die Mandatierung eines auswärtigen Anwalts trotz der dadurch entstehenden Mehrkosten aber gleichwohl geboten, weil der Kläger eine Vielzahl gleichartiger Zivilprozesse an verschiedenen Gerichtsorten gegen die Kommanditisten der Schuldnerin zu führen gehabt hätte. Der mit einer großen Zahl an gleichartigen Verfahren von einer Partei betraute Rechtsanwalt werde bereits dadurch zum Spezialisten und sei verlässlicher als jeder andere Rechtsanwalt mit den tatsächlichen und rechtlichen Eigentümlichkeiten der Ansprüche vertraut. Aus diesem Grund entspräche es dem wohlverstandenen eigenen Interesse einer Partei, auch in Anbetracht der dadurch entstehenden Mehrkosten nur einen Rechtsanwalt mit der Führung aller Verfahren zu mandatieren. Der Kläger müsse zudem die mit der Mandatierung von Rechtsanwälten am jeweiligen Gerichtsort verbundenen Reibungsverluste nicht hinnehmen.
Rz. 7
Die Kosten seien auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil der Kläger durch den hälftigen Ansatz von Reisekosten trotz der Übernachtungskosten die günstigste Form der Anreise gewählt habe und diese auch offensichtlich geringer als die (fiktiven) Reisekosten eines am Geschäftsort des Klägers in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts gewesen seien.
Rz. 8
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 9
a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Rz. 10
aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 23/04, NJW-RR 2005, 725, 726 f. - Baseball-Caps; Beschl. v. 12.9.2013 - I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 Rz. 5).
Rz. 11
bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschl. v. 4.7.2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rz. 4 f.; Beschl. v. 13.12.2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rz. 7; Beschl. v. 8.3.2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rz. 8). Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Hieran anknüpfend nimmt der BGH an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne Weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 4.7.2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rz. 8; Beschl. v. 8.3.2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rz. 11). Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtstreitigkeit ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rz. 11; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 214, 215) oder weil mehrere gleich gelagerte Rechtstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2009, 1392; KG, NJOZ 2008, 1688; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1.12.2017, § 91 Rz. 172.2; kritisch Burhoff, RVGreport 2017, 64, 65; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rz. 13 - Reisekosten des Anwalts).
Rz. 12
b) Das Beschwerdegericht hat hiervon ausgehend die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ohne Rechtsfehler bejaht.
Rz. 13
aa) Es entspricht - auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, die Geltendmachung rechtlich gleichgelagerter Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen in einer Publikumskommanditgesellschaft vor verschieden Gerichten in die Hände eines Rechtsanwalts zu geben, damit dieser einen Gesamtüberblick über die Verfahren gewinnen und ggf. auf Entwicklungen in Parallelverfahren reagieren kann. Dies gilt in besonderem Maße für Fälle, in denen ein Insolvenzverwalter Ansprüche gem. § 171 Abs. 2 HGB gegen Kommanditisten verfolgt, weil der jeweilige Anspruch des Insolvenzverwalters davon abhängt, dass die jeweilige Zahlung noch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt wird, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017 - II ZR 353/15, ZIP 2018, 18 Rz. 43). Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass eine vernünftig handelnde Partei um dieser Vorteile willen im wohlverstandenen eigenen Interesse etwaige durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts entstehende Mehrkosten in Kauf nehmen würde.
Rz. 14
bb) Die geltend gemachten Kosten liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch unter den fiktiven Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Geschäftssitz des Klägers ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rz. 11; Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rz. 14).
Fundstellen
Haufe-Index 11640106 |
DStR 2018, 12 |