Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl des Diskontierungszinssatzes. Gesamtwert. Versorgungsleistungen. Betriebliche Direktzusage. Ermittlung des Kapitalwerts. Ende der Ehezeit. Bewertungsstichtag. Abzinsung. Anrecht bei der Deutschen Telekom RSS GmbH. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Betriebliche Altersversorgung. Viertel des Wertunterschieds. Halbteilungsgrundsatz. Abzinsungszinssatz
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird (im Anschluss an BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14 - juris).
b) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom RSS GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an BGH v. 12.11.2014 - XII ZB 235/14, FamRZ 2015, 234).
c) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen (im Anschluss an BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 79/11, FamRZ 2012, 189).
d) Das Interesse des gesonderten Ausgleichs der bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost bestehenden Bausteine und deren eindeutige Bezeichnung in der Beschlussformel kann, soweit es die Teilung eines parallelverpflichtenden Anrechts betrifft, auch die VAP verfolgen.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 1, §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.07.2014; Aktenzeichen 11 UF 1775/13) |
AG Weiden i.d. OPf. (Entscheidung vom 06.11.2013; Aktenzeichen 2 F 560/13) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des OLG Nürnberg vom 24.7.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.080 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Auf den am 1.7.2013 zugestellten Antrag hat das FamG die am 20.8.1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.8.1987 bis 30.6.2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus Anrechte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im Folgenden: VAP) mit einem in der Versorgungsauskunft angegebenen Rentenwert von 106,84 EUR und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert als Kapitalwert von 4.869,09 EUR, berechnet mit einem Rechnungszins von 5,04 %. Zwecks Erfüllung des Rentenanspruchs übernahm die Deutsche Telekom RSS GmbH eine "ZU Parallelverpflichtung" im Wege der Direktzusage mit einem angegebenen Kapitalwert von 9.738,18 EUR und einem Ausgleichswert von 4.869,09 EUR, berechnet mit einem Rechnungszins von 5,04 %. Darüber hinaus hat der Ehemann zusätzliche Anrechte bei der Deutsche Telekom RSS GmbH in Form eines "TV Kapitalkontenplans" erworben, deren Kapitalwert einschließlich der ZU Parallelverpflichtung mit 32.491 EUR und entsprechender Ausgleichswert mit 16.245,50 EUR angegeben worden ist, berechnet mit einem Rechnungszins von 4,94 %. Unter Abzug des auf die ZU Parallelverpflichtung entfallenden Anteils ist der Ausgleichswert mit noch (16.245,50 EUR - 4.869,09 EUR =) 11.376,41 EUR angegeben. Durch notarielle Scheidungsvereinbarung haben die Ehegatten bestimmt, dass die Ehefrau bezüglich des Ausgleichs der Betriebsrente des Ehemanns "bei der Firma Telekom" nicht die Hälfte, sondern lediglich ein Viertel des Wertunterschieds erhalten solle.
Rz. 2
Das FamG hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte hälftig intern geteilt. Die vom Ehemann bei der Deutschen Telekom RSS GmbH erworbenen Anrechte hat es mit einem Viertel des unter der Bezeichnung "TV Kapitalkontenplan" angegebenen Werts von (32.491 EUR - 9.869,09 EUR =) 22.752,82 EUR, mithin einem Ausgleichsbetrag von 5.688,20 EUR extern geteilt. Gegen diese Entscheidung haben die Deutsche Telekom RSS GmbH und die VAP Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, in die Regelung über den Versorgungsausgleich auch das bei der Deutsche Telekom RSS GmbH unter der Bezeichnung "ZU Parallelverpflichtung" einerseits und das bei der VAP bestehende parallelverpflichtende Anrecht andererseits einzubeziehen. Das OLG hat neue Versorgungsauskünfte unter Vorgabe eines Rechnungszinses von 3,71 % eingeholt, nach denen das bei der VAP bestehende Anrecht ebenso wie die "ZU Parallelverpflichtung" einen Barwert von 13.254 EUR aufweist und das zusätzliche Anrecht aus dem "TV Kapitalkontenplan" einen Barwert von (38.072 EUR - 13.254 EUR =) 24.818 EUR. Darauf fußend hat es - unter Berücksichtigung der getroffenen Scheidungsvereinbarung - ein Anrecht "bei der Deutsche Telekom RSS GmbH (...) auf betriebliche Altersversorgung (TV Kapitalkontenplan) (...) i.H.v. 9.518 EUR einschließlich eines Anrechts i.H.v. 3.313,50 EUR aus der ruhenden parallelverpflichteten Leistung" der VAP extern geteilt. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Deutsche Telekom RSS GmbH und der VAP.
II.
Rz. 3
1. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Rz. 4
a) Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Wertermittlung der Anrechte verletze der von den Versorgungsträgern gem. § 253 Abs. 2 HGB verwendete Abzinsungszinssatz den Halbteilungsgrundsatz, weil bei der Wiederanlage des für den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Kapitalwerts eine dem gewählten Abzinsungszinssatz vergleichbare Dynamisierung nicht erlangt werden könne. Zur Korrektur sei für die Abzinsungsrechnung der sog. BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV zugrunde zu legen.
Rz. 5
Dem Vorschlag der Beteiligten zu 2) und 3) bezüglich der genauen Bezeichnung der auszugleichenden Anrechte in der Beschlussformel der Entscheidung sei nicht zu entsprechen. Bei der externen Teilung bedürfe es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel, da das Gericht den Zahlbetrag bei seiner Entscheidung festsetze. In der Angabe des Zahlbetrags erschöpfe sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung. Welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht habe, beurteile sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Grundlagen, insb. der Versorgungs- und Teilungsordnung des Versorgungsträgers.
Rz. 6
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 7
aa) Zu Unrecht hat das OLG angenommen, der vom Versorgungsträger bei der Wertermittlung verwendete Abzinsungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 HGB verletze den Halbteilungsgrundsatz.
Rz. 8
Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG für die Berechnung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14 - juris Rz. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Handelt es sich nicht um eine beitragsorientierte Leistungszusage oder um eine kongruent rückgedeckte Versorgungszusage (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14 - juris Rz. 18 f.), wählen die Versorgungsträger - wie auch hier - für die Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts üblicherweise diejenigen Bewertungsparameter, die von dem verpflichteten Unternehmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung ihrer Pensionsverpflichtung herangezogen werden. Daher findet als Rechnungszins zumeist der handelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Anwendung, was den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich nahegelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14 - juris Rz. 20).
Rz. 9
Zwar wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt. Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14 - juris Rz. 43).
Rz. 10
Auch ist es nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach § 6 RückAbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen. Mit einer solchen Modifikation wäre der BilMoG-Zinssatz auf den Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve und damit auf seine quasi-risikolose Komponente beschränkt. Dies kann nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart. Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi-risikolosen Zins aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMoG-Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14 - juris Rz. 52 f.).
Rz. 11
bb) Ebenfalls begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit es die Bezeichnung der auszugleichenden Anrechte in der Beschlussformel betrifft.
Rz. 12
(1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die bei der VAP bestehende Parallelverpflichtung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Merkmale eines auszugleichenden Anrechts i.S.d. § 2 Abs. 1 VersAusglG werden durch das bei der VAP bestehende Anrecht erfüllt. Zwar ruht der Anspruch gegen die VAP insoweit, als der Berechtigte aufgrund einer bestehenden Parallelverpflichtung - hier der Deutsche Telekom RSS GmbH - laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge erhält (§ 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung). Gleichwohl besteht das bei der VAP begründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. BGH v. 12.11.2014 - XII ZB 235/14, FamRZ 2015, 234 Rz. 10 ff.).
Rz. 13
Bei der externen Teilung muss daher auch das bei der VAP bestehende Anrecht geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für dieses Anrecht herbeizuführen. Allerdings kann die VAP nicht (mit-)verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die Deutsche Telekom RSS GmbH die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 12.11.2014 - XII ZB 235/14, FamRZ 2015, 234 Rz. 16).
Rz. 14
(2) Trifft das parallelverpflichtende Anrecht (hier: Anrecht aus der "ZU Parallelverpflichtung") mit anderen Anrechten bei demselben Rechtsträger (hier: Anrecht aus "TV Kapitalkontenplan") zusammen, muss die externe Teilung für jedes dieser Anrechte gesondert durchgeführt werden. Setzt sich nämlich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen (BGH, Beschl. v. 30.11.2011 - XII ZB 79/11, FamRZ 2012, 189 Rz. 13). Zwar werden beide Bausteine in einem gemeinsamen Kapitalkontenplan geführt. Dennoch handelt es sich um getrennt zu behandelnde Bausteine, weil (nur) das Anrecht aus der "ZU Parallelverpflichtung" mit einem fortbestehenden Anrecht aus der früheren Beamtenversorgung bei der VAP unterlegt ist und nur mit seinem Ertragsanteil besteuert wird, während das darüber hinaus gehende Anrecht aus der Direktzusage "TV Kapitalkontenplan" für sich allein steht und der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften unterliegt. Aus der Beschlussformel muss sich deshalb eindeutig ergeben, zu Lasten welchen Einzelanrechts bzw. Bausteins welcher Ausgleich vorgenommen wurde, wobei diejenigen Angaben genügen, die zur Individualisierung der Anrechte erforderlich sind, ohne dass es einer genauen Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsordnung nach Fassung oder Datum bedarf (vgl. BGH v. 23.1.2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rz. 10).
Rz. 15
(3) Das Interesse einer gesonderten Durchführung der externen Teilung eines bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost bestehenden Anrechts und der eindeutigen Bezeichnung der jeweiligen Bausteine in der Beschlussformel kann, soweit es die Teilung eines parallelverpflichtenden Anrechts betrifft, auch die VAP verfolgen, weil das bei der VAP einerseits und das bei dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost andererseits bestehende, parallelverpflichtende Anrecht eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden.
Rz. 16
3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da diese nicht zur Entscheidung reif ist. Zum Wert der auszugleichenden Versorgungen bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Rz. 17
Zwar liegen Versorgungsauskünfte der Deutsche Telekom RSS GmbH und der VAP vor, wobei das bei der Deutsche Telekom RSS GmbH isoliert auszugleichende Anrecht als Differenzwert zwischen dem im Kapitalkontenplan geführten Gesamtanrecht und dem im Wege der Parallelverpflichtung weitergeführten Anrecht ausgewiesen ist. Allerdings ist die Berechnung in sich widersprüchlich, weil sie mit uneinheitlichen BilMoG-Rechnungszinsen operiert. Während der Wert des parallelverpflichtenden Anrechts mit einem Rechnungszins von 5,04 % ermittelt ist, was dem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren zum Stichtag 31.12.2012 - offensichtlich dem Bilanzstichtag des Versorgungsträgers - entspricht, ist der Wert des im Kapitalkontenplan geführten Gesamtanrechts mit einem Rechnungszins von 4,94 % ermittelt, was dem durchschnittlichen Marktzinssatz zum Stichtag 30.6.2013, also monatsgenau dem Ehezeitende, entspricht. Da beide Bausteine des Anrechts jedoch in der aufgezeigten Weise durch Teilabzug miteinander verwoben sind, darf eine Wertermittlung nur unter Verwendung identischer Rechnungszinsen erfolgen.
Rz. 18
In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Versorgungsausgleichsgesetz wird in diesem Zusammenhang auf den Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Bezug genommen. Dieser hat in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E eine bilanzielle Bewertung von Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz vorgesehen, wobei nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E die anzuwendenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT-Drucks. 16/10144, 85). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert habe und dieser nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden solle. Das handelsrechtliche Bewertungsrecht führe so zu "realistischen Stichtagswerten", die ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden könnten. Damit stehe künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit ein "klar definierter Rechnungszins" zur Verfügung (BT-Drucks. 16/11903, 56). Im Hinblick darauf erscheint es rechtlich unbedenklich, bei der Bewertung von auszugleichenden Anrechten einheitlich auf den monatsgenau zum Ende der Ehezeit bekannt gegebenen Rechnungszins abzustellen, welchen der Gesetzgeber als zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit klar definierten und zugleich als realistischen Rechnungszins hervorgehoben hat.
Fundstellen
Haufe-Index 9472857 |
FamRZ 2016, 1245 |
FuR 2016, 524 |
NJW-RR 2016, 772 |
BetrAV 2016, 519 |
JZ 2016, 544 |
MDR 2016, 889 |
NZA-RR 2016, 432 |
FF 2016, 331 |
FamRB 2016, 301 |
NZFam 2016, 660 |