Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestbeschwer von über 600 EUR. Vermögensrechtliche Angelegenheit. Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an BGH v. 25.9.2013 - XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876).
Normenkette
FamFG § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Beschluss vom 19.03.2013; Aktenzeichen 1 WF 109/13) |
AG Sömmerda (Entscheidung vom 30.01.2013; Aktenzeichen 2 F 79/12) |
Tenor
Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des OLG Jena vom 19.3.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8.5.2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 600 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, mit der das AG nach Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das OLG hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 3
Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR auch auf Kostenbeschwerden in einer - wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet.
Rz. 4
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 25.9.2013 (XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876) verwiesen.
Rz. 5
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gem. § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insb. nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.
Rz. 6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 6329434 |
EBE/BGH 2014 |
FamRZ 2014, 372 |
NJW-RR 2014, 129 |
JZ 2014, 177 |
MDR 2014, 228 |
NJ 2014, 4 |
Rpfleger 2014, 165 |
FF 2014, 87 |
FamRB 2014, 97 |
RENOpraxis 2014, 29 |
RVGreport 2014, 128 |