Entscheidungsstichwort (Thema)
Börsenwert einer Aktie. Angemessene Abfindung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln (Bestätigung von BGHZ 186, 229 Rz. 20ff.).
2. Der nach Ziff. 1 ermittelte Börsenwert ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt
Normenkette
FGG § 28 Abs. 2 S. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; AktG § 305 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Sache wird an das OLG Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
Rz. 1
Der M. GmbH, die am 24.7.2007 auf die Antragsgegnerin verschmolzen wurde, gehörten Ende 2006 4.472.341 (89,1 %) Aktien der K. AG, deren Grundkapital von 13.050.752 EUR in 5.019.520 Stückaktien eingeteilt war. Am 15.12.2006 gab die K. AG die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 bekannt, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen, und veröffentlichte eine Ad-hoc-Meldung, wonach der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der M. GmbH und ein Widerruf der Zulassung der Aktien am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in Frankfurt/M. (reguläres Delisting) beabsichtigt seien. Mit der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung wurde am 5.1.2007 mitgeteilt, dass im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein Ausgleich von 2,23 EUR brutto je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzgl. Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag und eine Abfindung für die außenstehenden Aktionäre von 27,77 EUR je Stückaktie vorgesehen waren und die M. GmbH den übrigen Aktionären der K. AG im Zusammenhang mit dem Delisting anbot, die Aktien für 27,77 EUR je Stückaktie zu erwerben. Die Hauptversammlung vom 16.2.2007 stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu und ermächtigte den Vorstand, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 12.3.2007 in das Handelsregister eingetragen und am folgenden Tag bekannt gemacht. Dem Antrag auf Widerruf gab die Frankfurter Wertpapierbörse am 5.4.2007 statt und veröffentlichte den Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung.
Rz. 2
Die Antragsteller zu 2)-28), 31), 34)-36) und 38)-72) haben die gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs, die Antragsteller zu 1)-72) die Bestimmung der Abfindung nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die Antragsteller zu 1)-4), 10), 14), 15), 25)-28), 31)-33), 38), 39), 42), 44), 47)-54), 61), 63)-68) und 71)-75) die Bestimmung des Erwerbspreises nach dem Delisting beantragt. Das LG, das alle Verfahren verbunden hat, hat die Anträge der Antragsteller zu 5), 6), 12), 13), 17)-21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt, die Anträge der Antragsteller zu 3), 4), 38) und 44) hinsichtlich des Delistings und den Antrag der Antragstellerin zu 71) hinsichtlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zurückgewiesen und festgestellt, dass die Antragstellerinnen zu 22) und 23) ihren Antrag zurückgenommen haben. Im Übrigen hat es die Barabfindung aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und den Erwerbspreis aus Anlass des Delistings auf 31,25 EUR je Stückaktie sowie den festen Ausgleich auf 2,36 EUR je Stückaktie abzgl. Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag festgesetzt.
Rz. 3
Gegen die Entscheidung des LG haben die Antragsteller zu 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47)-49), 55), 62)-64), 71) und 74) und die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller zu 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52)-54), 57)-59), 61), 72) und 73) haben Anschlussbeschwerde eingelegt. Der Antragsteller zu 45) ist während des Beschwerdeverfahrens verstorben.
Rz. 4
Das OLG hat mit Beschluss vom 18.12.2009 die Beschwerde der Antragstellerin zu 71) gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zurückgewiesen und die Beschwerden und Anschlussbeschwerden im Übrigen dem BGH zur Entscheidung vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des BGH zur Bestimmung des Referenzzeitraums bei der Ermittlung des Börsenwertes von Aktien (BGH, Beschl. v. 12.3.2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 [118]) abweichen wollte.
II.
Rz. 5
Der BGH ist zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden nicht mehr berufen. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den BGH sind inzwischen weggefallen.
Rz. 6
1. Die Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG entfallen, wenn der BGH nach dem Vorlagebeschluss die streitige Frage im Sinn des vorlegenden OLG entscheidet. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der BGH die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (BGH, Beschl. v. 7.4.1952 - IV ZB 23/52, BGHZ 5, 356 [358]; Beschl. v. 1.6.1955 - V ZB 38/54, WM 1955, 1203 [1204]; Beschl. v. 27.6.1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325 [1326]; Beschl. v. 25.9.2003 - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554 [3555]).
Rz. 7
Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom 12.6.2003 (BGBl. I, 838) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1.9.2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1.9.2009 eingeleitet worden ist (BGH, Beschl. v. 19.7.2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rz. 5 - STOLLWERCK). Das Spruchverfahren wurde 2007 eingeleitet.
Rz. 8
2. Die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, hat der Senat nach dem Vorlagebeschluss unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12.3.2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 [118]) im Sinn des OLG entschieden (BGH, Beschl. v. 19.7.2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rz. 20 ff. - STOLLWERCK). Danach ist der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Er ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht - was hier nicht der Fall ist - und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt. Zwar betraf die Entscheidung des Senats vom 19.7.2010 die Abfindung nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG), während hier die Abfindung nach einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§ 305 Abs. 1 AktG) und die Höhe des Pflichtangebots nach dem Widerruf der Börsenzulassung auf Veranlassung der Gesellschaft zu bestimmen sind. Trotz des unterschiedlichen Tatbestands ist aber die gleiche Rechtsfrage betroffen. Bei der Barabfindung bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) sind ebenso wie bei der Abfindung nach einer Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AktG) die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 19.7.2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rz. 6 - STOLLWERCK). Dasselbe gilt - entsprechend diesen Vorschriften und § 30 Abs. 1 Satz 1 UmwG - bei dem nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47 [57]) Pflichtangebot für den Kauf von Aktien der Minderheitsaktionäre bei einem Delisting, für das nicht auf den bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch unbekannten Zeitpunkt des Widerrufs der Börsenzulassung abzustellen ist (Riegger in KK-SpruchG, Anh. § 11 Rz. 5; a.A. Klöcker/Frowein, Spruchverfahrensgesetz, § 1 Anh. Rz. 2).
Fundstellen