Leitsatz (amtlich)
Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO.
Normenkette
BRAGO § 15 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des OLG Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, v. 30.7.2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.503,42 EUR.
Gründe
I.
Die Kläger haben von den Beklagten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück und die Bezahlung des Kaufpreises verlangt. Das LG hat die geltend gemachten Ansprüche nach Beweiserhebung dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Berufung und Revision der Beklagten hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das LG der Klage zum Teil stattgegeben und über die Kosten des Verfahrens im Ersten Rechtszug gem. § 92 Abs. 1 ZPO entschieden. Im Kostenausgleichungsverfahren haben die Kläger im Hinblick auf das Verfahren des LG nach dem Erlass des Grundurteils eine weitere Verhandlungs-, eine weitere Beweisgebühr und eine weitere Kostenpauschale angemeldet. Das LG hat diese Kosten im Ausgleichsverfahren nicht berücksichtigt. Das OLG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger die Aufnahme der geltend gemachten Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Verfahren des Beschwerdegerichts ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt war. Das Beschwerdegericht hatte nach § 568 S. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Rechtspflegers richtet. Der Gesamtspruchkörper wäre zur Entscheidung nur zuständig gewesen, wenn der Einzelrichter das Verfahren auf das Kollegium übertragen hätte (§ 568 S. 2 ZPO). Daran fehlt es.
Trotzdem hat der Senat in der Sache zu entscheiden. Der Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts bedeutet nach §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO zwar einen absoluten Beschwerdegrund (BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VIII ZB 56/02, MDR 2003, 645 = BGHReport 2003, 638 = NJW 2003, 1875). Dennoch ist die Entscheidung nicht aufzuheben, weil die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt wird. Gemäß § 577 Abs. 2 S. 3 ZPO werden Verfahrensmängel durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Rechtsbeschwerdebegründung eine entsprechende Rüge enthält (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Der Rüge eines Verfahrensfehlers bedarf es nur dann nicht, wenn der Fehler die Durchführung des Verfahrens überhaupt oder seine Fortsetzung unzulässig macht oder sich das Verfahren als willkürlich darstellt.
Einen solchen Fehler stellt die vorschriftswidrige Besetzung des Vordergerichts grundsätzlich nicht dar (BGH BGHZ 41, 249 [253]; v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 [203] = MDR 2003, 588 = BGHReport 2003, 627; Beschl. v. 9.6.1993 - BLw 61/92, MDR 1993, 1010 = NJW-RR 1993, 1339; BAG NJW 1962, 318; BSG v. 24.5.1984 - 7 RAr 97/83, BSGE 57, 15 [17] m. w. N.; v. 15.5.1985 - 7 RAr 103/83, BSGE 58, 104 [105]; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 547 Rz. 3; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rz. 2; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rz. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 547 Rz. 2; a.M. Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 547 Rz. 3 und § 557 Rz. 22 f.). Anders verhält es sich nur, wenn sich die vorschriftswidrige Besetzung als unvertretbar und willkürlich darstellt. So liegt es hier nicht. Das Beschwerdegericht hat das Gebot des gesetzlichen Richters nicht grundlegend verkannt und nicht unter willkürlicher Missachtung der gesetzlichen Regelung entschieden. Die zu entscheidende Rechtsfrage hat im Hinblick auf den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Streit um den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 BRAGO grundsätzliche Bedeutung. Der Einzelrichter hatte das Verfahren daher gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Gesamtspruchkörper des Beschwerdegerichts zu übertragen und so die Zuständigkeit des Kollegiums zu begründen, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Das hat das Kollegium nicht abgewartet, sondern ist voreilig tätig geworden. Das bedeutet keine Willkür, sondern einen einfachen Verfahrensfehler. Insoweit liegt es anders als im Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter. Eine solche Zulassung ist unvertretbar und willkürlich. Sie führt daher auch ohne eine entsprechende Rüge zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (BGH v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 [203] f. = MDR 2003, 588 = BGHReport 2003, 627; Beschl. v. 2.4.2003 - XII ZB 198/02, FamRZ, 2003, 748; v. 10.4.2003 - VII ZB 17/02, BGHReport 2003, 901 = MDR 2003, 949; v. 11.9.2003 - XII ZB 188/02, BGHReport 2003, 1363 = MDR 2004, 109 = NJW 2003, 3712).
2. In der Sache ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
In der Rechtsprechung und in der Literatur wird die Anwendung von § 15 Abs. 1 BRAGO auf den Fall der Bestätigung eines Grundurteils durch das Rechtsmittelgericht teilweise verneint (OLG Celle Nds. Rpfleger 1983, 26; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 338; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 672; OLG Schleswig JurBüro 1996, 135; OLG Hamburg JurBüro 1996, 136; OLG Oldenburg JurBüro 1996, 305; OLG Bremen v. 8.1.1996 - 1 W 77/95, OLGReport Bremen 1996, 288; OLG München JurBüro 1999, 23; OLG Bremen v. 22.8.2001 - 2 W 86/01, MDR 2002, 298 = OLGReport Bremen 2001, 481; OLG Oldenburg JurBüro 2002, 474; LG Berlin v. 11.12.1998 - 84 T 732/98, MDR 1999, 385 = NJW-RR 1999, 651; Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 538 Rz. 78). Teilweise wird die Vorschrift auf diesen Fall für anwendbar gehalten (OLG Bamberg JurBüro 1969, 735; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 1672; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 1193; OLG Zweibrücken JurBüro 1990, 479; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 197; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 135; OLG Düsseldorf JurBüro 1997, 364; OLG Koblenz JurBüro 1997, 642; OLG Oldenburg v. 30.6.1999 - 2 W 67/99, OLGReport Oldenburg 2000, 61; OLG Hamm JurBüro 2000, 302; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 15 Rz. 23; Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 15 Rz. 4; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichworte "Grundurteil" 2.2 und "Zurückverweisung" 1.2; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 15 Rz. 3; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 15 BRAGO Rz. 6; Musielak in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 304 Rz. 38; Musielak/Grandel, ZPO, 2. Aufl., § 538 Rz. 39; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 15 Rz. 3; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 304 Rz. 28 und § 538 Rz. 63; Groll, JurBüro 1996, 286; Mümmler, JurBüro 1983, 1193; Mümmler, JurBüro 1984, 1672; Mümmler, JurBüro 1987, 1041; Mümmler, JurBüro 1990, 339; Mümmler, JurBüro 1990, 480).
Der Senat teilt erstere Auffassung.
a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 BRAGO. Der dort verwendete Begriff der "Zurückverweisung" stammt aus dem Prozessrecht. Nach diesem fehlt es im Fall der Bestätigung eines Zwischenurteils über den Grund im Rechtsmittelverfahren an einer Zurückverweisung. Die Zivilprozessordnung regelt die Zurückverweisung aus der Berufung in die erste Instanz in § 538 ZPO, wobei im vorliegenden Fall die bis zum 31.12.2001 gültige Fassung der Vorschrift maßgeblich ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde folgt aus der Formulierung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. (jetzt § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) nicht, dass es sich bei der Bestätigung eines Grundurteils durch das Berufungsgericht um eine Zurückverweisung handelt. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO a. F. bezeichnet die Fortführung eines Verfahrens durch das Ausgangsgericht nach der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Zwischenurteil über den Grund zwar als Zurückverweisung. Tatsächlich ist jedoch seit langem anerkannt, dass die ein Grundurteil bestätigende Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts keine Zurückverweisung bedeutet (BGH BGHZ 27, 15 [26 f.]; BAG NJW 1967, 648; RG RGZ 70, 179 [182 f.]; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 538 ZPO Rz. 23; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rz. 24; Bettermann, ZZP 88 (1975), 365 [391]). Die Qualifikation einer auf ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil ergangenen, das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung als Zurückverweisung scheidet bereits deshalb aus, weil der Rechtsstreit auch während des Rechtsmittelverfahrens gegen das Zwischenurteil bei dem Vordergericht anhängig bleibt und neben diesem Verfahren fortgeführt werden kann (§ 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Das Urteil, durch das ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil über den Grund eines Anspruchs zurückgewiesen wird, hat entgegen dem Wortlaut von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. (jetzt § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu lauten und, weil es sich nicht um eine Zurückverweisung handelt, eine Kostenentscheidung zu enthalten (BGH BGHZ 20, 397 [398 ff.]; BGHZ 54, 21 [29]; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 97 Rz. 2 und § 304 Rz. 26), für die ansonsten kein Raum wäre. Eine Zurückverweisung kommt nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil von dem Rechtsmittelgericht nicht gebilligt und daher aufgehoben wird (so schon RG RGZ 70, 179 [183]). So verhält es sich bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Grundurteil gerade nicht.
b) Auch die historische Auslegung von § 15 BRAGO führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern bestätigt die vorstehende Auslegung. § 15 BRAGO geht auf § 27 RAGebO zurück. Dieser hatte folgenden Wortlaut:
"Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht unterer Instanz (Zivilprozessordnung §§ 538, 539, 565, 566a) wird das weitere Verfahren vor diesem Gerichte für die Gebühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozessgebühr, als neue Instanz behandelt."
§ 27 RAGebO wurde durch die Novelle v. 1.6.1909 (RGBl. 1909, 475) mit Wirkung zum 1.4.1910 in die Rechtsanwaltsgebührenordnung eingefügt. Bis dahin galt auch für die Rechtsanwaltsgebühren der für die Gerichtskosten geltende Grundsatz, dass durch die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung der Sache keine weiteren Gebühren begründet werden, weil die Gerichtsgebühren in jeder Instanz nur einmal entstehen (§ 27 GKG) und die erneute Verhandlung vor dem Ausgangsgericht sich als Fortsetzung des Verfahrens in dieser Instanz darstellt (§ 33 GKG). Die damit verbundene Beschränkung erschien für die Rechtsanwaltsgebühren unbillig, weil die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die untere Instanz "für den Anwalt eine neue umfangreiche Tätigkeit im Verhandlungs- und Beweisverfahren" verursacht (Bericht der 30. Kommission des Reichstags über den Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte v. 31.3.1909, Verhandlungen des Reichstags, Bd. 254, S. 8050).
So verhält es sich bei der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren nicht. Die Zurückweisung des Rechtsmittels führt nicht zu einer neuen Verhandlung und neuer Beweiserhebung, sondern zur Fortsetzung des i. d. R. während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem Ausgangsgericht nicht weiter betriebenen Rechtsstreits. Die das Zwischenurteil über den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestätigende Entscheidung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zum nochmaligen Entstehen von Rechtsanwaltsgebühren führen (KG JW 1935, 794 [795]). Dem Klammerzitat der §§ 538, 539, 565, 566a ZPO a. F. in § 27 RAGebO kann daher nicht entnommen werden, dass hierdurch ein gegenüber dem Prozessrecht eigenständiger Begriff der Zurückverweisung definiert worden wäre.
c) Zweck von § 15 Abs. 1 BRAGO ist es, wie die Materialien zu § 27 RAGebO zeigen, die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des Rechtsanwalts zu vergüten. Der Gesetzgeber wollte für eine "neue umfangreiche Tätigkeit im Verhandlungs- und Beweisverfahren" eine Vergütungspflicht begründen.
Mehrarbeit in diesem Sinne entsteht für den Rechtsanwalt bei der Durchführung des Betragsverfahrens nach Bestätigung eines vorausgegangenen Grundurteils durch das Rechtsmittelgericht i. d. R. nicht. Entscheidet das Ausgangsgericht durch Zwischenurteil über den Grund eines geltend gemachten Anspruchs, sind die zur abschließenden Entscheidung notwendige Verhandlung und Beweisaufnahme zur Höhe des Anspruchs zunächst unterblieben. Der zurückgestellte Teil des Verfahrens bildet den Gegenstand des Betragsverfahrens. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeutet es grundsätzlich keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht zunächst den Grund des geltend gemachten Anspruchs klärt und hernach das Verfahren zum Betrag fortsetzt, oder ob über eine nach Grund und Höhe streitige Forderung ohne die Zäsur durch ein Zwischenurteil über den Grund verhandelt und entschieden wird. Wird ein Grundurteil durch Rechtsmittelverzicht, durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist oder durch die Rücknahme eines Rechtsmittels rechtskräftig, stellt sich die Frage einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht noch nicht einmal. Der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Betragsverfahren wird auch nicht dadurch erweitert, dass ein Zwischenurteil über den Grund im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird.
d) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht gem. § 540 ZPO a. F. (jetzt § 538 Abs. 1 ZPO) einen Rechtsstreit, in welchem ein Zwischenurteil angefochten wird, selbst einer abschließenden Entscheidung zuführen kann (BGH, Urt. v. 5.3.1993 - V ZR 87/91, MDR 1993, 537 = NJW 1993, 1793 [1794]; Urt. v. 7.6.1983 - VI ZR 171/81, MDR 1983, 1014 = VersR 1983, 735 [736]; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 540 a. F. Rz. 4; Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 540 Rz. 3 f.; Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 304 Rz. 14; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 540 Rz. 2; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 540 Rz. 6; a.M. BAG NJW 1967, 648; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 538 Rz. 24 ff., § 540 Rz. 2; Bettermann, ZZP 88 (1975), 365 [392 ff.]). Macht das Rechtsmittelgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sondern beschränkt sich auf die Bestätigung eines Grundurteils, führt dies nicht zu sonst nicht zu vergütender Mehrarbeit des im Ausgangsrechtszug tätigen Rechtsanwalts, sondern dazu, dass er Gelegenheit erhält, das zur Durchsetzung oder zur Abwehr eines Anspruchs vor dem Ausgangsgericht übernommene Mandat zu Ende zu führen. Hierzu gehört es grundsätzlich, die Entscheidung des Ausgangsgerichts über den Betrag der geltend gemachten Forderung herbeizuführen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1167219 |
BGHR 2004, 1128 |
FamRZ 2004, 1194 |
NJW-RR 2004, 1294 |
JurBüro 2004, 479 |
MDR 2004, 1024 |
Rpfleger 2004, 521 |
VersR 2004, 1435 |
AGS 2004, 234 |
RVG-B 2004, 67 |
RVGreport 2004, 273 |
RVG-Letter 2004, 76 |