Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Angestellter Jurist. Unerträgliche Erschwernis der anwaltlichen Berufsausübung
Leitsatz (redaktionell)
Der Umstand, dass die Fahrtzeit zwischen dem Beschäftigungsort eines angestellten Juristen und dem Ort, an dem er eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben möchte, zwischen zwei und drei Stunden beträgt, führt jedenfalls dann zu einer unerträglichen Erschwernis einer anwaltlichen Berufsausübung und damit zu einem Versagungsgrund bezüglich eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Ortes der beabsichtigten Kanzleigründung hat und nicht darlegt, wie er unter den gegebenen Umständen den Anwaltsberuf noch in nennenswertem Umfang ausüben kann.
Normenkette
BRAO § 7 Nr. 8
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des AGH Baden-Württemberg v. 20.7.2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller bestand am 11.4.2001 die zweite juristische Staatsprüfung und nahm ab dem 1.7.2001 eine Beschäftigung als Jurist in der Abteilung Recht und Projekte der P. AG in K. im S. auf. Er beantragte am 29.7.2001 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim AG B. und beim LG S. mit der Erklärung, in B. liege sein Lebensmittelpunkt und dort werde er seine Kanzlei in den Räumlichkeiten seines als Rechtsanwalt tätigen Onkels einrichten. Eine entsprechende Bestätigung dieses Rechtsanwalts legte er vor.
Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid v. 12.9.2001 nach § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung zurück, der Antragsteller sei auf Grund seines Anstellungsverhältnisses derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, den Beruf des Rechtsanwalts mehr als nur gelegentlich auszuüben. Die Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden, die für eine Fahrt zwischen der regelmäßigen Arbeitsstelle in K. und der Kanzlei in B. aufgewendet werden müsse, schließe eine Anwaltstätigkeit aus.
Der AGH hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der mittlerweile nach W. an der Bergstraße umgezogen ist.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht versagt worden (§ 7 Nr. 8 BRAO).
1. Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ausübung einer mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieses Grundrecht umfasst die Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG BVerfGE 21, 171 [179]; BVerfGE 287, 316). Dass eine Tätigkeit als angestellter Jurist in der Rechtsabteilung einer Aktiengesellschaft, wie sie der Antragsteller ausübt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht von vornherein unvereinbar ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 46 BRAO (vgl. BVerfG v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90, 1 BvR 772/91, 1 BvR 909/9187, BVerfGE 87, 287 [327] = MDR 1993, 276).
2. Auf dieser Grundlage geht der angefochtene Beschluss zutreffend davon aus, dass es für den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO darauf ankommt, ob der Antragsteller eine anwaltliche Tätigkeit neben seiner Tätigkeit als Unternehmensjurist tatsächlich ausüben kann. Denn der Rechtsanwaltsberuf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfG v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90, 1 BvR 772/91, 1 BvR 909/9187, BVerfGE 87, 287 [323] = MDR 1993, 276; BGH, Beschl. v. 17.3.2003 - AnwZ (B) 3/02, MDR 2003, 780 = BGHReport 2003, 840 = NJW 2003, 1527 unter II 2m.N.). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 17.3.2003 - AnwZ (B) 3/02, MDR 2003, 780 = BGHReport 2003, 840 = NJW 2003, 1527 unter II 2m.N.). Dieser Grundsatz, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom BVerfG gebilligt und auch für erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen (BVerfG v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90, 1 BvR 772/91, 1 BvR 909/9187, BVerfGE 87, 287 [323] = MDR 1993, 276).
3. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin und der angefochtene Beschluss Bestand haben. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er - in tatsächlicher Hinsicht - eine Anwaltstätigkeit in B. in nennenswertem Umfang ausüben kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort in K. und dem beabsichtigten Kanzleiort in B. die Annahme rechtfertigt, dass dem Antragsteller der erforderliche tatsächliche Handlungsspielraum für eine Anwaltstätigkeit in B. fehlt. Der Umstand, dass die Fahrtzeit zwischen K. und B. mit dem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen zwei und drei Stunden beträgt, führt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb zu einer unerträglichen Erschwernis einer anwaltlichen Berufsausübung in B. weil der Antragsteller inzwischen nicht mehr dort seinen Lebensmittelpunkt hat, sondern in W. wohnt. Der Antragsteller ist der an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Aufforderung des Senats, näher darzulegen, wie er - neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im S. - den Anwaltsberuf in B. noch werde in nennenswertem Umfang ausüben können, nachdem er von B. nach W. umgezogen sei, nicht nachgekommen. Ob der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer K., bei der er sich um eine Zulassung beim LG H. bemüht hat, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wird, wenn er nach Abschluss dieses Verfahrens einen entsprechenden Antrag stellt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens unerheblich.
Fundstellen
BGHR 2004, 203 |
BRAK-Mitt. 2004, 81 |
NJOZ 2004, 420 |