Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters. Ablehnung durch OLG. Rechtsbeschwerde. Weiterzahlung einer Leibrente
Leitsatz (amtlich)
Weist das OLG den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde gem. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann unstatthaft, wenn das OLG den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirksam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbeschwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar.
Normenkette
ZPO § 1035 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Jena vom 15.12.2008 - 1 SchH 3/08 - wird auf seine Kosten als unstatthaft verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 230.000 EUR
Gründe
I.
[1] Mit Schreiben vom 7.4.2008 hat der Antragsteller gem. §§ 1035 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 19 der Vereinbarung zwischen dem damaligen Land Thüringen und dem Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen vom 6.7.1928 die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Regelung eines Streites mit dem Antragsgegner über die Weiterzahlung einer mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges eingestellten Leibrente beantragt.
[2] Nach Beratung hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des OLG mit Verfügung vom 13.10.2008 die Rücknahme des Antrags angeregt. Nach herrschender Meinung setzten Anträge auf Einsetzung eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam sei. Spätestens mit dem sog. Fürstenenteignungsgesetz (Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11.12.1948) sei die streitgegenständliche Vereinbarung aber außer Kraft gesetzt worden.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.12.2008 hat das OLG den Antrag auf Bestellung eines Schiedsgerichts zurückgewiesen, da es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle.
[4] Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
[5] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
[6] Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
[7] Die angefochtene Entscheidung über die Einsetzung eines Schiedsgerichts ist im Rahmen des Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das OLG - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1035 Rz. 17; Münch in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 1035 Rz. 48; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1035 Rz. 11; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rz. 892 ff., 897; s. auch BayObLG BB 1999, 1785; MDR 2001, 780; anders etwa Bredow in FS für Peter Schlosser, S. 75, 80) - als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Entscheidung i.S.d. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
[8] Nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO kann beim OLG bis zur Bildung eines Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung ist nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Eine Entscheidung in einem solchen Verfahren hat das OLG aber nicht getroffen. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner (entsprechend § 33 ZPO) hätten - zumal den Parteien unter dem 13.10.2008 die Rechtsauffassung des OLG mitgeteilt worden war - einen entsprechenden Antrag stellen können. Dies ist aber nicht geschehen.
[9] Dass sich das OLG mit der Frage der offensichtlichen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst hat, führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (h.M., vgl. nur Musielak/Voit, a.a.O., Rz. 11-13; Münch in MünchKomm/ZPO, a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O.; Lachmann, a.a.O., Rz. 918, 929; s. auch für den Fall der Ernennung eines Schiedsrichters bezüglich der Vorfrage eines gültigen Schiedsvertrags BGH, Urt. v. 27.2.1969 - KZR 3/68, NJW 1969, 978 [979]).
Fundstellen