Tenor
Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2000 – 15 W 2238/00 – wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Klägerin wurde im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb des „Werk Junkers”.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für insgesamt 37 Monate lang geleistete Zwangsarbeit sowie eine weitere Entschädigung wegen der Umstände der Unterbringung in einem umzäunten Lager und der schlechten Verpflegung.
Nach Verweisung des beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Rechtsstreits an das Landgericht hat dieses der Klägerin mit Beschluß vom 30. Mai 2000 die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit Beschluß vom 14. August 2000 hat das Oberlandesgericht die gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 16 des am 6. Juli 2000 vom Bundestag und am 14. Juli 2000 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft”, das die Klägerin zur Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz berechtigen werde, schließe die Klägerin mit allen etwaigen Ansprüchen gegen Dritte aus. Da die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten unmittelbar bevorstehe, werde dieses Gesetz in Kürze veröffentlicht werden und am Tage danach in Kraft treten. Bei dieser Sachlage würde eine nicht Prozeßkostenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung von einer Klage absehen. Dagegen richtet sich die (außerordentliche) weitere Beschwerde der Klägerin.
II.
Die (weitere) außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene „außerordentliche Beschwerde” zuläßt, vorliegend nicht erfüllt.
1. Der Vorwurf der Beschwerde, das Oberlandesgericht habe das Prozeßkostenhilfe-Gesuch mit einem „rechtlich nicht wirkenden Gesetz” zurückgewiesen, geht fehl.
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” (im folgenden: Stiftungsgesetz) ist am 2. August 2000 ausgefertigt und am 11. August 2000 im Bundesgesetzblatt I S. 1263 verkündet worden. Da das Gesetz nach seinem § 20 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten ist, hatte es im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichts bereits Wirksamkeit erlangt. Im übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, daß die Annahme des Oberlandesgerichts, eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde sich bei der angenommenen Sach- und Rechtslage (Gesetzesbeschluß des Bundestags und Zustimmung des Bundesrats zu einem Gesetz, das am Tage nach der Verkündung in Kraft treten soll) nicht anders verhalten, als wenn das Gesetz schon in Kraft getreten wäre, „greifbar gesetzwidrig”, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedruckten Entscheidungen).
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 des Stiftungsgesetzes, das auch und gerade dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechtsfrieden in und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rechnung tragen will (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/3206 S. 18), stehen der Klägerin Forderungen gegen das Unternehmen, das sie in den Kriegsjahren als Zwangsarbeiterin beschäftigt hat, nicht zu.
Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß in der Anwendung dieses Gesetzes durch die Zivilgerichte eine greifbare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen werden könnte. In diesem Zusammenhang braucht die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes nicht vertieft zu werden. Denn von einer evidenten Verfassungswidrigkeit der Ausschlußnorm des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes – und nur eine solche könnte in dem vorliegenden Verfahren beachtlich sein – kann keine Rede sein.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr
Fundstellen