Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 27.01.2023; Aktenzeichen 9 U 164/22)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 29.06.2022; Aktenzeichen 27 O 299/21)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 27. Januar 2023 - 9 U 164/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Frage, ob § 62 Abs. 1 Satz 3 GenG eine Haftung des Prüfers aus § 826 BGB gegenüber den Mitgliedern der geprüften Genossenschaft verdrängt, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung - selbstständig tragend - auch auf die fehlende konkrete Kausalität der Prüfungstätigkeit der Beklagten für die Investitionsentscheidung der Klägerin gestützt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 84.350,88 €

Herrmann     

Remmert     

Arend

Böttcher     

Kessen     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16155414

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