Leitsatz (amtlich)
Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gilt nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.
Normenkette
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) |
Brandenburgisches OLG |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 1999 hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 3 gegen den Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist.
Es wird ferner insoweit aufgehoben, als dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und mehr als die Hälfte der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 sowie über die Hälfte der in der Revisionsinstanz bisher entstandenen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz für Verletzungen, die er bei einem Unfall am 9. Mai 1997 erlitten hat. Der Beklagte zu 2 war mindestens bis Ende Dezember 1997 als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig. Ende 1997 gründete er die Beklagte zu 1 als eine Ein-Mann-GmbH, deren Geschäfte er alleine führte und die Anfang 1998 ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Frühjahr 1997 erbrachte er unter seiner Einzelfirma Bauleistungen auf einer Baustelle in F.. Die Schalungsarbeiten übertrug er in einem Nachunternehmervertrag auf die Firma B.-S. GmbH, bei der der Kläger als Zimmerer beschäftigt war.
Am Unfalltag war der Kläger als Vorarbeiter auf der Baustelle in F. tätig. Dabei stürzte er durch einen Treppenhausschacht ins Kellergeschoß. Er erlitt erhebliche Verletzungen.
Der Kläger hat behauptet, er habe versucht, einen Kranschuh einzuhängen, um Schalungselemente zum Montageort zu transportieren. Plötzlich habe der Kranführer ohne Grund das Kranseil hochgezogen. Dadurch seien die Schalungselemente gekippt und hätten ihn umgerissen.
Der Kran wurde von einem Arbeiter des Beklagten zu 2 geführt. Der Beklagte zu 2 war zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Baustelle anwesend.
Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 DM, Ersatz bezifferter materieller Schäden sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie seinen Feststellungsantrag weiter.
Über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist am 1. September 2000 – nach Einlegung der Revision – das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten für die Gesundheitsschäden des Klägers verneint, da den Beklagten ein Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 SGB VII zugute komme. Der Kläger und der Kranführer des Beklagten zu 2 hätten als Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Der Beklagte zu 2 sei als Unternehmer und als Arbeitgeber des Kranfahrers nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 SGB VII von der Haftung für Gesundheitsschäden grundsätzlich befreit. Die Verweisung in § 106 Abs. 3 auch auf § 104 SGB VII, der ausschließlich die Beschränkung der Haftung des Unternehmers regle, sei sonst nicht verständlich. § 106 Abs. 3 SGB VII privilegiere neben dem Versicherten, der einen anderen Versicherten schädige, hier also dem Kranfahrer, auch dessen Arbeitgeber als Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII, also den Beklagten zu 2. Zwar seien Wortlaut, Gesetzesentstehung sowie die Grundgedanken der Haftungsprivilegierung für eine solche Auslegung wenig ergiebig. Jedoch sei auf die Konsequenzen der beiden möglichen Auslegungen abzustellen. Wende man § 106 SGB VII nur auf die Versicherten selbst an, liege eine tatsächliche Ungleichbehandlung vor, für die es keine ausreichende Begründung gebe. Dies habe nämlich zur Folge, daß jeder selbständige Kleinunternehmer auch bei seiner eigenen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht privilegiert wäre, während seinen Arbeitnehmern die Privilegierung zugute käme.
II.
1. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, ist das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen worden (§ 240 ZPO). Da die Beklagten keine notwendigen Streitgenossen sind, berührt die Unterbrechung das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 nicht. Über die gegen ihn gerichteten Revisionsanträge ist durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGHZ 63, 51; BGH, Teilurteil vom 23. Februar 1983 – IVa ZR 187/81 – Urteilsumdruck S. 7 unter I., insoweit nicht abgedruckt in NJW 1983, 1843; Urteil vom 1. April 1987 – VIII ZR 15/86 – NJW 1987, 2367; Urteil vom 10. März 1988 – IX ZR 194/87 – NJW 1988, 2113 unter II).
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 nicht stand. Der erkennende Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII auch eine mögliche Ersatzpflicht des nicht auf der Baustelle anwesenden Beklagten zu 2 für die vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen ausgeschlossen wäre, nicht zu folgen.
a) Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Baustelle, auf der sich der hier in Rede stehende Unfall zugetragen hat, für den Kläger und den Beklagten zu 2 eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII (zum Verständnis dieses Begriffes vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 67/00 – VersR 2001, 336 f.; vom 23. Januar 2001 – VI ZR 70/00 – VersR 2001, 372 f.) gewesen ist, ist der Beklagte zu 2 als Unternehmer nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen wegen der Gesundheitsschäden des Klägers aus den §§ 823, 831, 847 BGB befreit. Die Haftungsprivilegierung greift grundsätzlich für die beteiligten Unternehmer nicht ein.
aa) Bereits der klare Wortlaut des § 106 Abs. 3 SGB VII, wonach die §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der „für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander” gelten, bringt deutlich den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, die Haftungsprivilegierung auf die „Tätigen” zu beschränken (so auch im Ergebnis OLG Karlsruhe, r+s 1999, 375; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 106 Rn. 14, 16; Lemcke, r+s 2000, 221, 223). Hätte auch die Haftung der Unternehmer wie in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII beschränkt werden sollen (so ohne Begründung Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 410; OLG Saarbrücken, r+s 1999, 374 f.), wären die Worte „für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander” überflüssig gewesen (so auch Lemcke, r+s 1999, 376, 377). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läßt der Wortlaut es nicht zu, unter diesem Begriff generell auch den Unternehmer mit der Begründung zu verstehen, daß dieser immer auch für das Unternehmen tätig sei (in diesem Sinne etwa Risthaus, VersR 2000, 1203).
Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, daß mit der Bezeichnung „der für die beteiligten Unternehmen Tätigen” in der 3. Alternative der Vorschrift Bezug genommen werden soll auf die Versicherten, die konkret vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.
bb) Ebenso wenig folgt aus der Verweisung auf die §§ 104 und 105 SGB VII, daß die Haftungsbefreiung auch den beteiligten Unternehmern zugute kommen soll (a.A. Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß, 23. A. 2001, Kap. 31 Rn. 84; Imbusch, VersR 2001, 547, 552 f.; Jahnke, NJW 2000, 265; ders. VersR 2000, 155; ders. r+s 1999, 353, 354; ders. SP 1999, 307; Risthaus, VersR 2000, 1203, 1204; Wussow, WJ 2000, 140; OLG Braunschweig, r+s 1999, 459; OLG Karlsruhe, r+s 1999, 373, 374 = NJW 2000, 295 ff.; OLG Stuttgart, r+s 2000, 22, 23; OLG Dresden NJW-RR 2001, 747 f.; LG Essen, r+s 2000, 241; LG Kassel, VersR 1999, 1552; LG Tübingen, MDR 2000, 956). Zu Recht sieht die Revision darin die Bezugnahme auf die in den §§ 104, 105 SGB VII getroffenen Regelungen für Art und Umfang der Haftungsprivilegierung, so z.B. ihren Ausschluß bei Vorsatz und Wegeunfällen, ihre Erstreckung auf die Leibesfrucht und die Anrechnungsvorschrift des § 104 Abs. 3 SGB VII. Entgegen der Ansicht der Revision hätte es zwar der Verweisung auf § 104 SGB VII nicht bedurft, weil sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftungsprivilegierung der für die beteiligten Unternehmen Tätigen bereits aus der Verweisung in § 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ergeben. Dem kann aber für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Haftungsprivilegierung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß es sich um eine auch in anderen Vorschriften (z.B. § 106 Abs. 4 SGB VII) anzutreffende pauschale Verweisung auf die Rechtsfolgen und Ausnahmen handelt, die in den Grundtatbeständen der §§ 104 und 105 SGB VII geregelt sind, ohne daß genauer zwischen den verschiedenen Absätzen und Sätzen differenziert worden wäre.
cc) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift läßt nicht erkennen, daß deren Wortlaut auf einem bloßen Redaktionsversehen beruht. Zwar waren die ersten zwei Fälle des § 106 Abs. 3 SGB VII bereits in § 637 Abs. 2 und 3 RVO enthalten und gehen offensichtlich hierauf zurück. Hiernach war aber in Verbindung mit § 636 RVO auch die Haftung der Unternehmen beschränkt. Der Gang der Gesetzgebung gibt keinen Hinweis darauf, daß dies geändert werden sollte. Ebensowenig findet sich aber eine Begründung für die weiteren neu aufgenommenen Beschränkungen in den Fällen des § 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 100). Solche fehlenden Hinweise erlauben deshalb keinen Rückschluß darauf, eine im Wortlaut zum Ausdruck gekommene Änderung sei nur versehentlich erfolgt und habe keine inhaltliche Bedeutung.
dd) Schließlich gebietet auch der Zweck der Norm keine über ihren Wortlaut hinausgehende Auslegung, nach der auch Ansprüche gegen den nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer beschränkt sind. Im Gegenteil legt der Normzweck nahe, daß nur Ansprüche zwischen den tatsächlich zusammenwirkend Handelnden (vgl. zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 67/00 – VersR 2001, 336 ff.; vom 23. Januar 2001 – VI ZR 70/00 – VersR 2001, 372 f.) untereinander ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall greifen die Erwägungen nicht, die für die gegenseitige Haftungsfreistellung der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten sprechen.
(1) Ein Grund für die gegenseitige Freistellung ist das sogenannte Finanzierungsargument. Es bedeutet, daß der Unternehmer, der bereits die Beiträge zur Unfallversicherung seiner Beschäftigten zu zahlen hat, nicht noch darüber hinaus haften soll. Eine solche Konstellation besteht nicht in den hier in Rede stehenden Fällen, in denen ein Versicherter, der mit für ein anderes Unternehmen Tätigen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vorübergehend betriebliche Tätigkeiten verrichtet hat und dabei zu Schaden gekommen ist, den für ihn fremden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. In diesen Fällen steht der Geschädigte, der eine betriebliche Tätigkeit für sein Stammunternehmen ausgeführt hat, bereits unter dem Unfallversicherungsschutz, der durch die Beiträge seines Arbeitgebers geschaffen worden ist. Die Beiträge des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen fremden Unternehmers tragen zu diesem Schutz in der Regel nicht bei; sie dienen vielmehr der sozialen Absicherung der für sein Unternehmen Tätigen. Der Unternehmer erkauft sich mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung seiner Beschäftigten nicht seine Haftungsprivilegierung für die Schäden, die bei versicherten Beschäftigten anderer Unternehmen auf der gemeinsamen Betriebsstätte entstehen (so aber OLG Dresden NJW-RR 2001, 747, 748). Zwar bekommt der Unfallversicherungsträger seine Beiträge von den beteiligten Unternehmen. Ihm stünde aber bei einer Haftungsprivilegierung eine Regreßmöglichkeit gegen den Unternehmer des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß § 110 SGB VII offen. Damit ginge eine Refinanzierungsmöglichkeit seiner Leistungen weitgehend verloren. Außerdem stellt der Verlust von Schmerzensgeldansprüchen bei schweren Arbeitsunfällen einen erheblichen Nachteil für den Geschädigten dar (vgl. hierzu BVerfGE 34, 118, 128 ff.). Er ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil unter Umständen dadurch die Auseinandersetzung mit schwierigen Haftungsfragen vermieden wird und den Unternehmer die gesetzliche Unfallversicherungspflicht für seine Beschäftigten trifft. Der Unternehmer haftet dem fremden Beschäftigten für sein eigenes Verschulden. Dieses Risiko deckt aber die gesetzliche Unfallversicherung nicht ab.
(2) Das weitere Argument, daß durch den Haftungsausschluß eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Betriebsangehörigen untereinander oder auch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber verhindert und damit der Betriebsfrieden gewahrt werden soll (vgl. BVerfGE 34, 118, 132), versagt für die vorliegende Fallkonstellation schon im Ansatz. Es geht nämlich nicht um Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen einen Arbeitskollegen oder gegen seinen eigenen Arbeitgeber, sondern gegen den für ihn fremden Unternehmer. Da auf einer gemeinsamen Betriebsstätte die Tätigen nur vorübergehend beschäftigt sind, rechtfertigt das Argument des Betriebsfriedens nicht die Beschränkung der Ansprüche des Geschädigten.
(3) Auch der Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrgemeinschaft, der im Grundsatz die Rechtfertigung für das Haftungsprivileg der auf der gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen darstellt, vermag die generelle Privilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht zu rechtfertigen (vgl. Kater/Leube, SGB VII, vor §§ 104-113 Rdn. 4). Er bedeutet, daß dem, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen (BVerfGE 34, 118, 136). Dieser Gedanke kommt zwar in den typischen Fällen der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte in der vom Senat vorgenommenen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 und 23. Januar 2001 aaO) zum Tragen. Wie bei einer Tätigkeit in demselben Betrieb (§ 105 SGB VII) werden dabei häufiger Situationen entstehen, in denen die dort Tätigen zum Schädiger oder Geschädigten werden können. Die Tätigen bilden deshalb eine Gefahrgemeinschaft. An dieser nimmt aber nicht teil, wer nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist.
(4) Den Bedenken des Berufungsgerichts, es sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn der selbständige Kleinunternehmer bei seiner eigenen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte hafte, die mit ihm tätigen Beschäftigten jedoch in ihrer Haftung privilegiert seien, ist durch Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII Rechnung zu tragen. Aufgrund des Wortlautes dieser Norm ist es nicht ausgeschlossen, auch den Unternehmer in die Haftungsprivilegierung dann einzubeziehen, wenn er selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig war und hieraus dem Versicherten des anderen Unternehmers eine Schädigung erwachsen ist (zu einer solchen Konstellation vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 – VI ZR 198/00 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ein solcher Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor.
b) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. Nach den bisher getroffenen Feststellungen läßt sich nicht abschließend beurteilen, in wessen Aufgabenbereich die konkrete Tätigkeit des Kranführers fiel. Bei den vom Berufungsgericht hierzu – gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien – noch zu treffenden Feststellungen wird es die von der Revisionserwiderung aufgezeigten Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 823, 831 BGB zu berücksichtigen haben, falls der Kranführer nur im Aufgabenbereich der B.-S. GmbH tätig geworden sein sollte (vgl. auch Lemcke, r+s 2000, 375 f.). Ebenso wird es zu beachten haben, daß ein Haftungsausschluß nach § 104 Abs. 1 SGB VII in Betracht kommt, falls umgekehrt der Kläger nur im Aufgabenbereich des Beklagten zu 2 tätig geworden sein sollte. Lediglich in dem Fall, daß die den Unfall verursachende Tätigkeit in den Aufgabenbereich beider Unternehmen fiel – wozu bisher ausreichend präzise Feststellungen fehlen –, erweist sich die bisherige Annahme des Berufungsgerichts als zutreffend, es handele sich um vorübergehende betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte.
III.
Nach allem war das Berufungsurteil im Umfang der jetzt gestellten Anträge aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit die Kostenentscheidung vom Ausgang des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1 abhängt, muß sie dem Schlußurteil des erkennenden Senats vorbehalten bleiben.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr. Greiner, Diederichsen, Pauge
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 03.07.2001 durch Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 625209 |
BGHZ |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2001, 1238 |