Leitsatz (amtlich)
a) Die Frage, ob der Verletzte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gem. Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Die Bestimmung sieht eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten.
b) Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden. Der Verletzte muss sich nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln.
c) Dem von Art. 40 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung berufenen Recht unterliegt auch die Frage, ob der Direktanspruch verjährt ist.
Normenkette
EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 2.10.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte, einen in Österreich ansässigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger, der als Selbständiger im Baunebengewerbe tätig war, erlitt am 15.8.2007 einen Verkehrsunfall im Kosovo. Das von ihm geführte Fahrzeug kollidierte mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Die alleinige Verantwortlichkeit des Schädigers steht außer Streit. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Ob unfallbedingte Dauerschäden vorliegen, ist streitig.
Rz. 3
Der Kläger beauftragte den Streithelfer mit der Geltendmachung von Ansprüchen. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.8.2007 zur Begleichung u.a. des Fahrzeugschadens als "Teilschadensersatz" auf und wies auf erlittene Verletzungen des Klägers hin. Mit Schreiben vom 2.1.2008 führte der Streithelfer aus, dass sein Auftraggeber aufgrund der unfallbedingten Verletzungen seit dem Unfallzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm bisher über Jahre ausgeübte selbständige Tätigkeit als Dienstleister auszuführen, und schlug vor, die weitere Regulierung des Schadensfalles telefonisch zu besprechen. Am 28.9.2012 erwirkte der Kläger ein Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt W., mit dem die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 5.500 EUR verurteilt wurde.
Rz. 4
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Erwerbsschadens i.H.v. 120.000 EUR und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm seinen aus dem Unfall zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu 100 % zu ersetzen. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das LG hat durch Teil-Grund- und Endurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag als verjährt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache an das LG zurückverwiesen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zustehe. Der Anspruch ergebe sich aus Art. 178, 195 des im Unfallzeitpunkt anwendbaren Jugoslawischen Zivilgesetzes i.V.m. Art. 40 Abs. 1 EGBGB und könne gem. § 26 Satz 1 des österreichischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (KHVG) i.V.m. Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB unmittelbar gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar verjähre ein Schadenersatzanspruch aus Art. 178 des Jugoslawischen Zivilgesetzes gemäß dessen Art. 376 innerhalb von drei Jahren ab Bekanntwerden. Die Frage der Verjährung des Direktanspruchs beurteile sich aber nicht nach dem im Kosovo geltenden, sondern gem. Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB nach österreichischem Recht als dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliege. Denn die Verweisung in Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB erfasse alle Normen, die für die Frage Bedeutung hätten, ob ein durchsetzbarer Direktanspruch gegen den Versicherer bestehe. Gemäß § 27 KHVG sei die Verjährung infolge der Anmeldung des Direktanspruchs bei der Beklagten gehemmt.
Rz. 6
Die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch Teilurteil verstoße gegen § 301 ZPO. Beruhten - wie im Streitfall - Zahlungs- und Feststellungsbegehren auf demselben Lebenssachverhalt und könne die Zahlungsklage auch nur teilweise Erfolg haben, so dürfe nicht vorab über die auf Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage durch klageabweisendes Teilurteil entschieden werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Das Schreiben des Klägervertreters vom 2.1.2008 erfülle auch hinsichtlich künftig entstehender Schäden die Voraussetzungen für eine Hemmung nach § 27 KHVG.
B.
Rz. 7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
I. Zahlungsantrag
Rz. 8
Die Zuerkennung des Zahlungsantrags kann keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat das anwendbare Recht fehlerhaft bestimmt.
Rz. 9
1. Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, nach welchem Recht der gegen die Beklagte geltend gemachte Direktanspruch zu beurteilen ist, allerdings zutreffend die nationale Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 4 EGBGB zugrunde gelegt, wonach der durch eine unerlaubte Handlung Verletzte seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. Staatsvertragliche Regelungen über die Rechtsanwendung bei der Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls, die gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis 10.1.2009 geltenden Fassung vom 21.9.1994 (nun: Art. 3 Nr. 2 EGBGB) vorrangig zu berücksichtigen wären, sind für Deutschland nicht in Kraft. Dies gilt insb. für das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971, das Deutschland nicht ratifiziert hat (vgl. Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 3; Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 17. Aufl., Nr. 100 Fn. 1; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 2). Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom 11.7.2007 (ABl. EU Nr. L 199, 40) ist nicht anwendbar, da das schadensbegründende Ereignis vor dem 11.1.2009 eingetreten ist (vgl. Art. 31, 32 Rom II-VO; EuGH, Slg. 2011, I-11603 Rz. 20 ff. - Homawoo; BGH, Urt. v. 19.7.2011 - VI ZR 217/10, BGHZ 190, 301 Rz. 11; v. 5.2.2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rz. 7 m.w.N.).
Rz. 10
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Frage, ob dem Verletzten überhaupt ein deliktischer Anspruch zusteht, den er unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, selbständig nach den inländischen Kollisionsnormen anzuknüpfen ist. Da das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten im Tatbestand des Art. 40 Abs. 4 EGBGB vorausgesetzt wird ("seinen Anspruch"), handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Vorfrage, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem deutschen Internationalen Privatrecht berufenen Rechtsordnung zu klären ist (vgl. MünchKomm/BGB/v. Hein, 6. Aufl., Einl. Internationales Privatrecht Rz. 148 f., 161 m.w.N.; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Einl. v. Art. 3 EGBGB Rz. 31; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 111; zur selbständigen Anknüpfung von Vorfragen vgl. auch BGH, Urt. v. 20.11.2014 - IX ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rz. 12 m.w.N.).
Rz. 11
3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach sich die Frage, ob dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein Schadensersatzanspruch erwachsen ist, nach dem im Unfallzeitpunkt im Kosovo geltenden Recht bestimmt.
Rz. 12
a) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass die insoweit einschlägige Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf das im Kosovo als Tatort geltende Recht verweist.
Rz. 13
b) Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht geprüft, ob das im Unfallzeitpunkt im Kosovo geltende Recht diese Verweisung annimmt oder eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist dann, wenn auf das Recht eines anderen Staates verwiesen wird, auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht (Grundsatz der Gesamtverweisung). Bei der Verweisung des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB handelt es sich um eine solche Gesamtverweisung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 10.2.2014 - 5 U 111/13, juris Rz. 46; Junker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 120; BeckOK/BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rz. 43 (Stand: 1.2.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 6; jurisPK/BGB/Wurmnest, Art. 40 EGBGB Rz. 13 (Stand: 1.10.2014); PWW/Schaub, BGB, 10. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 8; NK-BGB/Wagner, 2. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 7; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rz. 1252; a.A. Staudinger/von Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Vorbem. zu Art. 40 EGBGB Rz. 70). Anders als in bestimmten Fällen der alternativen, akzessorischen oder der Anknüpfung aufgrund einer wesentlich engeren Verbindung widerspricht die Beachtung des fremden Internationalen Privatrechts im Fall des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht dem Sinn der Verweisung (vgl. auch BT-Drucks. 14/343, 8; Palandt/Thorn, 75. Aufl., Art. 4 EGBGB Rz. 5 f.; Looschelders, VersR 1999, 1316, 1324; Gruber, VersR 2001, 16, 19).
Rz. 14
4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gem. Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB i.V.m. § 26 Satz 1 KHVG unmittelbar gegen die Beklagte geltend machen kann und wonach die Verjährung dieses Anspruchs gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 KHVG gehemmt ist. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der zwischen der Beklagten und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag österreichischem Recht unterliegt.
Rz. 15
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Direktanspruch gem. Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht bestimmt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.7.1992 - VI ZR 1/92, BGHZ 119, 137, 139; v. 4.7.1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200, 202 m.w.N.; v. 23.11.1971 - VI ZR 97/70, BGHZ 57, 265, 269 f. m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.1992 - IV ZR 326/91, BGHZ 120, 87, 89) ist der Direktanspruch nicht mehr ausschließlich deliktsrechtlich zu qualifizieren. Dabei sieht Art. 40 Abs. 4 EGBGB eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten. Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden (vgl. Junker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rz. 1, 12 f.; Staudinger/von Hoffmann, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rz. 437 ff.; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 1; BeckOK/BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rz. 15 (Stand: 1.2.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 1; jurisPK/BGB/Wurmnest, Art. 40 EGBGB Rz. 57 (Stand: 1.10.2014); Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 22; AnwKomm/BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rz. 53; Looschelders, Internationales Privatrecht, Art. 40 EGBGB Rz. 74; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 107 f.; Gruber, VersR 2001, 16, 18 f.; Huber, JA 2000, 67, 72; Staudinger, DB 1999, 1589, 1592; Junker, JZ 2000, 477, 486; Spickhoff, NJW 1999, 2209, 2212; a.A. Vogelsang, NZV 1999, 497, 501; Heiss, VersR 2006, 185, 187). Für ein derartiges Verständnis sprechen sowohl der klare Gesetzeswortlaut als auch die vom Gesetzgeber intendierte Begünstigung des Verletzten, die bei einer lediglich subsidiären Anknüpfung jedenfalls zum Teil unterlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/343, 13; Junker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rz. 1; Staudinger/von Hoffmann, a.a.O.; Gruber, a.a.O.; BeckOK/BGB/Spickhoff, a.a.O.; Looschelders, VersR 1999, 1316, 1323; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 108). Dem Versicherer entsteht durch die geschädigtenfreundliche alternative Anknüpfung kein unangemessener Nachteil, da er mit der Maßgeblichkeit des Versicherungsvertragsstatuts ohnehin rechnen muss (vgl. Junker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rz. 1; Spickhoff, NJW 1999, 2209, 2212; BeckOK/BGB/Spickhoff, a.a.O.; Looschelders, a.a.O.). Die in den Gesetzesmaterialien angedeutete Einschränkung, wonach sich das Bestehen eines Direktanspruchs "notfalls" auch nach dem Recht beurteilt, dem der Versicherungsvertrag unterliegt (BT-Drucks. 14/343, 13), hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.
Rz. 16
Anders als im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 EGBGB muss sich der Verletzte auch nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln (Junker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rz. 12; AnwKomm/BGB/Wagner, a.a.O.; BeckOK/BGB/Spickhoff, a.a.O.; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 108 f.).
Rz. 17
b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, unterliegt dem von Art. 40 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung berufenen Recht (Statut des Direktanspruchs) auch die Frage der Anspruchsverjährung.
Rz. 18
aa) Der Umfang der Verweisung in Art. 40 Abs. 4 EGBGB wird nicht einheitlich beurteilt. Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass das Statut des Direktanspruchs darüber bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzte den Versicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (vgl. Gruber, VersR 2001, 16, 17; vgl. auch BT-Drucks. 14/343, 13; zu Art. 18 Rom II-VO Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 1; BeckOK/BGB/Spickhoff, VO (EG) 864/2007 Art. 18 Rz. 4 (Stand: 1.2.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 2; NK-BGB/Nordmeier, 2. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 22; missverständlich OLG Stuttgart, Urt. v. 10.2.2014 - 5 U 111/13, juris Rz. 45).
Rz. 19
Umstritten ist, ob sich Inhalt und Umfang des Direktanspruchs - insb. die Deckungssumme und etwaige Einwendungsausschlüsse - nach dem Deliktsstatut (so Staudinger/von Hoffmann, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rz. 446 ff.), dem Statut des Direktanspruchs (Looschelders, Internationales Privatrecht, Art. 40 EGBGB Rz. 75; BeckOK/BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rz. 15 (Stand: 1.2.2013); von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 11 Rz. 47; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 112 f.; für Einwendungsausschlüsse auch AnwKomm/BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rz. 56; Gruber, a.a.O.; differenzierend Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 178 ff.) oder dem Versicherungsvertragsstatut (so für die Deckungssumme AnwKomm/BGB/Wagner, a.a.O.; Gruber, a.a.O.; im Grundsatz ebenso Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 114 ff.; so die h.M. zu Art. 18 Rom II-VO: Junker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 13 f.; Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom-II-VO Rz. 2; PWW/Schaub/Müller, BGB, 10. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 3; Engel in jurisPK/BGB, Art. 18 Rom II-VO Rz. 9 (Stand: 10.12.2015); Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 1) bestimmen. Diese Frage braucht im Streitfall allerdings nicht generell entschieden zu werden.
Rz. 20
bb) Denn jedenfalls die Verjährung des Direktanspruchs richtet sich nach dem Statut des Direktanspruchs (ebenso Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 113 f.; Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 201 f.). Der von Art. 40 Abs. 4 EGBGB geforderte Günstigkeitsvergleich lässt sich nur dann wirksam vornehmen, wenn nicht nur das abstrakte Bestehen des Direktanspruchs, sondern auch im konkreten Fall geprüft wird, ob der Direktanspruch (noch) besteht und durchsetzbar ist (vgl. Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 113 f.; Wandt, IPrax 1995, 44, 46 f.). Anderenfalls würde der von Art. 40 Abs. 4 EGBGB intendierte Schutz des Verletzten geschwächt, da möglicherweise eine - im Ergebnis ungünstigere - Rechtsordnung zur Anwendung käme, nach deren Regelungen der Direktanspruch bereits verjährt wäre. Ebenso würden ggf. die Sonderregeln der den Direktanspruch gewährenden Rechtsordnung unterlaufen und dieser allgemeine Verjährungsregelungen einer anderen Rechtsordnung aufgedrängt, die den Direktanspruch gar nicht kennt und daher nur wenig passgenaue Regelungen vorhält (vgl. auch Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 201).
Rz. 21
c) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, dass der zwischen der Beklagten und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag österreichischem Recht unterliegt. Es fehlt an Feststellungen zu der Frage, in welchem Staat das versicherte Risiko belegen ist.
Rz. 22
aa) Die für die Bestimmung des Direktanspruchsstatus gem. Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB maßgebliche Frage, welchem Recht der Versicherungsvertrag unterliegt, ist als kollisionsrechtliche Vorfrage nach den dafür vorgesehenen Kollisionsnormen selbständig anzuknüpfen (vgl. Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 111; Junker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rz. 11; BeckOK/BGB/Spickhoff, VO (EG) 864/2007 Art. 18 Rz. 1 (Stand: 1.2.2013)).
Rz. 23
bb) Das Versicherungsvertragsstatut kann dabei weder der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) vom 17.6.2008 (ABl. EU Nr. L 177, 6) noch Art. 46c EGBGB entnommen werden. Diese Bestimmungen sind nur auf Verträge anwendbar, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden (vgl. Art. 28, 7 Abs. 4 der Rom I-VO; BT-Drucks. 16/12104, 9 ff.). Da sich der streitgegenständliche Unfall schon am 15.8.2007 ereignet hat, muss ein ihn erfassender Versicherungsvertrag bereits zuvor abgeschlossen worden sein.
Rz. 24
cc) Je nach Belegenheit des versicherten Risikos kommen vielmehr die Kollisionsvorschriften in Art. 7 ff. EGVVG a.F. oder Art. 27 ff. EGBGB a.F. zur Anwendung (BT-Drucks. 16/12104, 9, 11; vgl. auch OLG München, VersR 2015, 1153, 1154, zu Art. 7 ff. EGVVG; BGH, Urt. v. 24.2.2015 - XI ZR 193/14, NJW 2015, 2328 Rz. 53; v. 20.11.2014 - IX ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rz. 13; v. 24.9.2014 - I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rz. 42 - Hi Hotel II; Beschl. v. 9.4.2015 - VII ZR 36/14, NJW 2015, 2737 Rz. 16; jeweils zu Art. 27 ff. EGBGB). Für Versicherungsverträge mit Ausnahme der Rückversicherung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, gelten die Art. 7 ff. EGVVG a.F. (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGVVG a.F.). Dabei ist Mitglieds- bzw. Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge der Staat, in dem das Fahrzeug in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält (Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 EGVVG a.F.). Versicherungsverträge, für die ein Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegen nach der Sonderanknüpfung des Art. 12 Abs. 1 EGVVG a.F. dem Recht dieses Staates, sofern er dessen Anwendung vorschreibt. Es handelt sich hierbei um eine Verweisung auf das Sachrecht des die Versicherungspflicht anordnenden Staates (vgl. Art. 15 EGVVG a.F., Art. 35 Abs. 1 EGBGB a.F.; BK/Dörner, Art. 12 EGVVG Rz. 10).
Rz. 25
dd) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine Aussage zu der Frage zu, ob das versicherte Risiko in Österreich belegen war. Zwar sind zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gem. § 47 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) in einer sog. Zulassungsevidenz zu führen. Auch enthalten Kraftfahrzeuge nach § 48 Abs. 1 KFG bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen. Diese Vorschriften gelten aber grundsätzlich nicht für Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen (vgl. §§ 36, 82 KFG). Feststellungen zum Zulassungsstaat des schädigenden Kraftfahrzeugs hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Rz. 26
ee) Feststellungen zur Belegenheit des Risikos sind nicht deshalb entbehrlich, weil Art. 12 Abs. 1 EGVVG a.F. auch auf außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken analog anwendbar wäre (so aber BK/Dörner, Art. 12 EGVVG Rz. 2; Anhang zu Art. 7-15 EGVVG Rz. 26; Schäfer in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., Int. Versicherungsvertragsrecht Rz. 295, 341; Liauh, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 96 ff., 144; Lübbert/Vogl, r+s 2000, 311, 313; a.A. Junker in jurisPK/BGB, Art. 37 EGBGB Rz. 90 (Stand: 1.10.2012); Versicherungsrechts-Handbuch/Roth, 2. Aufl., § 4 Rz. 100; Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 37 EGBGB Rz. 196). Eine solche Analogie kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. zur Regelungslücke: BGH, Urt. v. 1.7.2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rz. 14; v. 11.6.2013 - VI ZR 150/12, VersR 2013, 1013 Rz. 14; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rz. 15 m.w.N.). Denn Versicherungsverträge, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Risiken decken, werden von den Bestimmungen in den Art. 27 ff. EGBGB a.F. erfasst (BGH, Urt. v. 9.12.1998 - IV ZR 306/97, NJW 1999, 950, 951, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 167; Staudinger/Armbrüster, Neubearb. 2011, Anh zu Art. 7 Rom I-VO Rz. 66; Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 37 EGBGB Rz. 187; Junker in jurisPK/BGB, a.a.O.; Hk-BGB/Staudinger, 6. Aufl., Art. 37 EGBGB Rz. 5; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbemerkung zu den Art. 7-15 EGVVG Rz. 7; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 37 EGBGB Rz. 54; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rz. 1196; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 490; Gruber, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 18, 184; Kramer, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 163 f.). Deren Anwendung ist lediglich für solche Versicherungsverträge mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen ausgeschlossen, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken (Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB a.F.). Der Ausschluss betrifft mithin nur solche Verträge, auf die die Art. 7 ff. EGVVG a.F. anzuwenden sind. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/6341, 37 f.).
II. Feststellungsantrag
Rz. 27
Auch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann keinen Bestand haben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Sache insoweit rechtsfehlerhaft an das LG zurückverwiesen hat.
Rz. 28
1. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache gem. § 538 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Teilurteil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt.
Rz. 29
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das LG nicht nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO an dem Erlass eines Teilurteils gehindert.
Rz. 30
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urt. v. 29.3.2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rz. 15; BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rz. 13; v. 9.11.2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rz. 29; jeweils m.w.N.). Dementsprechend darf im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden. Ein Grundurteil darf nur dann ergehen, wenn zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; BGH, Urt. v. 22.7.2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rz. 10 f.; v. 30.4.2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; v. 4.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 f.; jeweils m.w.N.).
Rz. 31
b) Diese Voraussetzungen hat das LG beachtet. Es hat den Zahlungsantrag durch Grundurteil für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über das Zahlungs- und Feststellungsbegehren - insb. durch das Rechtsmittelgericht - war dadurch ausgeschlossen.
Rz. 32
3. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus übersehen, dass die teilweise Zurückverweisung der Sache - wenn der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist - nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise durch Teilurteil gem. § 301 ZPO hätte entschieden werden können (BGH, Urt. v. 9.11.2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rz. 28; v. 13.7.2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rz. 26 m.w.N.).
Rz. 33
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Durch die Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das LG hat das Berufungsgericht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen geschaffen. Denn über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des vom Berufungsgericht bestätigten Grundurteils ist, hätten das LG - und ggf. auch die Rechtsmittelinstanzen - bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden gehabt. Eine Bindung des LG an die materiell-rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht analog § 563 Abs. 2 ZPO besteht nicht, da diese Beurteilung der Aufhebung und Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das LG nicht unmittelbar zugrunde lag (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.6.1972 - II ZR 113/70, BGHZ 59, 82, 84; v. 18.9.1957 - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200, 203; Beschl. v. 18.10.1968 - X ZB 1/68, BGHZ 51, 131, 134 f.; jeweils m.w.N.). Grund der Aufhebung und Zurückverweisung war vielmehr allein die Annahme, das LG habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen.
III.
Rz. 34
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 9224137 |
BGHZ 2017, 157 |
DB 2016, 6 |
NJW 2016, 1648 |
NJW 2016, 9 |
JR 2017, 359 |
DAR 2016, 312 |
DAR 2016, 572 |
JZ 2016, 344 |
MDR 2016, 586 |
NZV 2016, 266 |
VRS 2016, 183 |
VersR 2016, 745 |
r+s 2016, 259 |
ACE-VERKEHRSJURIST 2016, 13 |
IWRZ 2016, 174 |