Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses.
Normenkette
ZPO § 307
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Urteil vom 27.08.2014; Aktenzeichen 6 U 12/14) |
LG Magdeburg (Urteil vom 09.04.2014; Aktenzeichen 11 O 2384/08) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 27.8.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über den Inhalt eines von der Klägerin zu Widerklageanträgen der Beklagten erklärten prozessualen Anerkenntnisses.
Rz. 2
Ende des Jahres 2008 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 18.095,32 EUR erhoben. Mit Schriftsatz vom Mai 2009 hat die Beklagte i.H.v. 125.074,54 EUR unbedingt Widerklage erhoben und im Rahmen einer Hilfswiderklage einen weiteren Betrag von 18.095,32 EUR geltend gemacht. In Vorbereitung eines Mediationsverfahrens hat die Beklagte die Klageforderung erfüllt. Mit Schriftsatz vom 19.5.2010 hat die Beklagte ihre unbedingt erhobene Widerklage auf 143.169,77 EUR erhöht und damit ihren Hilfswiderklageantrag in eine unbedingte Widerklage umgewandelt. In der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2010 haben die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Versuche, den Rechtsstreit insgesamt durch eine vergleichsweise Regelung zu beenden, scheiterten an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien.
Rz. 3
Bevor das in Auftrag gegebene gerichtliche Sachverständigengutachten vorlag, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.10.2013 erklärt:
"Es wird namens und in Vollmacht der Beklagten der Widerklageantrag vom 19.5.2010 erweitert um folgende Anträge: 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 der R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden vom 3.11.2008 über den abgesicherten Betrag von 45.943,33 EUR herauszugeben. 3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 242,94 EUR Avalzinsen für das IV. Quartal 2012 und das I. und II. Quartal 2013 zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten die Avalgebühren zu erstatten hat, die die R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, der Beklagten als Auftragnehmer aufgrund der Bürgschaftsurkunde Nr. 310/576185898/1 ab dem III. Quartal 2013 in Rechnung stellt. 5. Die Klägerin wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 775,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen."
Rz. 4
Auf diesen Schriftsatz hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4.11.2013 wie folgt reagiert:
"In dem Rechtsstreit ... nimmt die Klägerin zu dem Widerklageantrag wie folgt Stellung: 1. Die Klägerin und Widerbeklagte erkennt den geltend gemachten Anspruch an, die Avalzinsen und Avalgebühren für die beantragten Zeiträume zu erstatten nicht. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte verwahrt sich außerdem gegen die Tragung der Prozesskosten. Begründung Die Klägerin hat am 4.11.2013 mit dem in der Anlage beigefügten Schreiben die Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 der R+V Allgemeine Versicherung AG vom 3.11.2008 über den Betrag 45.943,33 EUR an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Widerklägerin verschickt. Die Verschickung ist von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Widerbeklagten erfolgt. Für die Avalzinsen, die Avalgebühren und die Prozesskosten will die Klägerin allerdings nicht aufkommen. Die Klägerin und Widerbeklagte hat zu der Klage keinen Anlass gegeben. Die Parteien standen über den Anspruch der Rückgabe der Bürgschaft in Verhandlung. Dazu hatte sich der Geschäftsführer der Beklagten mit der als Anlage 1 überreichten E-Mail vom 3.7.2013 bei der Unterzeichnerin gemeldet. ... Mit dem in der Anlage 2 beigefügten E-Mail vom 27.8.2013 hat die Klägerin der Beklagten die Rückgabe zugesagt und einen Verrechnungsanspruch über eine von der Bürgschaft umfassten Zinsbetrag angezeigt. Dabei ist ausdrücklich auf den Einsatz der Bürgschaft als eine Möglichkeit der Handhabung hinsichtlich der Erfüllung hingewiesen worden. Die Beklagte sollte sich dazu erklären. Auf weitere E-Mails vom 11.9.2013 und 25.9.2013 hat sich die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter nicht mehr gemeldet. Die Klägerin hat immer noch auf eine Rückantwort gewartet und hätte bei Versagung der Zinszahlung die Bürgschaftsurkunde herausgegeben. Die Prozessbevollmächtigte hatte sich auf die Zusage der Beklagten verlassen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Einer Widerklage hätte es daher nicht bedurft. Sie ist mutwillig erstellt worden. Für die Prozesskosten wird die Klägerin daher nicht aufkommen. Aber auch nicht für die Avalzinsen und Kosten. Die Beklagte hat erst am 3.7.2013 die Bürgschaftsurkunde zurückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt waren die Avalkosten und Zinsen bereits entstanden."
Rz. 5
Ebenfalls unter dem 4.11.2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten folgendes Schreiben übersandt:
"Wir haben heute Ihre Widerklage unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. In dem Anerkenntnis haben wir dem Gericht mitgeteilt, dass wir Ihnen heute im Auftrag der Klägerin die Bürgschaftsurkunde vom 3.11.2008 ... i.H.v. 45.943,33 EUR mit Einschreiben/Rückschein zusenden. ..."
Rz. 6
Mit Schriftsatz vom 8.11.2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgeführt:
"Die Widerbeklagte hat die Widerklage vom 4.10.2013 anerkannt. Es handelt sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis ... . Demnach hat die Widerbeklagte sämtliche Kosten, welche durch die Widerklage entstanden sind und entstehen, zu übernehmen."
Rz. 7
Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärt:
"Ich überlasse dem Gericht das Anerkenntnis der Klägerin vom 4.11.2013. Hierin heißt es wörtlich: '..., wir haben heute Ihre Widerklage unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.' Damit ist der Rechtsstreit beendet und es wird beantragt, Anerkenntnisurteil über die Widerklage gemäß den gestellten Anträgen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 sowie Antrag gemäß Schriftsatz vom 4.10.2013 zu erlassen."
Rz. 8
Auf diesen Antrag haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 2.12.2013 darauf hingewiesen, dass die Anerkenntniserklärung sich "offensichtlich" auf den im Schriftsatz vom 4.10.2013 gestellten Erweiterungsantrag der Widerklage der Beklagten bezogen habe.
Rz. 9
Das LG hat durch Teilanerkenntnisurteil die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 143.169,77 EUR zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 775,95 EUR zu zahlen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 11
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 12
Die Beklagte habe in ihrem die Widerklage erweiternden Schriftsatz vom 4.10.2013 ausdrücklich auf ihren Widerklageantrag zu 1. vom 19.5.2010 Bezug genommen. Aus diesem Grund habe sie die widerklageerweiternden Anträge auch mit den Nr. 2. bis 5. bezeichnet. Die Erklärung der Klägerin vom 4.11.2013, nach der sie den geltend gemachten Anspruch anerkenne und lediglich hinsichtlich der Avalzinsen, der Avalgebühren und der Tragung der Prozesskosten Einwände erhoben habe, hätten daher vom Empfängerhorizont der Beklagten und auch des Gerichts dahingehend ausgelegt werden müssen, dass hiermit ein umfassendes Anerkenntnis der Klägerin, welches den Widerklageantrag zu 1. eingeschlossen habe, gemeint gewesen sei. Eine Einschränkung auf die widerklageerweiternden Anträge aus dem Schriftsatz vom 4.10.2013 sei nirgends vorgenommen worden.
Rz. 13
Diese Auslegung werde unterstützt durch das außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.11.2013. Hier folge auf die Grußformel die Aussage, dass die Klägerin heute die Widerklage unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt habe. Eine Einschränkung des Anerkenntnisses sei auch hier nirgends angesprochen.
Rz. 14
Die gegen diese Auslegung erhobenen Beanstandungen der Klägerin griffen nicht durch. Zwar treffe es zu, dass der Schriftsatz der Klägerin an das Gericht vom 4.11.2013 keine Ausführungen zum Widerklageantrag zu 1. enthalte, sondern lediglich die Übermittlung der Bürgschaftsurkunden mitteile und weiterhin Ausführungen dazu mache, warum die Klägerin für die Avalgebühren und die Prozesskosten nicht aufkommen wolle. Hieraus könne aber keine Einschränkung des Anerkenntnisses auf die Widerklageerweiterung entnommen werden. Ein Anerkenntnis bedürfe grundsätzlich keiner Begründung, weshalb aus dem Fehlen von Ausführungen nicht darauf geschlossen werden könne, dass nur ein einschränkendes Anerkenntnis abgegeben werden sollte. Die weiteren Ausführungen der Klägerin bezögen sich insoweit noch auf die nach dem Anerkenntnis noch strittigen Punkte oder hätten Fragen der Abwicklung betroffen.
Rz. 15
Das prozessuale Verhalten der Klägerin lasse nicht zwingend darauf schließen, dass diese ihr Anerkenntnis auf die Widerklageerweiterung habe beschränken wollen. Zwar seien zwischen den Parteien zuvor mehrere Versuche gescheitert, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Klägerin nur die Widerklageerweiterung habe anerkennen wollen. Insoweit sei auch denkbar, dass die Klägerin zwischenzeitlich zu der Erkenntnis gelangt sei, dass der Anspruch der Beklagten begründet gewesen sei oder sie den Rechtsstreit aus anderen Gründen habe beenden wollen.
II.
Rz. 16
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung der Anerkenntniserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 4.11.2013 durch das Berufungsgericht ist unzutreffend.
Rz. 17
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 1.8.2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rz. 30 m.w.N.).
Rz. 18
2. Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze ist es eindeutig, dass die Klägerin allein den mit Schriftsatz vom 4.10.2013 von der Beklagten angekündigten Widerklageantrag zu 2. (Herausgabe der Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 über 45.943,33 EUR) anerkennen wollte. Das folgt aus der Antragstellung, der Begründung des Antrags und dem prozessualen Gesamtzusammenhang des Anerkenntnisses.
Rz. 19
a) Ausschließlich semantisch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 4.11.2013 "zu dem Widerklageantrag" Stellung nimmt und im ersten Halbsatz des darauffolgenden Antrags zu 1. "den geltend gemachten Anspruch" anerkennt. Das Berufungsgericht beachtet aber bereits nicht, dass nach dem Wortlaut "ein" Widerklageantrag anerkannt werden soll, das Anerkenntnis jedenfalls den Widerklageantrag zu 2. erfasst und es deshalb - bereits auf der Grundlage des Wortlauts des Anerkenntnisses - nicht nachvollziehbar ist, warum das Anerkenntnis auch den Widerklageantrag zu 1. erfassen soll.
Rz. 20
b) Die Anerkenntniserklärung der Klägerin erfolgte als Reaktion auf die Widerklageerweiterung der Beklagten mit Schriftsatz vom 4.10.2013. Der dazu im Schriftsatz vom 4.11.2013 formulierte Antrag zu 1. bezieht sich im Gesamtzusammenhang ausschließlich auf die Widerklageanträge zu 2. bis 4.
Rz. 21
Das folgt bereits aus dem zweiten Halbsatz des Antrags zu 1., in welchem auf die Avalzinsen und Avalgebühren Bezug genommen wird, die Gegenstand der Widerklageanträge zu 3. und 4. sind.
Rz. 22
Des Weiteren folgt aus der Begründung des Anerkenntnisses, dass die Klägerin ausschließlich die widerklageerweiternden Anträge aus dem Schriftsatz vom 4.10.2013 im Blick hatte. Die Begründung der Anträge setzt sich nur mit den neuen Widerklageanträgen auseinander. Soweit das Berufungsgericht meint, ein Anerkenntnis bedürfe keiner Begründung, so dass aus dem Fehlen einer Begründung nicht auf ein einschränkendes Anerkenntnis geschlossen werden könne, ist daran allein richtig, dass ein Anerkenntnis keiner Begründung bedarf. Wenn aber eine Begründung für das Anerkenntnis gegeben wird, ist diese - selbstverständlich - bei der Auslegung des Anerkenntnisses zu berücksichtigen.
Rz. 23
c) Die Beklagte hat das Anerkenntnis der Klägerin auch zunächst in diesem Sinn verstanden. Unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis vom 4.11.2013 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass die Klägerin "die Widerklage vom 4.10.2013 anerkannt" habe. Von diesem - hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2. offensichtlich zutreffenden - Verständnis der Anerkenntniserklärung ist die Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerückt.
Rz. 24
d) Schließlich ergibt sich aus dem Verfahrensablauf kein Anlass dafür anzunehmen, die Klägerin habe zusätzlich den Widerklageantrag zu 1., der der Hauptstreitpunkt der Parteien ist, anerkennen wollen. Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass die Parteien in mehreren Versuchen gescheitert sind, den Widerklageantrag zu 1. vergleichsweise zu regeln. Daraus aber den Schluss zu ziehen, die Klägerin könne zwischenzeitlich vor Erstattung des Sachverständigengutachtens zu besserer Erkenntnis gelangt sein, ohne dass sich dies im Geringsten in den Schriftsätzen der Parteien widerspiegelt, ist nicht nachvollziehbar.
Rz. 25
Soweit das Berufungsgericht meint, dem außerprozessualen Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.11.2013 ein auch den Widerklageantrag zu 1. umfassendes Anerkenntnis entnehmen zu können, ist dies ebenfalls unhaltbar. In dem Schreiben wird in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anerkenntnis auf die Rücksendung der Bürgschaftsurkunde und damit auf den - anerkannten - Widerklageantrag zu 2. verwiesen.
III.
Rz. 26
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil der Rechtsstreit in Bezug auf den Widerklageantrag zu 1. noch nicht entscheidungsreif ist.
Fundstellen