Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkenntnis in der Revisionsinstanz. Erklärung durch zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Anwaltszwang
Leitsatz (amtlich)
Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen.
Normenkette
ZPO § 78 Abs. 1, §§ 307, 555 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen 7 S 120/13) |
AG Rüsselsheim (Urteil vom 13.06.2013; Aktenzeichen 3 C 574/13) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das am 18.12.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Darmstadt aufgehoben und das am 13.6.2013 verkündete Urteil des AG Rüsselsheim abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 sowie 155,30 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gründe
Rz. 1
I. Die Klägerin verlangt aus eigenem und von drei Mitreisenden abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17.2.2004, S. 1 ff.) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten.
Rz. 2
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszug haben mit Schriftsatz vom 27.3.2014 die von der Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterverfolgten Ansprüche innerhalb der noch laufenden Frist zur Begründung der Revision anerkannt. Die Klägerin hat Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
Rz. 3
II. Die Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Rz. 4
Das Anerkenntnis ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht beim BGH zugelassen sind.
Rz. 5
Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahe legen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschl. v. 10.7.1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211). Der BGH hat es deshalb für zulässig angesehen, dass der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurücknimmt. Im Falle einer Klagerücknahme müsse sich der Revisionsanwalt mit der Sache selbst überhaupt nicht befassen und auch keine für die Fortführung des Revisionsverfahrens bedeutsame Prozesshandlung vornehmen. Es sei deshalb kein zwingender Grund dafür ersichtlich, die Befugnis des beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts zur Klagerücknahme, die er kraft der ihm gem. § 81 ZPO zustehenden Vollmacht bis zur Einlegung der Revision erklären könne, mit dem Augenblick enden zu lassen, in dem die beklagte Gegenpartei Revision eingelegt habe (BGH, Beschl. v. 10.7.1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211). Ebenso hat der BGH entschieden, dass die Aufnahme eines beim BGH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Revisionsbeklagten wirksam erklärt werden könne, da hierdurch lediglich der vor der Unterbrechung bestehende Verfahrensstand hergestellt werde und daher der Revisionsbeklagte, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, mit der Bestellung eines beim BGH zugelassenen Anwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zuwarten könne (BGH, Beschl. v. 2.11.2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8; entsprechend zum früheren Verfahren über die Annahme der Revision: Beschl. v. 8.2.2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373 = NJW 2001, 1581).
Rz. 6
Zwar unterscheidet sich das Anerkenntnis nach § 307 Satz 1 ZPO von diesen Prozesshandlungen dadurch, dass es den prozessualen Anspruch betrifft und auf den Erlass eines Sachurteils gerichtet ist. Es beendet das Verfahren nicht unmittelbar mit der Folge, dass dem Gericht wie bei einer Klagerücknahme, die Möglichkeit zu entscheiden, genommen ist. Das Gericht ist lediglich davon enthoben, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (BGH, Urt. v. 8.10.1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335). Das Anerkenntnis ist damit von seiner Rechtsnatur her vielmehr mit dem sein prozessuales Gegenstück bildenden Verzicht gem. § 306 ZPO vergleichbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rz. 1). Insoweit hat der BGH zwar entschieden, dass die von den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zum BGH abgegebene Verzichtserklärung als prozessual unwirksam anzusehen ist (BGH, Urt. v. 16.6.1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210). Diese Entscheidung steht indessen der Annahme eines wirksam erklärten Anerkenntnisses im Streitfall nicht entgegen.
Rz. 7
Jedenfalls dann, wenn das Anerkenntnis - wie im Streitfall - zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Kläger seine Revision noch nicht begründet und gem. § 555 Abs. 3 ZPO Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt hat, sprechen prozessökonomische Erwägungen dafür, die Erklärung durch die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei als ausreichend und wirksam anzusehen.
Rz. 8
Der Zweck des qualifizierten Anwaltszwangs nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.3.2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81), erfordert in diesem Fall nicht die Bestellung eines beim BGH zugelassenen Anwalts. Zwar kann hierfür nicht in erster Linie ausschlaggebend sein, dass das Anerkenntnis ohne Überprüfung des ursprünglich vorgelegten Streitstoffs ergeht. Denn dies gilt gleichermaßen für das Verzichtsurteil. Während jedoch ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO nur aufgrund eines "bei der mündlichen Verhandlung" erklärten Verzichts ergehen kann, bedarf es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keiner mündlichen Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO). Das Anerkenntnis kann, was die Form angeht, auch durch Schriftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit insb. auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt werden (BGH, Urt. v. 4.3.2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rz. 2; Beschl. v. 18.7.2013 - IX ZB 41/12, NJW-RR 2013, 1827 Rz. 8). Der Gesetzgeber wollte im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung den Erlass eines Anerkenntnisurteils generell unabhängig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ermöglichen (BR-Drucks. 378/03, 8 f.; BT-Drucks. 15/3482, 17). Die Regelung zum Verzichtsurteil hat er demgegenüber unangetastet gelassen. War es aber die Intention des Gesetzgebers insb. den Erlass eines Anerkenntnisses zu erleichtern, sollte dies nicht unnötig dadurch erschwert werden, dass von der beklagten Partei, die den geltend gemachten Anspruch unmittelbar nach Einlegung der Revision durch die Klägerseite anerkennen will, verlangt wird, lediglich für die Erklärung des Anerkenntnisses einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, obwohl sich dieser nach dem Willen der Partei mit der Sache selbst überhaupt nicht mehr befassen soll. Auch soweit der Anwaltszwang dem Schutz der Partei vor Rechtsverlusten durch eine unsachgemäße Prozessführung dient, ist hier nicht die Bestellung eines beim BGH zugelassenen Anwalts geboten. Da die Klägerin ihre Revision noch nicht begründet hat, stünde einem beim BGH zugelassenen Anwalt im derzeitigen Stadium des Verfahrens auch keine andere Beurteilungsgrundlage zur Verfügung als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der im Übrigen auf der Grundlage derselben Erkenntnisse das Anerkenntnis bis zur Einlegung der Revision durch die Klägerin ohne Weiteres hätte erklären können.
Rz. 9
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 6797360 |
BauR 2014, 1526 |
EBE/BGH 2014 |
NJW-RR 2014, 831 |
WM 2014, 1553 |
ZIP 2014, 1252 |
JZ 2014, 453 |
MDR 2014, 982 |
NJ 2014, 4 |
ZZP 2015, 107 |
Mitt. 2014, 347 |