Leitsatz (amtlich)
a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Wasserversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.
b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausanschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.
c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür trägt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1; HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam |
Brandenburgisches OLG |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Eintritts von Wasser aus der örtlichen Versorgungsleitung in die Kellerräume ihres Hausanwesens in Anspruch.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sie in den Jahren 1997 und 1998 ein vollständig unterkellertes, mehrgeschossiges Wohngebäude errichteten. Die Beklagte zu 1 installierte als Betriebsführerin des Beklagten zu 2, eines Wasserversorgungsunternehmens, eine Hausanschlußleitung, die an der Abzweigstelle von der örtlichen Wasserversorgungsleitung beginnt, dort durch einen Schieber verschlossen werden kann und im Kellerraum des damals noch nicht fertiggestellten Gebäudes mit einem Ventil, der sog. Hauptabsperrvorrichtung, endete. Eine Verbindung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserleitungsnetz des Hauses war noch nicht hergestellt, insbesondere noch kein Wasserzähler installiert. Ein Wasserversorgungsvertrag war noch nicht abgeschlossen.
Nach der Verlegung der Hausanschlußleitung war die an deren Ende angebrachte Hauptabsperrvorrichtung für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 nicht mehr ohne Abstimmung mit den Klägern bzw. deren Mitarbeitern zugänglich. Das Haus war bereits gegen unbefugtes Betreten abgesichert. Zutritt hatten nur noch die Kläger und ihre Mitarbeiter.
Am 14. April 1998 drangen ca. 600 cbm Wasser durch die Hausanschlußleitung in die Kellerräume des Gebäudes ein, weil zu diesem Zeitpunkt weder der Schieber an der Abzweigstelle noch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes geschlossen waren. Die Kläger begehren von den Beklagten Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, den sie mit 47.355,25 DM beziffert haben. Sie haben geltend gemacht, der Beklagte zu 2 als Eigentümer der noch nicht fertiggestellten Hausanschlußleitung und die Beklagte zu 1 als dessen Betriebsführerin hätten die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschlußleitung vom Verteilungsnetz nicht verschlossen gehalten hätten. Das Geschehen lasse sich nur so erklären, daß nach der Verlegung der Hausanschlußleitung allein der Schieber an der Abzweigstelle, nicht hingegen auch die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen und der Schieber später durch das Fehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei. Ein unmittelbar nach dem Wassereintritt vorgefundenes gelbes Schlauchstück am Ende der Hausanschlußleitung sei dort von Mitarbeitern der Beklagten angebracht worden.
Die Beklagten haben in Abrede gestellt, daß die Hauptabsperrvorrichtung nach Verlegung der Hausanschlußleitung offen geblieben sei und behauptet, das gelbe Schlauchstück sei von den Klägern oder deren Mitarbeitern am Leitungsende befestigt worden, um schon vor der Verbindung mit dem Hausleitungsnetz und der Installation eines Wasserzählers aus der Leitung Wasser entnehmen zu können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten weder gegen Pflichten im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses noch gegen ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verstoßen, denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sei die Hausanschlußleitung bereits vor dem Wassereintritt vom 14. April 1998 verlegt worden und dicht gewesen. Selbst wenn der Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz nach der Verlegung der Leitung nicht geschlossen worden wäre, sei darin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu sehen. Eine Verpflichtung, den Schieber geschlossen zu halten, lasse sich nicht aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 herleiten, wonach u.a. Anschlußleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren seien. Im vorliegenden Fall habe es einer Absperrung der Anschlußleitung an der Versorgungsleitung nicht bedurft, weil die Anschlußleitung nicht vorübergehend stillgelegt, sondern benutzt worden sei. Dafür genüge es, daß alle Voraussetzungen für die alsbaldige Installation des Wasserzählers und die ordnungsgemäße Wasserentnahme über das Leitungsnetz des Gebäudes geschaffen worden seien. Die Kläger hätten auch nicht nachgewiesen, daß die Beklagten nach der Verlegung der Anschlußleitung lediglich den Schieber, nicht aber die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen hätten und der Schieber nachträglich durch das Fehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei. Vielmehr deuteten die Umstände, insbesondere das am Ende der Hausanschlußleitung angebrachte gelbe Schlauchstück, eher darauf hin, daß – entsprechend dem Vorbringen der Beklagten – Personen, die dem Verantwortungsbereich der Kläger zuzurechnen seien, bereits vor der Installation eines Wasserzählers und dem Anschluß an das Hausleitungsnetz aus der Anschlußleitung Wasser entnommen hätten.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Eine Haftung der Beklagten läßt sich allerdings nicht bereits, wie die Revision meint, aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG herleiten. Wird durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer zu deren Abgabe bestimmten Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt, so ist nach dieser Vorschrift zwar der Inhaber der Anlage (verschuldensunabhängig) verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist. Diese gesetzliche Regelung hat auch ihren guten Grund: Die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung soll, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 – VI ZR 240/80 – NJW 1982, 991).
Im vorliegenden Fall ist der Schaden nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch verursacht worden, daß zum Zeitpunkt des Schadensereignisses sowohl der Schieber an der Abzweigstelle als auch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes offenstanden, welches nach der Installation der Hausanschlußleitung nur noch den Klägern und den von ihnen autorisierten Personen zugänglich war. Bei mehreren zusammenwirkenden Ursachen außerhalb und innerhalb des Gebäudes kommt es für den Ausschluß der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigentliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens, bei der Außen- oder bei der Innenanlage liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 – VI ZR 206/64 – VersR 1966, 586, 587). In solchen Fällen ist der Schaden nicht auf die Innenanlage „zurückzuführen”, wenn diese sich in ordnungsgemäßem Zustand befunden hat und der Schaden nur darauf beruht, daß sie Einwirkungen (z.B. Kurzschlüssen und Überspannungen einer Stromleitung) nicht stand zu halten vermag, die ihren Grund in dem fehlerhaften Zustand der Außenanlage haben. Demgegenüber hat vorliegend ein fehlerhafter Zustand der Innenanlage den Schaden gleichrangig mitverursacht. Zum Schadenseintritt wäre es nämlich nicht gekommen, wenn die Kläger dafür Sorge getragen hätten, daß die sich in ihrem Risikobereich befindliche Absperrvorrichtung geschlossen gewesen wäre.
2. Im Ansatz ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten ihrerseits im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses und aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dafür Sorge zu tragen hatten, daß aus der von der Beklagten zu 1 verlegten Hausanschlußleitung kein Wasser in die Kellerräume des von den Klägern errichteten Gebäudes eintrat. Denn durch die Verlegung der Leitung war eine entsprechende Gefahrenlage begründet worden, welcher die Beklagten entgegenzuwirken hatten.
Indessen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten dieser Verpflichtung unabhängig davon Genüge getan, ob der Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschlußleitung vom örtlichen Wasserversorgungsnetz verschlossen worden war oder nicht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Eine Verpflichtung zur Absperrung des Schiebers läßt sich – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – bereits aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 – Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen; Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – herleiten. Nach dieser DIN-Norm, die den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt und somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherung Gebotenen in besonderer Weise geeignet ist (vgl. Senat, BGHZ 103, 338, 341 f.), sind Anschlußleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall habe es einer Absperrung der Anschlußleitung an der Versorgungsleitung nicht bedurft, weil die Hausanschlußleitung bereits benutzt worden sei, widerspricht sowohl dem Wortsinn als auch dem wesentlichen Zweck der Vorschrift, einer mit der Stagnation von Trinkwasser verbundenen Verkeimungsgefahr vorzubeugen. Diesem Zweck wird nicht – wie das Berufungsgericht meint – schon dann Genüge getan, wenn seitens des Wasserversorgungsunternehmens alle Voraussetzungen für die alsbaldige Installation des Wasserzählers und die ordnungsgemäße Wasserentnahme über das Leitungsnetz des Gebäudes geschaffen worden sind, sondern vielmehr erst dann, wenn nach einer – möglicherweise erheblich später erfolgenden – ordnungsgemäßen Verbindung der Anschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses eine Entnahme von Trinkwasser tatsächlich erfolgt. Da dies nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier noch nicht der Fall war, waren die Beklagten gemäß Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 Satz 1 der DIN 1988 gehalten, die Hausanschlußleitung an der Versorgungsleitung abzusperren.
Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob dadurch der Anschlußnehmer auch vor Schäden der eingetretenen Art geschützt werden soll. Denn die Revision macht mit Recht geltend, daß es den Beklagten bereits aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oblag, den Schieber bis zur Verbindung der Anschlußleitung mit dem Hausleitungsnetz geschlossen zu halten.
b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGHZ 136, 69, 77; 103, 298, 303; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 – NJW 1996, 3208; Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 254/85 – NJW 1987, 1013 m.w.N.). Die Verkehrssicherung umfaßt danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 – VI ZR 182/89 – VersR 1990, 498, 499 m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich aus unsachgemäßem Verhalten oder vorsätzlichem Eingreifen Dritter ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 – VI ZR 182/89 – aaO und vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89 – VersR 1990, 796, 797, jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Fall bestand, solange die Hausanschlußleitung nicht an das Leitungsnetz des Gebäudes angeschlossen war, die Gefahr eines Wasseraustritts aus dem im Keller befindlichen Leitungsende. Um dieser Gefahr vorzubeugen, war eine doppelte Absicherung vorhanden: der Schieber an der Abzweigstelle und die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes. Bei dieser Sachlage gehörte es zu den Verkehrssicherungspflichten der Beklagten, die in ihrem Einwirkungsbereich liegende Absicherungsmöglichkeit wahrzunehmen und den Schieber geschlossen zu halten, damit auch in dem vom Berufungsgericht unterstellten Fall, daß die ihr nicht mehr ohne weiteres zugängliche Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Hauses geöffnet wurde, kein Wasser austreten konnte. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht selbst die Möglichkeit, daß sich Personen aus dem Verantwortungsbereich der Kläger, insbesondere Bauarbeiter, zu einer (unbefugten) Wasserentnahme veranlaßt sehen konnten, im vorliegenden Fall als naheliegend angesehen hat.
c) Da den Beklagten bereits die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß der Schieber an der Abzweigstelle zum Zeitpunkt des Schadensereignisses offen stand, als Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht angelastet werden kann, könnte die Tatsache, daß die im Bereich der Kläger gelegene Hauptabsperrvorrichtung ebenfalls geöffnet war, lediglich im Rahmen eines Mitverschuldens der Kläger an der Entstehung des Schadens gemäß § 254 BGB Bedeutung gewinnen. Den Geschädigten trifft nämlich grundsätzlich ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht läßt, die jedem verständigen und ordentlichen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 313/99 – VersR 2001, 76). Nach diesen Grundsätzen waren die Kläger im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten, sich nach der Installation der Hausanschlußleitung davon zu überzeugen, daß die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des von ihnen errichteten Gebäudes geschlossen war, und dafür Sorge zu tragen, daß sie es bis zu einer ordnungsgemäßen Verbindung mit dem Wasserleitungssystem des Hauses auch blieb.
d) Soweit das Berufungsgericht darüber hinausgehende Erwägungen zum Hergang des Schadensereignisses anstellt, sind diese ebenfalls nicht unbedenklich. Das Berufungsgericht gründet die von ihm als naheliegend bezeichnete Annahme einer unbefugten Wasserentnahme aus einer zunächst regelmäßig geschlossenen Hauptabsperrvorrichtung durch Personen aus dem Verantwortungsbereich der Kläger, insbesondere durch Bauarbeiter, im wesentlichen auf das am Leitungsende angebrachte gelbe Schlauchstück. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Sachvortrag der Kläger übergangen hat. Diese haben nämlich unter Bezugnahme auf das Lehr- und Handbuch Wasserversorgung des DVGW (Bd. 2 Ziff. 8.8.1 bis 8.8.3) sowie das DVGW-Regelwerk (Technische Mitteilung Merkblatt W 404 Ziff. 8.2) vorgetragen, nach Herstellung der Anschlußleitung müsse diese gespült werden, bevor sie für den Einbau des Wasserzählers freigegeben werden dürfe, wozu möglicherweise das gelbe Schlauchstück gedient habe; in Verbindung mit Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 liege es deshalb auch nicht fern, die Spülung durch Schließen des Schiebers zu beenden und die Anschlußleitung anschließend leerlaufen zu lassen, wobei die Hauptabsperrvorrichtung offengeblieben sein könne. Bei dieser Sachlage wäre – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises, daß das Hauptabsperrventil nach der Verlegung der Hausanschlußleitung geschlossen wird, sofern noch keine Verbindung zum Leitungsnetz des Hauses besteht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 – VI ZR 240/80 – VersR 1982, 368). Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf den Sachvortrag der Parteien in diesem Zusammenhang einzugehen.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Dressler, Wellner, Diederichsen, Stöhr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 04.12.2001 durch Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 671601 |
BGHR 2002, 321 |
BauR 2002, 627 |
NJW-RR 2002, 525 |
IBR 2002, 136 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2002, 453 |
NJ 2002, 208 |
VersR 2002, 247 |
DVBl. 2002, 491 |