Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung wegen groben Undanks
Leitsatz (amtlich)
Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist.
Normenkette
BGB § 530 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Zweibrücken |
OLG Zweibrücken |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das am 26. August 1999 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, Vater des Klägers, war Alleininhaber der L. P. V. mbH, die Komplementärin der P. M. GmbH & Co. KG mit Sitz in Z. ist. Das Unternehmen befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zerkleinerungsmaschinen für die Kunststoff- und Holzindustrie. Um seine Söhne an das Familienunternehmen zu binden, übertrug der Beklagte im Oktober 1988 im Wege der Schenkung dem Kläger und dessen Bruder je einen Geschäftsanteil von 2.500,– DM an der L. P. V. mbH, was einer Beteiligung von 5 % entspricht, sowie von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 400.000,– DM je einen Anteil von 20.000,– DM. Beide Brüder waren in der Folgezeit zunächst mitgeschäftsführend in den Unternehmen tätig.
Als sich die Parteien zerstritten, errichtete der Kläger in Z. durch Gesellschaftsvertrag im Oktober 1997 die H.-I. P. GmbH & Co. KG sowie die H.-I. P. V. mbH. Mit diesen Unternehmen stellt der Kläger die gleichen Produkte her wie sein Vater und ist in Wettbewerb zu dessen Unternehmen getreten. Am 3. Februar 1998 übersandte er an eine Kundin der P. M. GmbH & Co. KG ein Schreiben, in welchem er dieser anbot, Ersatz- und Verschleißteile für die Holzzerkleinerungsmaschinen mindestens in der Qualität zu liefern, welche sie im Moment einsetze. Auf Aufforderung des Beklagten unterzeichnete der Kläger deshalb am 16. April 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichtete, im Geschäftsverkehr nicht mehr Ersatz- und Verschleißteile unter der Originalzeichen-Sachnummer der P. M. GmbH & Co. KG anzubieten und zu vertreiben.
Mit Schreiben vom 13. März 1998 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Widerruf der Schenkung der Geschäfts- und Kommanditanteile wegen groben Undanks, den er auf geschäftsschädigendes Verhalten, die Gründung des Konkurrenzunternehmens und wiederholte persönliche Angriffe stützte. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 1998 wiederholte er diesen Widerruf.
Der Kläger hat den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Rückgabe der Geschäftsanteile erhoben hat, haben die Parteien die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger Klageabweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile aus den §§ 530, 531, 812 BGB zugesprochen. Es hat, der Auffassung des Landgerichts folgend, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden groben Undank des Klägers darin gesehen, daß dieser ein Konkurrenzunternehmen zu dem von seinem Vater betriebenen Unternehmen, an dem er infolge der Schenkung beteiligt war, gegründet und versucht habe, Kunden des Vaters abzuwerben und für sich zu gewinnen. Bei der Beurteilung könne zudem nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger die in dem … Familienchalet aufbewahrten Firmenunterlagen kopiert habe. Selbst wenn er nicht Initiator der Aktion gewesen sei, sondern lediglich seine Mutter unterstützt habe, und wenn sich die Unterlagen für ihn als unbrauchbar herausgestellt haben sollten, stelle diese Aktion eine gegen den Vater gerichtete Verfehlung dar. Demgegenüber sei der autoritäre und gelegentlich durchaus auch verletzende Führungsstil des Beklagten gegenüber dem Kläger im Ergebnis unbeachtlich.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Schenker kann nach § 530 Abs. 1 BGB seine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker des groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 – IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urt. v. 27.9.1991 – V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35). Eine solche Verfehlung hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe einem Konkurrenzverbot unterlegen.
(1) Nach § 112 HGB darf ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Dieses Wettbewerbsverbot gilt gemäß § 165 HGB nicht für den Kommanditisten. Hiervon macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der Kommanditist mit hoher Mehrheit sowohl an dem Kommanditkapital als auch am Kapital der Komplementär-GmbH beteiligt ist und aufgrund dieser mehrheitlichen Beteiligung die Gesellschaft beherrscht.
Das Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage in der Treuepflicht des Gesellschafters, die das vom gegenseitigen Vertrauen getragene Gesellschaftsverhältnis einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in besonderem Maße beherrscht. Bei bestimmten Fallgestaltungen, insbesondere dann, wenn ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung besteht, kann die Treuepflicht deshalb auch auf den Kommanditisten, den atypischen stillen Gesellschafter und den Gesellschafter einer GmbH zu erstrecken sein. Da das Wettbewerbsverbot das Innenverhältnis der Gesellschafter betrifft, kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, welche Stellung der verpflichtete Gesellschafter nach außen einnimmt. Maßgeblich ist vielmehr seine Stellung im Innenverhältnis der Gesellschafter. Bestimmt er in diesem ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, so trifft ihn auch eine erhöhte Treuepflicht und demgemäß ein Wettbewerbsverbot. Für die Gesellschaft entsteht nämlich eine besondere Gefährdungslage, wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.2.1979 – II ZR 210/76, NJW 1980, 231). Diese Lage folgt insbesondere daraus, daß einerseits von der durch die Abhängigkeit begründeten Herrschaftsmöglichkeit jederzeit zum Nachteil der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann und andererseits in vielen Fällen der objektive Maßstab für die jeweils sachgerechte Maßnahme und damit die Frage einer Benachteiligung und deren Ausgleich fehlt (BGHZ 80, 69, 74 f.). Hinzukommt die durch die beherrschende Stellung gegebene Möglichkeit, gesellschaftsinterne Informationen zu erlangen und zu Lasten der Gesellschaft auszubeuten. Die daraus erwachsenden Gefahren für die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und damit den Bestand des Unternehmens machen es notwendig, das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB dem Sinne nach auf einen die Gesellschaft beherrschenden, nicht persönlich haftenden Gesellschafter zu beziehen (BGHZ 89, 162, 166).
(2) Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Kläger verfügt lediglich über eine Beteiligung von 5 % und hat keinen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens des Beklagten. Er hat keinerlei Weisungs- und Verfügungsbefugnisse nach innen und außen, seitdem er von der Mitgeschäftsführung entbunden ist. Nach seiner Behauptung, der das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, betritt er die Betriebsstätte der P. M. GmbH & Co KG nicht, da der Beklagte ihm seit 1996 ein Hausverbot erteilt hat; er hat auch keine Einsicht in irgendwelche Unternehmensunterlagen.
Soweit das Landgericht, dem das Berufungsgericht folgt, meint, auch bei einer niedrigen Beteiligung von 5 % könne ein Wettbewerbsverbot des Kommanditisten nicht verneint werden, wenn die Konkurrenztätigkeit dazu führe, daß die Gesellschaft, der der Kommanditist angehört, hierdurch erhebliche Einbußen erleide oder gar zur Einstellung des Geschäftsbetriebes wegen Ausbleibens von Aufträgen gezwungen werde, fehlen jedwede Feststellungen darüber, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch tatsächlich gegeben sind. Der Beklagte hat einen solchen Einfluß und ein solches Vorgehen des Klägers im Wettbewerb nicht einmal behauptet.
c) Hat somit nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für den Kläger nicht bestanden, so war zu prüfen, ob die Gründung des Konkurrenzunternehmens und das weitere Verhalten des Klägers eine schwere Verfehlung gegenüber dem Beklagten darstellen, die zusammen mit einer tadelnswerten Gesinnung den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks rechtfertigte.
(1) Das Berufungsgericht und das Landgericht sind im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des Schenkers eine schwere Verfehlung diesem gegenüber darstellen können und daß dies vor allem dann gilt, wenn der Beschenkte zudem versucht, Kunden des Unternehmens des Schenkers abzuwerben und für sich zu gewinnen. Auch bei Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots erscheint es denkbar, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist. In einem solchen Verhalten kann ein erheblicher Mangel an Dankbarkeit zum Ausdruck kommen, der den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt (§ 286 ZPO), keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses dem Kläger vorzuwerfende Verhalten auch unter den konkreten Umständen als schwere Verfehlung zu beurteilen ist. Der Kläger hat eine unter schenkungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten vorwerfbare Konkurrenztätigkeit in Abrede gestellt. Er hat dargelegt, daß die von seinem Unternehmen gefertigten und vertriebenen Produkte von zahlreichen anderen Unternehmen angeboten werden, und ferner geltend gemacht, nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten auf eine Tätigkeit im Geschäftsgebiet des Unternehmens seines Vaters angewiesen zu sein. Da dem Kläger eine geschäftliche Tätigkeit in derselben Branche, in der die Unternehmen seines Vaters tätig sind, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht untersagt ist und die ihm verfassungsrechtlich auch nicht ohne weiteres untersagt werden kann, hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag des Klägers bei seiner Würdigung berücksichtigen müssen.
(2) Auch zu dem Vorwurf, Kundenabwerbung versucht zu haben, hat das Berufungsgericht keine ausreichende Feststellungen getroffen, was die Revision mit Recht beanstandet. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß der Kläger das Schreiben vom 3. Februar 1998 an die Firma H., eine Kundin der Unternehmen seines Vaters, gerichtet hat. Das Berufungsgericht durfte sich aber nicht damit begnügen, unter Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts das Schreiben verallgemeinernd dahin zu bewerten, der Kläger habe versucht, Kunden der P. M. GmbH & Co. KG abzuwerben und für sich zu gewinnen. Es durfte bei seiner Würdigung den Vortrag des Klägers nicht außer acht lassen, daß es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der auf ein Versehen der zuständigen Abteilung seines Unternehmens zurückzuführen gewesen sei. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht sich mit dem vom Kläger behaupteten Umstand auseinandersetzen müssen, daß sich die Firma H. selbst auf die Artikel-Nummer des Beklagten bezogen und der Kläger sich sofort dahin unterworfen hat, es zu unterlassen, Ersatz- und Verschleißteile unter der Originalzeichen-Sachnummer des Beklagten anzubieten und zu vertreiben.
(3) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint es auch nicht gerechtfertigt, bei der Beurteilung der Frage, ob der Widerruf der Schenkung berechtigt war, die Mithilfe des Klägers bei der Ablichtung der in dem … Familienchalet aufbewahrten Firmenunterlagen als erschwerenden Umstand heranzuziehen. Auch insoweit beanstandet die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft (§ 286 ZPO).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Kläger nicht Initiator der Ablichtungsaktion war, daß die Planungsunterlagen sich für ihn als unbrauchbar herausstellten und ihm auch nicht vorgehalten werden kann, daß er nach dem ehelichen Zerwürfnis seiner Eltern möglicherweise Position zugunsten seiner Mutter bezogen hat. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber als groben Undank angelastet, daß er seine Mutter, die weder an den Unternehmen ihres Ehemanns unmittelbar wirtschaftlich beteiligt noch darin tätig gewesen sei, bei dem gegen den Vater gerichteten Vorhaben unterstützt habe, in der … deponierte Firmenunterlagen ohne dessen Wissen durch einen Dritten kopieren zu lassen, „um sie zu sichern”. Dabei hat es den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, bei den fraglichen Unterlagen habe es sich um Familienbesitz gehandelt, auf den neben dem Beklagten auch dessen Ehefrau und der Kläger jederzeit Zugriff hätten haben sollen; der Beklagte habe außerdem von der Ablichtung bereits im September 1997 Kenntnis erhalten, ohne daß er diese beanstandet habe; zudem habe der Kläger die Unterlagen nicht benutzt und beabsichtigte dies auch nicht. Sollten diese Behauptungen zutreffen, könnte die Unterstützung des Klägers in milderem Licht zu beurteilen sein und jedenfalls nicht ohne weiteres als Ausdruck groben Undanks gewertet werden.
d) Die Revision rügt schließlich mit Recht, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der gesamten Umstände das Verhalten des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hat zwar dem Kläger eingeräumt, daß bei der Beurteilung seiner Verfehlungen auch das Verhalten des Beklagten ihm gegenüber, insbesondere dessen autoritärer und gelegentlich durchaus auch verletzender Führungsstil in seinen Unternehmen mit heranzuziehen sei. Es hat sodann aber nach zusammenfassender Würdigung der für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien das vom Kläger insgesamt gezeigte Verhalten auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beklagten als eine schwere Verfehlung angesehen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht erkennbar, berücksichtigt, daß der Beklagte den Kläger nach dessen Darstellung, auf die das Berufungsgericht ebenfalls nicht näher eingegangen ist und die daher zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, über das behauptete verletzende Verhalten hinaus aus dem Familienbetrieb hinausgedrängt und damit in eine Zwangslage gebracht hat, die das Vorgehen des Klägers als verständlich erscheinen lassen kann. Das Verhalten des Schenkers kann zwar Verfehlungen des Beschenkten nicht schlechthin rechtfertigen; es kann diese aber in milderem Licht erscheinen lassen (BGHZ 87, 145, 149). Sollten sich daher die Behauptungen des Klägers als zutreffend erweisen, würde auch dies bei der Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen sein.
3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit der Sache den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers und die Gesamtumstände erneut zu würdigen haben.
Unterschriften
Melullis, Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver, Asendorf
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 04.12.2001 durch Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 675345 |
BB 2002, 324 |
DB 2002, 577 |
DStR 2002, 1495 |
DStZ 2002, 195 |
NJW 2002, 1046 |
NWB 2002, 868 |
BGHR 2002, 377 |
NZG 2002, 323 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 707 |
ZAP 2002, 435 |
ZEV 2002, 114 |
ZIP 2002, 479 |
ErbBstg 2002, 220 |
MDR 2002, 688 |
ZErb 2002, 167 |