Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.636,66 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 im sogenannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages.
Rz. 2
Er erhielt von der Beklagten den Versicherungsschein vom 23. Dezember 2004, der folgende Belehrung enthielt:
"Mit diesem Versicherungsschein und den beigefügten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen haben Sie die Verbraucherinformationen gemäß § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vollständig erhalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass damit die 30-tägige Frist für das Widerspruchsrecht gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen mit Orientierung Altersvorsorge (Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung bzw. Sofortbeginnende Rentenversicherung) sowie zur Absicherung zusätzlicher Risiken (Berufsunfähigkeit, Unfalltod) beginnt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Rz. 3
Der Kläger zahlte fortan die Versicherungsbeiträge, insgesamt 14.800 €. Mit Schreiben vom 16. März 2017 kündigte er die Versicherung; die Beklagte zahlte ihm daraufhin insgesamt 14.080,72 € aus.
Rz. 4
Unter dem 23. März 2018 erklärte der Kläger die Abtretung der "Versicherungspolice" mit sämtlichen nach Auszahlung des abgerechneten Rückkaufswertes noch bestehenden Rechten, auch des Rechts auf Widerspruch, an die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierte Dr. GmbH (im Folgenden: Zessionarin). Diese zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2018 die Abtretung an und erklärte den Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch unter dem 4. Juni 2018 zurück, da der der Abtretung zugrunde liegende Forderungskaufvertrag den Abschluss eines wirksamen Versicherungsvertrages voraussetze. Mit Schreiben vom 28. November 2018 erklärte der Kläger den Widerspruch, den die Beklagte zurückwies, weil der Kläger aufgrund der Abtretung keinen Widerspruch erklären könne. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 erklärte die Zessionarin gegenüber der Beklagten, sie stimme der Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger zu und sei mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs durch den Kläger und Auszahlung des entsprechenden Betrages an ihn einverstanden. Weiterhin erklärte sie mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 gegenüber dem Kläger, mit seinem Widerspruch und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs einverstanden zu sein und ihn an durchgesetzten Forderungen hälftig zu beteiligen.
Rz. 5
Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung der Beiträge und die Herausgabe von Nutzungen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, insgesamt 5.636,66 €, an ihn nebst Zinsen begehrt. Nach seiner Auffassung ist er nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass der Widerspruch noch im Jahr 2018 habe erklärt werden können.
Rz. 6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 8
I. Dieses hat die Prozessführungsbefugnis des Klägers bejaht. Diese sei offenkundig, falls der vom Kläger vorgelegte Forderungskaufvertrag vom 28. März 2018 wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG i.V.m. § 3 RDG nichtig sein sollte, wofür nichts ersichtlich sei, da die Zessionarin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriert sei. Auch bei Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung sei der Kläger aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft befugt, die an die Zessionarin abgetretene Forderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich selbst geltend zu machen. Das erforderliche schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung fremder Ansprüche im eigenen Namen ergebe sich daraus, dass die Zessionarin unstreitig erklärt habe, den Kläger hälftig an der von ihm durchgesetzten Forderung zu beteiligen, was sich auch aus dem Forderungskaufvertrag ergebe.
Rz. 9
Der Kläger könne nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückabwicklung des im sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossenen Versicherungsvertrages verlangen. Die Zessionarin bzw. der Kläger hätten dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages im Jahr 2018 nicht mehr wirksam widersprechen können. Die 30-tägige Widerspruchsfrist sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. mit dem unstreitigen Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformation und der Widerspruchsbelehrung in der Versicherungspolice in Lauf gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei formell und inhaltlich ordnungsgemäß. Zwar enthalte sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. einzuhaltende Textform. Dies hindere den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. aber nicht. Der Belehrungsmangel sei im Sinne der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abstrakt nicht geeignet, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer werde nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen und seinen Widerspruch in Text- oder Schriftform formwirksam erklären. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erloschen. Die richtlinienkonforme Reduktion dieser Vorschrift sei nicht geboten, wenn der Versicherungsnehmer zwar nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet sei, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
Rz. 10
II. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Auffassung vertritt, dass die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch dann in Gang gesetzt werde, wenn die Belehrung zwar fehlerhaft sei, aber der konkrete Belehrungsmangel abstrakt nicht geeignet sei, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, und in diesem Fall die richtlinienkonforme teleologische Reduktion von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht geboten sei. Darin liegt lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision und keine Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16; vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.).
Rz. 11
III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 12
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend die Prozessführungsbefugnis des Klägers bejaht. Es hat gegen die Wirksamkeit des Forderungskaufvertrages mit Abtretungsvereinbarung angesichts der Regis-trierung der Zessionarin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG keine Bedenken gehabt und ohne Rechtsfehler ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers an der Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft daraus abgeleitet, dass er zur Hälfte an der von ihm durchgesetzten Forderung beteiligt werden soll (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016 - IV ZR 348/15, juris Rn. 21).
Rz. 13
2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und Herausgabe von Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB können dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte der Kläger nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Der Belehrung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Textform abbedungen und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form eingeräumt werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
Rz. 14
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers stehe entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliege.
Rz. 15
aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht.
Rz. 16
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde dem Kläger jedoch durch den fehlenden Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. März 2023 (IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler im oben genannten Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form (hier: Textform) enthält. Allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Textform erforderlich, aber auch ausreichend ist. Vielmehr wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO Rn. 16 ff. m.w.N.).
Rz. 17
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Bereicherungsanspruch des Klägers jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen.
Rz. 18
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 9; vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Die Annahme besonders gravierender Umstände billigt der Senat nur in wenigen Konstellationen, etwa bei der Sicherungsabtretung einschließlich der Todesfallleistung in engem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 11).
Rz. 19
bb) Solche Umstände hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht festgestellt. Anders als die Revisionserwiderung meint, genügt dafür nicht allein die Abtretung sämtlicher nach Auszahlung des Rückkaufswertes noch bestehender Rechte, auch des Widerspruchsrechts, an die Zessionarin, selbst wenn sie dem Zweck dienen sollte, eine zusätzliche Rendite zu erzielen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, EuZW 2020, 337) zu einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlange, in drei Jahren verjährten, betont, bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, blieben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (aaO Rn. 112, 120; vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 12). Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versicherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.). Weitergehende Einschränkungen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts sind daraus für den Streitfall nicht abzuleiten.
Rz. 20
IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht mit der Höhe der geltend gemachten Ansprüche befasst hat. Entsprechende Feststellungen wird es nachzuholen haben.
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15941018 |