Leitsatz (amtlich)
Setzt das Fernsehen die Wirkung einer öffentlichen Berichterstattung ein, um Zuschauern bei der Durchsetzung ihrer Interessen zu helfen, ohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen.
Normenkette
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.03.1999) |
LG Duisburg (Urteil vom 25.02.1998) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 45. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Rechtsanwälte in Du..
Im Fernsehprogramm der Beklagten, der RTL Television GmbH, erschien seit dem Jahre 1992 die Fernsehreihe „Wie bitte?!”, in der kuriose Erlebnisse von Zuschauern mit Behörden und Unternehmen durch Schauspieler nachgespielt wurden. In den Sendungen trat ein als „Mahn-Man” bezeichneter Schauspieler auf, der in Anlehnung an die Komikfigur „Superman” bei ärgerlichen Alltagserlebnissen von Zuschauern mit Verantwortlichen Kontakt aufnahm und diese zur Rede stellte.
Zu Beginn der streitgegenständlichen Sendung „Wie bitte?!” vom 31. Mai 1997 begrüßte der Moderator die Zuschauer mit den Worten:
„Samstagabend. Kurz nach zehn. Willkommen bei ‚Wie bitte?!’. Daß wir uns einmischen, wissen Sie! Und wo wir uns diese Woche eingemischt haben, das sehen Sie jetzt.”
Im weiteren Verlauf der Sendung äußerten die Moderatoren im Anschluß an einen Bericht über den neuesten Stand in Fällen aus früheren Sendungen:
„Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein für Sie.”
In einer Szene der Sendung vom 31. Mai 1997 trat ein Schauspieler in der Rolle des „Mahn-Man” auf und griff entsprechend dem im Klageantrag zu a) auszugsweise aufgeführten Dialog den Fall eines Zuschauers auf, der bei einem Preisausschreiben des D. ein Eishockey-Trikot gewonnen hatte, auf dessen Erhalt er bislang wartete.
Die Kläger sind der Ansicht, das Konzept der Sendung der Beklagten verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei deshalb wettbewerbswidrig. Durch die beanstandeten Beiträge und den Auftritt von „Mahn-Man” kündige die Beklagte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an. Sie erwecke den Eindruck, Zuschauern bei der Durchsetzung bestehender oder vermeintlicher Ansprüche zu helfen.
Die Kläger haben – nach teilweiser Klagerücknahme – zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der von ihr ausgestrahlten Sendereihe „Wie bitte?!”
über Fälle zu berichten, in denen die Beklagte oder die Redaktion der Sendung „Wie bitte?!” oder einzelne Redaktionsmitglieder zum Zwecke der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bestimmter Personen unter den Zuschauern geholfen haben, wenn dies geschieht wie in der am 31. Mai 1997 ausgestrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Textbeiträgen:
Mahn-Man: Ein klarer Fall für „Mahn-Man”. (…) Ich bin es. „Mahn-Man”. Und ich habe einen Auftrag von „Wie bitte?!”. Ein schwerer Fall. Doch für mich nicht unlösbar. (…) Hey. D.. Ihr habt den Hauptgewinn. Einen Besuch von „Mahn-Man” von „Wie bitte?!”. Aber wo bleibt der Gewinn von O. L. aus H.? Vor sechs Monaten hat Herr L. bei Euch im Video-text ein Trikot der „R. Löwen” gewonnen. Er hat es bis heute nicht!”
Mitarbeiterin des D.: Für den Hauptgewinn übernehmen wir natürlich die Verantwortung. Es ist uns natürlich unangenehm, wenn ein Gewinner seinen Gewinn nicht bekommt. Aber wir können in den nächsten zehn Minuten den Gewinn nicht herbeischaffen. Es ist aber so, daß wir Ihnen garantieren, daß der Herr O. L. aus H. sein Trikot, nämlich das, was er gewonnen hat, ein original handsigniertes Trikot der „R. Löwen”, innerhalb der nächsten zehn Tage zugeschickt bekommt. Und wenn er es nicht hat, wovon wir nicht ausgehen – das garantiere ich Ihnen hier jetzt –, dann kommen Sie noch einmal vorbei. Wünsch’ ich mir aber nicht. (…)
Mahn-Man liest vor: Hiermit garantieren wir, daß Herr O. L. innerhalb der nächsten zehn Tage das original handsignierte Trikot der „R. Löwen” von uns zugesandt bekommt. (…)
Mahn-Man: So, und damit ich eben nicht wiederkommen muß, was bekomm’ ich da als Pfand mit? Damit kann ich leben. Ich nehm’ das als Pfand mit. Das darf der Herr L. behalten und innerhalb der nächsten zehn Tage haben Sie das organisiert. (…)
Mahn-Man: Wie können wir das bezeichnen?
D.-Mitarbeiterin: Als …
Mahn-Man fährt fort: … nicht ganz so grandiosen, aber dennoch … Erfolg … für „Mahn-Man”;
im Hinblick auf Berichterstattungen zu a) die Zuschauer wie folgt aufzufordern: „Willkommen bei ‚Wie bitte?!’. Daß wir uns einmischen, das wissen Sie! Und wo wir uns diese Woche eingemischt haben, das sehen Sie jetzt.”
und/oder
„Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein für Sie.”
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, die Sendung beinhalte satirische Unterhaltung und keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Für das Publikum sei erkennbar, daß die Beklagte sich durch die Berichterstattung als solche „einmische”, ohne weitere Aktivitäten zugunsten der Beteiligten zu entfalten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag erster Instanz verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist – nach teilweiser Klagerücknahme – erfolglos geblieben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:
Soweit die Beklagte in unzulässiger Weise Rechtsbesorgung betreibe, diese ankündige oder hierfür werbe, trete sie zu den Klägern als Rechtsanwälten unmittelbar in Wettbewerb. Die Beklagte handele auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Indem sie den Zuschauern den Eindruck vermittele, es sei aussichtsreicher, sich sogleich an sie und nicht an einen Anwalt zu wenden, fördere sie ihren eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwaltschaft, was sie auch beabsichtige. Die Beklagte wolle einen Markt für Konfliktlösungen abseits herkömmlicher Wege schaffen.
Das Auftreten von „Mahn-Man” könne vom Publikum nur als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufgefaßt werden. Die im Klageantrag zu b) angeführten Äußerungen seien als Ankündigung einer Rechtsbesorgung zu verstehen. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263 – Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 – TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 – I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 – Herz-Kreislauf-Studie).
Diesen Anforderungen entsprechen die Klageanträge. Der Klageantrag zu a) ist gerichtet gegen die Berichterstattung über das Auftreten des „Mahn-Man” bei der Durchsetzung von Forderungen einzelner Zuschauer. Er wird durch die Wiedergabe der beanstandeten Verletzungsform ausreichend konkretisiert. Der Klageantrag zu b) nimmt unmittelbar Bezug auf den Klageantrag zu a) und somit auf die dort angeführte Berichterstattung, was für eine ausreichende Bestimmtheit des Antrags ebenfalls genügt.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG jedoch nicht gegeben, weil die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht vorliegen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Auftreten des „Mahn-Man” in der Sendung vom 31. Mai 1997 könne nur als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verstanden werden. Dieser nehme sich eines konkreten Falles an und setze die entsprechende Forderung durch, auf deren wirtschaftliches Gewicht es nicht ankomme. Auch der Einsatz journalistischer oder publizistischer Mittel ändere nichts daran, daß das Rechtsberatungsgesetz anwendbar sei. Diesem liege die Annahme zugrunde, daß grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt in der Lage sei, Parteien rechtlich so zu beraten, daß eine auch die Bedürfnisse der Rechtspflege berücksichtigende Lösung zu erwarten sei. Eine Tätigkeit, die von ihrem Ausgangspunkt und ihrem Ziel her dem hergebrachten Rechtsbesorgungsbereich unterfalle, stelle erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar, auch wenn keine spezifisch rechtlichen Mittel eingesetzt würden. Die im Klageantrag zu b) angeführten Äußerungen seien als Ankündigung einer Rechtsbesorgung zu werten. Der Hinweis „Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein für Sie” sei im Gesamtzusammenhang der Sendung zu bewerten. Vor dieser Äußerung sei auf einen Mietrechtsstreit von Blumenhändlern mit der Stadt K., über den bereits in einer früheren Sendung der Beklagten berichtet worden sei, wie folgt verwiesen worden:
„‚Wie bitte?!’ fragte nach, was denn die höherrangigen Gesichtspunkte seien, die der Grund der Kündigung waren.” … „In einer Stellungnahme der Stadt K. heißt es dazu, mündliche Absprachen seien nicht eingehalten worden.” … „Sie wollen bis zur Räumungsklage weiterarbeiten; doch die Klage läßt seltsamerweise bis heute auf sich warten.”
Die Äußerung verweise beispielhaft auf ein besonderes Engagement der Beklagten in einem konkreten Fall. Sie müsse bei den Zuschauern den Eindruck hervorrufen, als habe sich die Beklagte für das Fortbestehen eines konkreten Mietverhältnisses mit der Stadt K. eingesetzt. Die Einfügung des Wortes „seltsamerweise” könne von einem unbefangenen Zuschauer nur so interpretiert werden, daß die Redaktion bei der Klärung konkreter Rechtsfragen zugunsten der Händler erfolgreich gewesen sei.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine – erlaubnispflichtige – Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 – I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 – Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 – I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 – Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 119).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob die Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes – hier des Rechtsberatungsgesetzes – zu bewirken.
Ob von einer Rechtsbesorgung i.S. des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei ausschließlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzusetzen, ist umstritten (bejahend OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 und WRP 1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11.2.1999 – I ZR 105/98, Umdr. S. 3 f.).
Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht bereits von einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muß unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei einer derartigen Berichterstattung fehlt. Diese berührt nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden. Soweit die Sendungen zur Folge haben, daß sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten des Fernsehsenders dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft werden durch die beanstandete Berichterstattung in Medien nicht betroffen. Den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 – Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daß Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Gegen eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloßstellung Beteiligter müssen sich die jeweils Betroffenen zur Wehr setzen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist dies ohne Belang.
Im Streitfall ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG danach nicht gegeben. Die Unterstützung, die die Beklagte Betroffenen bei der Durchsetzung von Forderungen gewährt, liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Dies kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden. Rechtsfragen werden in den von den Klägern beanstandeten Teilen der Sendung nicht erörtert. Die Berichterstattung über die Mietrechtsstreitigkeit von Blumenhändlern mit der Stadt K., die das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen hat, enthält keine rechtliche Erörterung der Auseinandersetzung. Sie ist auch nicht dem Wort „seltsamerweise” im Zusammenhang mit der Räumungsklage zu entnehmen. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Einfügung dieses Wortes von einem unbefangenen Zuschauer nur so interpretiert werden könne, daß die Redaktion bei der Klärung konkreter Rechtsfragen zugunsten der Händler erfolgreich tätig gewesen sei, ist erfahrungswidrig. Sie legt dem Wort „seltsamerweise” eine Bedeutung zu, die ihm im Zusammenhang der Textpassage, die keinen näheren Bezug zur Erörterung von Rechtsfragen enthält, nicht zukommt.
Das Auftreten des „Mahn-Man” stellt ebenfalls keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Dessen Beitrag bei der Durchsetzung (vermeintlicher) Ansprüche betroffener Zuschauer ist darauf beschränkt, in Form einer Parodie (Anlehnung an Superman) ausschließlich die Wirkung öffentlicher Medienberichterstattung auszunutzen. Eine auf rechtlichem Gebiet liegende Leistung ist damit nicht verbunden.
Liegt der Schwerpunkt der von den Klägern beanstandeten und vom Berufungsgericht herangezogenen Teile der Sendung der Beklagten vom 31. Mai 1997 nicht im rechtlichen Bereich und besorgt sie keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, so sind die im Klageantrag zu b) angeführten Textpassagen nach ihrem Gesamtzusammenhang in der Sendung auch nicht als Ankündigung der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufzufassen. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1998 – 2 U 116/97 – zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Leser einer Zeitschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten, auf ihre rechtliche Begründetheit überprüfen (vgl. hierzu: Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Bürglen, WRP 2000, 846, 853 unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 11.2.1999 – I ZR 105/98 über die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.3.1998 – 2 U 116/97).
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend abzuweisen.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher
Fundstellen
Haufe-Index 760821 |
BB 2002, 1510 |
NJW 2002, 2879 |
BGHR 2002, 695 |
BGHR |
GRUR 2002, 993 |
WM 2002, 2030 |
AfP 2002, 423 |
MDR 2002, 1204 |
WRP 2002, 970 |
DVBl. 2002, 1291 |
K&R 2002, 498 |
BRAK-Mitt. 2002, 195 |
KammerForum 2002, 285 |