Leitsatz (amtlich)
Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde.
Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt wird.
Normenkette
EGBGB § Art. 233 § 5; ZPO §§ 319, 548
Verfahrensgang
LG Bautzen (Urteil vom 29.01.2003) |
AG Bautzen (Urteil vom 27.03.2002) |
Tenor
Das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bautzen v. 29.1.2003 wird im Kostenpunkt und insoweit, als es hinsichtlich des Hauptantrages ergangen ist, auf die Revision der Kläger und im Übrigen von Amts wegen aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Bautzen v. 27.3.2002 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 93/6 der Gemarkung L. /Sachsen, das von ihnen als Gartengrundstück genutzt wird. Das Anwesen grenzt an einen Weg (Flurstück 93/3), der zu den Flurstücken 94a und 94b führt, die im Eigentum des Beklagten stehen. Der Weg überquert das Flurstück 94b, zu einem geringen Teil auch das Flurstück 94a, und setzt sich dann in Richtung L. als Waldweg fort (Flurstücke 284 und 295).
Die Flurstücke 94a und 94b waren zunächst Eigentum der Eltern des Beklagten, wobei ihnen entweder beide Grundstücke gemeinsam gehörten oder jew. eines der Grundstücke im Alleineigentum eines von ihnen stand. Die Kläger, die das Gartengrundstück damals bereits nutzten, schlossen am 4.10.1981 mit der Mutter des Beklagten einen schriftlichen "Dauernutzungsvertrag", durch den ihnen u. a. "das Recht eingeräumt" wurde, "zur Erreichung des Flurstücks 93/4", aus dem durch Teilung später das Flurstück 93/6 hervorgegangen ist, "den Weg entsprechend dem Lageplan über das Flurstück 94a und 93/3 zu begehen bzw. mit einem Pkw zu befahren." Mit notariellem Vertrag v. 4.4.1985 kauften die Kläger von den Eltern des Beklagten das Flurstück 93/6; Vereinbarungen über die Nutzung des Weges finden sich in der Vertragsurkunde nicht.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, zur Berichtigung des Grundbuchs die Eintragung eines Wege- und Überfahrtrechts nach § 322 Abs. 1 i. V. m. § 321 ZGB zu Lasten der Flurstücke 94a und 94b zu bewilligen. Hilfsweise fordern sie die Einräumung eines Notwegerechts. Das AG hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG die Klage insoweit abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber den Klägern gestattet, die beiden Grundstücke zur Erreichung ihres Gartengrundstücks zu begehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom LG zugelassene Revision eingelegt. Während die Kläger vor allem die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, verfolgt der Beklagte weiter das Ziel vollständiger Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des AG. Hingegen ist die Revision des Beklagten unzulässig.
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung, weil für sie ein Mitbenutzungsrecht nicht begründet worden sei. Der abgeschlossene Dauernutzungsvertrag reiche hierfür nicht aus, weil er nur mit der Mutter und nicht auch mit dem Vater des Beklagten als Mit- oder Alleineigentümer des Flurstücks 94b zu Stande gekommen sei. Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts sei als Grundstücksbelastung anzusehen, die nach dem Familienrecht der DDR nur durch Verfügung beider Eheleute habe erfolgen können. Auch zu einer Heilung der Verfügung der Mutter des Beklagten nach § 185 Abs. 2 BGB sei es nicht gekommen; denn diese habe nach dem Tod des Vaters des Beklagten nicht Alleineigentum an dem Grundstück 94b erworben, sondern sei gemeinsam mit dem Beklagten Erbin geworden. Ferner sei ein Mitbenutzungsrecht weder durch den späteren Abschluss des Grundstückskaufvertrages mit den Klägern noch durch die langjährige Duldung der Nutzung konkludent vereinbart worden. Ein Anspruch aus § 116 SachenRBerG scheitere daran, dass dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Wochenendgrundstücke, wie das der Kläger, seien nur im geringen Umfang schutzbedürftig und daher von der Sachenrechtsbereinigung nicht erfasst. Hingegen stehe den Klägern ein Notwegerecht zu, weil durch die Beweisaufnahme geklärt sei, dass dem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle. Das Notwegerecht umfasse aber nicht das Befahren der Grundstücke des Beklagten mit Kraftfahrzeugen; denn dies sei für die Nutzung eines Wochenendgrundstücks nicht erforderlich.
Dies hält Angriffen der Revision der Kläger nicht stand.
II.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der in erster Linie verfolgte Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. Die Kläger erwarben ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB, das durch Art. 233 § 5 EGBGB in ein dingliches Recht an den belasteten Grundstücken übergeleitet wurde. Durch die rechtzeitige Klageerhebung im Jahr 2000 verhinderten die Kläger das Erlöschen dieses Rechts (§ 8 Abs. 1 GBBerG, § 13 SachenR-DV i. V. m. Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB; vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.3.2003 - V ZR 271/02, MDR 2003, 803 = BGHReport 2003, 930 = ZOV 2003, 237). Da das Grundbuch das dingliche Recht nicht als Belastung der Grundstücke des Beklagten ausweist, können ihn die Kläger auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB in Anspruch nehmen. Dieses Recht schließt gem. § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG einen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gerichteten Bereinigungsanspruch aus.
a) Um den Erwerb des Mitbenutzungsrechts feststellen zu können, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Einräumung des Wege- und Überfahrtrechts in dem Dauernutzungsvertrag v. 4.10.1981 nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtsordnung zu den Verfügungen über Grundstücke zählte und deshalb die Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 S. 1 FGB wegen der fehlenden Mitwirkung des Vaters des Beklagten nicht wirksam war. Ebensowenig ist es für die Entscheidung von Belang, ob - was das Berufungsgericht offen lässt - die betroffenen Flurstücke 94a und 94b i. S. d. § 13 FGB gemeinschaftliches Eigentum der Eltern des Beklagten waren, oder ob das Flurstück 94a im Alleineigentum der Mutter und das Flurstück 94b im Alleineigentum des Vaters des Beklagten stand. Selbst wenn nämlich mangels Mitwirkung des Vaters des Beklagten bei dem Abschluss des Dauernutzungsvertrages ein Mitbenutzungsrecht zu Gunsten der Kläger nicht entstanden sein sollte, wurde ihnen ein solches jedenfalls bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages v. 4.4.1985 eingeräumt.
b) Unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR konnte ein Mitbenutzungsrecht auch stillschweigend vereinbart werden. Insoweit finden die Grundsätze, die für die Begründung einer stillschweigenden Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit anerkannt sind, entsprechende Anwendung (BGH, Urt. v. 12.5.1999 - V ZR 183/98, VIZ 1999, 489). Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts kann sich hiernach insbesondere ergeben, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, für das verkaufte Grundstück aber eine Anlage, wie etwa eine Zuwegung, auf dem ihm verbliebenen Grundstück unentbehrlich ist (BGH, Urt. v. 12.5.1999 - V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; so auch Staudinger/Mayer, BGB, 2002, § 1018 Rz. 17).
aa) Das Berufungsgericht übersieht diese Rechtsprechung zwar nicht, meint aber, sie könne nur dann herangezogen werden, wenn ein Wege- und Leitungsrecht "an dem veräußerten Grundstück" erforderlich sei. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verwechselt offensichtlich herrschendes und dienendes Grundstück, weil es für die Anwendung der Rechtsprechung einerseits zur Voraussetzung macht, dass der Eigentümer zweier Grundstücke das "faktisch herrschende" verkauft, andererseits aber die Notwendigkeit der Nutzung einer Anlage auf dem veräußerten Grundstück verlangt. Diese Anforderungen widersprechen einander; denn das "faktisch herrschende" - nämlich das zu begünstigende - Grundstück ist danach nicht das veräußerte, sondern das bei dem Eigentümer verbliebene Anwesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der geschilderten Rechtsprechung vielmehr die Konstellation zu Grunde, bei der das Grundstück veräußert wird, zu dessen Nutzung eine Anlage auf dem Grundstück unentbehrlich ist, das der Eigentümer behält. So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.
bb) Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern in anderem Zusammenhang getroffen hat, ist das Gartengrundstück der Kläger nur über die beiden Grundstücke des Beklagten mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden. Dass die Situation zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs nicht anders war, zeigt sich zum einen daran, dass schon bei Abschluss des Dauernutzungsvertrages Anlass bestand, ein entsprechendes Wege- und Überfahrtrecht zu Gunsten der Kläger zu vereinbaren, wobei für eine nachträgliche Veränderung der Umstände jeder Hinweis fehlt. Zum anderen erreichten die Kläger - ungeachtet der näheren Umstände - von Anfang an das Gartengrundstück auf dem Weg über die Flurstücke 94a und 94b. Da die Eltern des Beklagten nach Sinn und Zweck des Kaufvertrages den Klägern nicht das Gartengrundstück veräußern und ihnen gleichzeitig den Zugang zu diesem vorenthalten konnten, wurde ein Mitbenutzungsrecht zu Gunsten der Kläger - falls es nicht ohnehin bereits in dem Dauernutzungsvertrag v. 4.10.1981 wirksam eingeräumt war - stillschweigend bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages vereinbart. Zumindest hätten die Vertragsparteien bei redlichem Handeln eine vorhandene Regelungslücke durch Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts geschlossen, zumal den Klägern ohnehin ein dahingehender Anspruch nach § 321 Abs. 2 ZGB zustand (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1999 - V ZR 183/98, VIZ 1999, 489). Da sowohl die Mutter als auch der Vater des Beklagten als Verkäufer an dem Grundstückskaufvertrag v. 4.4.1985 mitwirkten, war - ungeachtet der Frage, ob die Flurstücke 94a und 94b gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute waren oder jew. in deren Alleineigentum standen - in jedem Fall die erforderliche Beteiligung aller zur Einräumung des Mitbenutzungsrechts Verfügungsberechtigter gegeben.
2. Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es den Hauptantrag betrifft. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das AG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, der Eintragung eines Mitbenutzungsrechts mit dem näher bezeichneten Inhalt eines Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten der Flurstücke 94a und 94b zuzustimmen. Dies entspricht dem dinglichen Recht, dessen Eintragung die Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung durchsetzen können.
a) Der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts bestimmt sich nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde (vgl. Böhringer in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, April 2003, Art. 233 § 5 EGBGB Rz. 23; Joost in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rz. 27; Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rz. 9). Von der dem Landesgesetzgeber überlassenen Möglichkeit einer Regelung, nach der das Mitbenutzungsrecht mit dem Inhalt eines im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dinglichen Rechts einzutragen ist, hat der Freistaat Sachsen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rz. 9).
b) Mit welchem Inhalt das Mitbenutzungsrecht im vorliegenden Fall jedenfalls stillschweigend vereinbart wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Regelung des Dauernutzungsvertrages v. 4.10.1981. Das dort vorgesehene Recht umfasst insbesondere das Befahren mit einem Pkw und erstreckt sich auch auf Dritte, die das Gartengrundstück der Kläger erreichen wollen. Mangels weiterer Anhaltspunkte, der ersichtlich bis zum Abschluss des Kaufvertrages unverändert gebliebenen Umstände und der entsprechenden tatsächlichen Übung ist davon auszugehen, dass ein inhaltsgleiches Mitbenutzungsrecht weiterhin der beiderseitigen Interessenlage entsprach und daher von den Kaufvertragsparteien zum Gegenstand einer stillschweigenden Vereinbarung gemacht wurde. Es ist danach unerheblich, ob den Klägern - wie das Berufungsgericht meint - zugemutet werden kann, ihr Fahrzeug vor den Grundstücken des Beklagten zu parken und den Weg zu ihrem 200 bis 250m entfernten Grundstück zu Fuß zurückzulegen. Ebensowenig erlangt für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung, ob das Wochenendhaus auf dem Gartengrundstück der Kläger rechtmäßig errichtet worden ist.
3. Die Revision des Beklagten ist unzulässig.
a) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht allerdings nicht entgegen, dass der Beklagte seine Revision nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 548 ZPO eingelegt hat. Seine Revision wurde nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts eingereicht, was unter den hier gegebenen Umständen ausnahmsweise zur Fristwahrung genügt.
aa) Zwar bleibt die Berichtigung eines Urteils gem. § 319 ZPO grundsätzlich ohne Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGH v. 9.12.1983 - V ZR 21/83, BGHZ 89, 184 [186] = MDR 1984, 387; v. 17.1.1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228 [230] = MDR 1991, 523). Da der Irrtum eines Gerichts aber nicht zur Folge haben darf, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. In einem solchen Fall beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGH v. 17.1.1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228 [230, 231] = MDR 1991, 523; Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, MDR 1995, 196 = NJW 1995, 1033; Urt. v. 5.11.1998 - VII ZB 24/98, MDR 1999, 312 = NJW 1999, 646 [647]).
bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls sind vorliegend erfüllt; denn die Möglichkeit, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten, ergab sich für den Beklagten zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluss. Zwar fand sich eine Begründung der Zulassung der Revision bereits in den Gründen der ursprünglichen Fassung des Berufungsurteils, dies stand jedoch in Widerspruch zum Urteilstenor, in dem ausdrücklich ausgesprochen war, dass die Revision nicht zugelassen wird. Hierbei war für den Beklagten nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Begründung oder bei der Tenorierung unterlaufen war. Die Zulassung der Revision ist erst durch den Berichtigungsbeschluss klargestellt worden. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO ermöglichte dem Beklagten aber nur diese Zulassung durch das Berufungsgericht, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde musste er sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil diese an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gescheitert wäre.
b) Für eine statthafte Revision fehlt es jedoch an einer Beschwer des Beklagten.
aa) Wie jedes Rechtsmittel ist die Revision nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 542 Rz. 20). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer des Beklagten, die in seiner Verurteilung auf Grund des Hilfsantrages liegt, rückwirkend entfallen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösenden Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (BGH v. 19.1.2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298 [309] = MDR 2001, 683 = BGHReport 2001, 269). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der Senat der Klage bereits im Hauptantrag stattgegeben hat.
bb) Die Revision des Beklagten kann nicht dahin auslegt werden, dass sie nur für den Fall eingelegt ist, dass die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Revision der Kläger ohne Erfolg bleibt. Unter eine solche Bedingung konnte etwa eine unselbständige Anschlussberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO a. F. gestellt werden (vgl. dazu BGH v. 19.1.2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298 [310] = MDR 2001, 683 = BGHReport 2001, 269), wegen deren Bedingungsfeindlichkeit (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 549 Rz. 1 i. V. m. § 519 Rz. 26) kann das aber für die Einlegung der Revision nicht gelten.
4. Die Verurteilung der Beklagten auf den hilfsweise gestellten Klageantrag ist gleichwohl - deklaratorisch - aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Insoweit fehlt es dem Berufungsurteil nach Eintritt der auflösenden Bedingung nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGH v. 19.1.2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298 [309] = MDR 2001, 683 = BGHReport 2001, 269 m. w. N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1081078 |
BGHR 2004, 286 |
FamRZ 2004, 363 |
VIZ 2004, 278 |
WM 2004, 891 |
MDR 2004, 391 |
NJ 2004, 219 |
NotBZ 2004, 66 |
Mitt. 2004, 93 |
ProzRB 2004, 127 |